Anlage 2 Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1993

Anlage 2

Anlage B

------------

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

I. II.

Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen

in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur 30 ºC 35 ºC

2. Toxizität GF <3 keine Hemmung der biologischen

Abbauvorgänge

a)

3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l

bzw. keine den

Kanalisationsbetrieb

beeinträchtigende

Ablagerungen

4. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5

b) b)

B.2 Anorganische Parameter

6. Aluminium 2 mg/l durch absetzbare Stoffe begrenzt

ber. als Al

k)

7. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l

ber. als Cd

c), k)

8. Chrom-gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l

ber. als Cr

k)

9. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l

ber. als Cr

k)

10. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l

ber. als Cu

k)

11. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l

ber. als Hg

k)

12. Silber 0,1 mg/l d)

ber. als Ag

k)

14. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l

ber. als Sn

k)

15. Ammonium 1 mg/l begrenzt durch NH3-N,

ber. als Temperatur u. pH-Wert

16. Ammoniak 0,1 mg/l 20 mg/l

ber. als N e)

17. Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l

freisetzbar

ber. als CN

f), k)

18. Nitrit 1 mg/l 10 mg/l

ber. als N

k)

19. Gesamt-Phosphor 1 mg/l -

ber. als P

20. Sulfat - 200 mg/l

ber. als SO4 im Einzelfall nach Baustoffen

und Verdünnung im Kanal höhere

Werte zulässig (ÖNORM B 2503,

Sept. 1992)

21. Sulfit 1 mg/l 50 mg/l

ber. als SO3

g), k)

B.3 Organische Parameter

22. Ges. org. geb. 25 mg/l -

Kohlenstoff, TOC

ber. als C

23. Chem. 75 mg/l -

Sauerstoffbedarf

CSB

ber. als O2

24. Biochem. 20 mg/l -

Sauerstoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

25. Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l

Halogene, AOX

ber. als Cl

h), k)

27. Ausblasbare 0,1 mg/l 0,1 mg/l

org. geb.

Halogene (POX)

ber. als Cl

i), k)

28. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l

ber. als Phenol

j), k)

  1. a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
  1. b) Bzw. durch NH3-N und Temperatur begrenzt.
  2. c) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 erforderlich.
  1. d) 1. Bei Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 oder 2 sind folgende Emissionsbegrenzungen für spezifische Frachten einzuhalten:

Film- und

Fotopapierverbrauch Ag-Fracht

m2/Jahr mg/m2

- mehr als 30 000 30

- mehr als 1 000, jedoch nicht

mehr als 30 000 50

- nicht mehr als 1 000 100

Für die Einhaltung des Emissionswertes ist die im

Probenahmezeitraum (Anlage C, Z 1) verbrauchte Film- und

Fotopapiermenge maßgebend. Für die Zuordnung einer Anlage zu

den Größenordnungen nicht mehr als 1 000 m2/Jahr, mehr als

1 000 jedoch nicht mehr als 30 000 m2/Jahr bzw. mehr als

30 000 m2/Jahr ist die der wasserrechtlichen Bewilligung der

Anlage zugrundeliegende Verarbeitungskapazität maßgebend.

  1. 2. Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 0,5 mg/l.
  1. e) Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) 5 mg/l.
  2. f) Vorschreibung nur bei Verwendung cyanidischer Bleichbäder
  1. g) Durch die Analysenmethode gemäß Anlage C Z 5 1 wird Thiosulfat
  1. h) Bei Einsatz jodhältiger Chemikalien kann derzeit kein
  1. i) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
  1. j) Vorschreibung nur bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 oder Z 3 mit Farbausarbeitungen erforderlich.
  2. k) Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 4 ist
  1. der Emissionswert auch in jedem Teilstrom (§ 1 Abs. 4 Z 1 bis 3) des Gesamtabwassers einzuhalten. Die Mischung und gemeinsame Behandlung von Teilströmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 ist zulässig, wenn die Teilströme Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie die Anwendung des Abwasserbehandlungsverfahrens für jeden Teilstrom der Mischung.

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Filmverbrauch, Filmmenge

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010706

Dokumentnummer

NOR12136133

alte Dokumentnummer

N8199312898A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)