Anlage 2
Anlage B
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
I. II.
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation
B.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 35 ºC
2. Toxizität GF <3 keine Hemmung der biologischen
Abbauvorgänge
a)
3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l
bzw. keine den
Kanalisationsbetrieb
beeinträchtigende
Ablagerungen
4. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
b) b)
B.2 Anorganische Parameter
6. Aluminium 2 mg/l durch absetzbare Stoffe begrenzt
ber. als Al
k)
7. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
c), k)
8. Chrom-gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
k)
9. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
k)
10. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
k)
11. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
k)
12. Silber 0,1 mg/l d)
ber. als Ag
k)
14. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
k)
15. Ammonium 1 mg/l begrenzt durch NH3-N,
ber. als Temperatur u. pH-Wert
16. Ammoniak 0,1 mg/l 20 mg/l
ber. als N e)
17. Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
f), k)
18. Nitrit 1 mg/l 10 mg/l
ber. als N
k)
19. Gesamt-Phosphor 1 mg/l -
ber. als P
20. Sulfat - 200 mg/l
ber. als SO4 im Einzelfall nach Baustoffen
und Verdünnung im Kanal höhere
Werte zulässig (ÖNORM B 2503,
März 1988)
21. Sulfit 1 mg/l 50 mg/l
ber. als SO3
g), k)
B.3 Organische Parameter
22. Ges. org. geb. 25 mg/l -
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
23. Chem. 75 mg/l -
Sauerstoffbedarf
CSB
ber. als O2
24. Biochem. 20 mg/l -
Sauerstoffbedarf,
BSB5
ber. als O2
25. Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Halogene, AOX
ber. als Cl
h), k)
27. Ausblasbare 0,1 mg/l 0,1 mg/l
org. geb.
Halogene (POX)
ber. als Cl
i), k)
28. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
j), k)
- a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
- gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- b) Bzw. durch NH3-N und Temperatur begrenzt.
- c) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 erforderlich.
- d) 1. Bei Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 oder 2 sind folgende Emissionsbegrenzungen für spezifische Frachten einzuhalten:
Film- und
Fotopapierverbrauch Ag-Fracht
m2/Jahr mg/m2
- mehr als 30 000 30
- mehr als 1 000, jedoch nicht
mehr als 30 000 50
- nicht mehr als 1 000 100
Für die Einhaltung des Emissionswertes ist die im
Probenahmezeitraum (Anlage C, Z 1) verbrauchte Film- und
Fotopapiermenge maßgebend. Für die Zuordnung einer Anlage zu
den Größenordnungen nicht mehr als 1 000 m2/Jahr, mehr als
1 000 jedoch nicht mehr als 30 000 m2/Jahr bzw. mehr als
30 000 m2/Jahr ist die der wasserrechtlichen Bewilligung der
Anlage zugrundeliegende Verarbeitungskapazität maßgebend.
- Besteht Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 oder 2 ausschließlich aus Spülwasser, so ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich an Hand des Parameters Silber zulässig.
- 2. Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 0,5 mg/l.
- e) Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, März 1988) 5 mg/l.
- f) Vorschreibung nur bei Verwendung cyanidischer Bleichbäder
- erforderlich.
- g) Durch die Analysenmethode gemäß Anlage C Z 5 1 wird Thiosulfat
- miterfaßt. Der auf das Thiosulfat zurückzuführende Anteil von S03 ist bei der Einhaltung des Emissionswertes nicht zu berücksichtigen.
- h) Bei Einsatz jodhältiger Chemikalien kann derzeit kein
- Emissionswert festgelegt werden.
- i) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
- 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden.
- j) Vorschreibung nur bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 oder Z 3 mit Farbausarbeitungen erforderlich.
- k) Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 4 ist
- der Emissionswert auch in jedem Teilstrom (§ 1 Abs. 4 Z 1 bis 3) des Gesamtabwassers einzuhalten. Die Mischung und gemeinsame Behandlung von Teilströmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 ist zulässig, wenn die Teilströme Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie die Anwendung des Abwasserbehandlungsverfahrens für jeden Teilstrom der Mischung.
Formeln nicht direkt darstellbar
Schlagworte
Filmverbrauch, Filmmenge
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010706
Dokumentnummer
NOR12135950
alte Dokumentnummer
N8199222847J
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