Anlage 2 Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1987

Anlage 2

— III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie in Anlage A mit folgender Ergänzung:

Teilbereiche der in den Unterrichtsveranstaltungen der Human- und Sozialwissenschaften behandelten Themen können von den Studierenden auch in Individualphasen erarbeitet werden, die nach Bedarf im Rahmen der Aktuellen Fachgebiete durch Lehrer begleitet werden können. Die Abschnitte des Selbststudiums werden von der Leitung der Akademie semesterweise festgelegt. Die Stundenanzahl der betreffenden Unterrichtsgegenstände wird davon nicht berührt.

Studienplan:

Der Studienplan enthält die Aufteilung des Lehrstoffes der Studienveranstaltungen auf die einzelnen Semester sowie die Art der Studienveranstaltungen und deren stundenmäßige Verteilung auf die Semester. Die Aufteilung des Lehrstoffes für die einzelnen Studienveranstaltungen hat in Zusammenarbeit zuständiger Lehrer zu erfolgen. Sie ist semesterbezogen schriftlich festzulegen und bedarf der Zustimmung des Direktors der Akademie. Art und Anzahl der Studienveranstaltungen sind für die Studierenden jedes Studienganges jeweils am Beginn des ersten Semesters durch Anschlag („Studienführer“) kundzumachen und dem zuständigen Landesschulrat zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102753

alte Dokumentnummer

N6198710180U

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