Anlage 2 Horizontale GAP-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Anlage 2

zu § 25 Abs. 1

Für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:

  1. 1. GLÖZ 1: In einem Mindestabstand von
  1. a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von 1 ha oder mehr oder
  2. b) mindestens 5 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
  1. a) von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
  2. b) von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
  1. 2. GLÖZ 2: Eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde ist erforderlich
  1. a) für die Benutzung der öffentlichen Gewässer, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, sowie für die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen,
  2. b) für die Benutzung der privaten Tagwässer sowie für die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen, wenn hiedurch fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers (namentlich in gesundheitsschädlicher Weise) oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Wässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann,
  3. c) für die Benutzung des Grundwassers zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs, die nicht durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt und in keinem angemessenen Verhältnis zu den eigenen Flächen steht, sowie
  4. d) für die Benutzung des Grundwassers, die über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgeht, sowie zur Errichtung oder Änderung der dafür dienenden Anlagen.
  1. a) für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 2 500 ha sowie
  2. b) für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha in Gebieten, in denen zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustands Maßnahmen angeordnet oder zur Erreichung des guten chemischen Zustands Programme gemäß § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 erlassen worden sind.
  1. 3. GLÖZ 3: Das Verbot sowie die Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen gemäß §§ 6 und 7 der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010 sind einzuhalten.
  2. 4. GLÖZ 4: Ackerland, das nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet wird, muss für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.

5. GLÖZ 5:

  1. a) Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, sodass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
  2. b) am unteren Rand der für die vorgenannten Kulturen genutzten Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an, oder
  3. c) der Anbau hat quer zum Hang zu erfolgen oder
  4. d) der Anbau hat mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat) zu erfolgen.
  1. 6. GLÖZ 6: Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund witterungs- und anbaubedingter Umstände oder aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.
  2. 7. GLÖZ 7: Landschaftselemente,
  1. a) die als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind oder
  2. b) die sich auf Flächen befinden, bei denen kein Pro-rata-System gemäß § 19 angewendet wird, und bei denen es sich um solche des Typs Steinriegel/Steinhage, Tümpel oder Graben/Uferrandstreifen handelt,

Schlagworte

Hausbedarf, Pumpwerk, Brutzeit

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40200856

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