Anlage 2 FZV

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.2002

Anlage 2

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis
für den Binnenflugfunkdienst

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 68/2002 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 2 wird in den Mustern für das Allgemeine Betriebszeugnis II (LRC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in Annex 2 of the CEPT/ERC/REC 31-05.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in Annex 2 der CEPT/ERC/REC 31-05 festgelegten Erfordernissen.“ eingfügt.

In Anlage 2 wird in den Mustern für das UKW-Betriebszeugnis I (ROC) und für das Allgemeine Betriebszeugnis I (GOC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in CEPT/ERC/DEC (99)01.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in CEPT/ERC/DEC (99)01 festgelegten Erfordernissen.“ eingefügt.“)

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

10012879

Dokumentnummer

NOR40028344

Zusatzdokumente: Anlage 2 

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