Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2020
Anlage 2
zu § 25 Abs. 1
Für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:
- 1. GLÖZ 1: In einem Mindestabstand von
- a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von 1 ha oder mehr oder
- b) mindestens 5 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
- darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen der Abstandsstreifen) vorgenommen werden. Aus Dauergrünland bestehende Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
- a) von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
- b) von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
- dürfen nicht umgebrochen werden.
- 2. GLÖZ 2: Eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde ist erforderlich
- a) für die Benutzung der öffentlichen Gewässer, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, sowie für die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen,
- b) für die Benutzung der privaten Tagwässer sowie für die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen, wenn hiedurch fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers (namentlich in gesundheitsschädlicher Weise) oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Wässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann,
- c) für die Benutzung des Grundwassers zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs, die nicht durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt und in keinem angemessenen Verhältnis zu den eigenen Flächen steht, sowie
- d) für die Benutzung des Grundwassers, die über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgeht, sowie zur Errichtung oder Änderung der dafür dienenden Anlagen.
- Eine Genehmigung der UVP-Behörde ist erforderlich,
- a) für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 2 500 ha sowie
- b) für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha in Gebieten, in denen zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustands Maßnahmen angeordnet oder zur Erreichung des guten chemischen Zustands Programme gemäß § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 erlassen worden sind.
- 3. GLÖZ 3: Das Verbot sowie die Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen gemäß §§ 6 und 7 der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010 sind einzuhalten.
- 4. GLÖZ 4: Ackerland, das nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet wird, muss für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
5. GLÖZ 5:
- Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
- Auf Ackerflächen, die eine überwiegende Neigung von mehr als 18% aufweisen und für Kulturen mit besonders später Jugendentwicklung (Rübe, Kartoffel, Sonnenblumen, Sojabohne, Ölkürbis, Feldgemüse und Mais) genutzt werden, gilt Folgendes:
- a) Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, sodass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
- b) am unteren Rand der für die vorgenannten Kulturen genutzten Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an, oder
- c) der Anbau hat quer zum Hang zu erfolgen oder
- d) der Anbau hat mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat) zu erfolgen.
- Die lit. a bis d gelten nicht für Schläge kleiner als 0,5 ha oder Schläge mit einem – hangabwärts gesehen – unteren Rand kleiner 100 m.
- 6. GLÖZ 6: Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.
- 7. GLÖZ 7: Landschaftselemente,
- a) die als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind oder
- b) die sich auf Flächen befinden, bei denen kein Pro-rata-System gemäß § 19 angewendet wird, und bei denen es sich um solche des Typs Steinriegel/Steinhage, Tümpel oder Graben/Uferrandstreifen handelt,
- dürfen nicht beseitigt werden. Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume nicht geschnitten werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2020
Schlagworte
Hausbedarf, Pumpwerk, Brutzeit
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40226383
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