Anlage 2 BiDokVFH

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Anlage 2

zu § 3 und § 4 Abs. 1 Z 2

1. Merkmal Personal

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

2

Geschlecht (M,W)

3

Geburtsjahr (JJJJ)

4

höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1.

5

Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2.

6

Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.2.

7

Beschäftigungsausmaß beim Erhalter für den Fachhochschulbetrieb in % einer Vollzeit-Beschäftigung

8

Verwendung gemäß Z 2.3.

9

Funktion gemäß Z 2.4.

10

Fachhochschul-Studiengang (bei Lehrtätigkeit, bei Verwendung 5 gemäß Pkt.2.3. sowie bei Funktion gemäß Pkt.2.4.)

  

2. Feldinhalt

2.1. Höchste abgeschlossene Ausbildung

  1. 1. Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
  2. 2. Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom-, Master- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)
  3. 3. Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelor- bzw. Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
  4. 4. Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
  5. 5. anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
  6. 6. Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule
  7. 7. Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
  8. 8. Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
  9. 9. Pflichtschule

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

2.2. Beschäftigungsart

Beschäftigungsart 1:

  1. 1. Dienstverhältnis zum Bund
  2. 2. Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
  3. 3. Dienstverhältnis zur Bildungseinrichtung oder deren Träger
  4. 4. Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
  5. 5. sonstiges Beschäftigungsverhältnis

Beschäftigungsart 2:

  1. 1. befristetes Beschäftigungsverhältnis
  2. 2. unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

2.3. Verwendung

  1. 1. Lehre und Forschung
  2. 2. wissenschaftliche Mitarbeit in Forschung und Lehre
  3. 3. professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
  4. 4. professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
  5. 5. Studiengangsleiterin, Studiengangsleiter
  6. 6. Leiterin oder Leiter des Kollegiums
  7. 7. Management
  8. 8. Verwaltung
  9. 9. Wartung und Betrieb

2.4. Funktion

Mitglied des Entwicklungsteams (§ 8 Abs. 4 FHStG in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2011) mit zusätzlicher Angabe des Studienganges

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2012

Schlagworte

Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Gesundheitsbelangen

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003172

Dokumentnummer

NOR40143976

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