Anlage 2 AVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)

Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

  1. 1. Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen gemäß Punkt 3

Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3; für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.

1.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl …………

0,05 mg/m3

  

1.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane …………………………………………………………………..

0,1 ng/m3

  

1.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

Halbstundenmittelwert ……………………………………………………………….

0,05 mg/m3

Tagesmittelwert ………………………………………………………………………

0,05 mg/m3

  

1.4 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für staubförmige Emissionen, Corg, HCl, HF, SO2, NO2, CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel) zu ermitteln:

GM:

Gesamtemissionsgrenzwert

GAbfall:

Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.

GBrst:

Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für GBrst festlegen.

EAbfall:

Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen.

EBrst:

100 minus EAbfall

Egesamt:

100

BAbfall:

Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.

BBrst:

Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen.

BGM:

Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert.

  

1.5 Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert:

Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:

 

2. Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Zementerzeugung

Zementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.

2.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

a)

staubförmige Emissionen

 

 

als Halbstundenmittelwert ………………………………………………

30 mg/m3

 

als Tagesmittelwert …………………………………………………..….

20 mg/m32)

 

Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………………..….

10 mg/m3

 

Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

c)

Chlorwasserstoff (HCl) …………………………………………………

10 mg/m3

d)

Fluorwasserstoff (HF) …………………………………………………..

0,7 mg/m3

e)

Schwefeldioxid (SO2) ………………………………………………….

50 mg/m3

 

Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

f)

Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2

 

 

- für Neuanlagen ………………………………………………………..

500 mg/m3

 

- für bestehende Anlagen ……………………………………………….

800 mg/m3

 

- für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 ………………………...

500 mg/m33)

g)

Werden zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.

h)

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ………………..

0,05 mg/m3

   

2.2 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ..

0,05 mg/m3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………….……

0,5 mg/m3

   

2.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane ……………………………………………………

0,1 ng/m3

  

Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.

3. Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6%)

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ...

0,05 mg/m3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………………………

0,5 mg/m3

   

3.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

 

(Bezugssauerstoffgehalt 6%)

 

Dioxine und Furane …………………………………………………….

0,1 ng/m3

 

 

    

3.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

 

(Bezugssauerstoffgehalt 6%)

 

Halbstundenmittelwert ………………………………………………….

0,05 mg/m3

 

Tagesmittelwert …………………………………...……………………

0,05 mg/m3

    

3.4 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für Corg, HCl, HF, CO und NH3 sowie bei Feuerungsanlagen unter 50 MW für SO2 und NOx durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4 und 1.5) zu ermitteln.

 

3.5 Emissionsgrenzwerte (GBrst) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an Hand der Mischungsregel:

Die im folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (GBrst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Ziffer 1.4) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.

 

GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

< 50 MW

50 bis 100 MW

> 100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

200

200

200

Stickstoffoxide als NO2

 

200 4)

2005)

2006)

Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert

50

50

30

30

Gesamtstaub als Tagesmittelwert

20

20

157)

157)

Kohlenstoffmonoxid

 

150

150

150

     

GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

< 50 MW

50 bis 100 MW

> 100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

200

200

200

Stickstoffoxide als NO2

 

350

300

200

Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert

50

50

30

30

Gesamtstaub als Tagesmittelwert

30

30

15

15

Kohlenstoffmonoxid

 

20

200

200

     

GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

< 50 MW

50 bis 100 MW

> 100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

350

350-200 linearer Rückgang8)

200

Stickstoffoxide als NO2

 

100

100

100

Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert

50

35

30

30

Gesamtstaub als Tagesmittelwert

35

20

10

10

Kohlenstoffmonoxid

 

80

80

80

     

____________________

2) Der Tagesmittelwert für staubförmige Emissionen von 20 mg/m3 ist für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 einzuhalten, wobei bis 31. Oktober 2009 innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 vH der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreiten dürfen.

3) Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m3 für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 gilt - abweichend zu § 12 Abs. 2 - als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres

  1. 1. kein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert (Beurteilungswert) überschreitet,
  2. 2. nicht mehr als 3 vH der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Grenzwert um mehr als 20 vH überschreiten und
  3. 3. kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.

GBrst = 425 - 0,75 x BWL [mg/m3]

BWL [MW] Gesamtbrennstoffwärmeleistung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40125808

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