Anlage 2 ExtraktionsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Anlage 2

Anlage 2

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Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und

Rückstandshöchstwerten

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Bezeichnung Verwendungsbedingungen Rückstandshöchstwerte

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Hexan *1) *2) Herstellung oder 5 mg/kg im Fett, Öl oder

Fraktionierung in der Kakaobutter

von Fetten und Ölen und

Herstellung von

Kakaobutter

Herstellung von 10 mg/kg im Lebensmittel

Proteinerzeugnissen und Verzehrprodukt, das das

oder entfettetem Mehl Proteinerzeugnis oder das

entfettete Mehl enthält

Herstellung von 5 mg/kg in entfetteten

entfetteten Getreidekeimen

Getreidekeimen

Entfettete 30 mg/kg im Sojaerzeugnis,

Sojaerzeugnisse wie es dem

Letztverbraucher verkauft

wird

Methylacetat Entfernung von 20 mg/kg im Kaffee oder

Inhaltsstoffen wie Tee

Koffein und Bitterstoffe

aus Kaffee und Tee

Herstellung von Zucker 1 mg/kg im Zucker

aus Melasse

Ethylmethyl- Fraktionierung von 5 mg/kg im Fett oder Öl

keton *2) Fetten und Ölen

Entfernung von 20 mg/kg im Kaffee oder

Inhaltsstoffen wie Tee

Koffein und Bitterstoffe

aus Kaffee und Tee

Dichlormethan Extraktion von Koffein, 2 mg/kg in geröstetem

Reizstoffen und Kaffee und 5 mg/kg im Tee

Bitterstoffen aus Kaffee

und Tee

Methanol Lebensmittel und 10 mg/kg

Verzehrprodukte

allgemein

Propan-2-ol Lebensmittel und 10 mg/kg

Verzehrprodukte

allgemein

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*1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 Grad C und 70 Grad C destillieren.

*2) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.

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