Anlage 1C
Anlage 1C
PROBENAHMEVERFAHREN
1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
Proben für die amtliche Kontrolle der Rückstände von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse
werden nach den nachstehenden Verfahren entnommen. Die dabei
erhaltenen End und Laborproben gelten als repräsentativ für
die betreffenden Partien. Auf Grund der in den End und
Laborproben bestimmten Mengen an Rückständen wird
festgestellt, ob Übereinstimmung mit den festgesetzten
Höchstgehalten besteht.
2. ZUR PROBENAHME BEFUGTE ORGANE
Die Probenahme erfolgt durch Aufsichtsorgane gemäß § 35 LMG
1975.
3. DEFINITIONEN
3.1 PARTIE
Identifizierbare Menge der betreffenden Waren, mit
vermutlich einheitlichen Merkmalen.
3.2 EINZELPROBE
An einer Stelle der Partie entnommene Menge.
3.3 SAMMELPROBE
Summe der einer Partie entnommenen Einzelproben.
3.4 ENDPROBE
Sammelprobe oder repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,
die durch mengenmäßige Verringerung erhalten wird.
3.5 LABORPROBE
Eine repräsentative für das Laboratorium bestimmte Teilmenge
der Endprobe.
4. PROBENAHMEVERFAHREN
4.1 MATERIAL, DEM PROBEN ZU ENTNEHMEN SIND
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu bemustern.
4.2 NOTWENDIGE VORSICHTSMASSREGELN
Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die den Rückstandsgehalt beeinträchtigen, die analytischen Bestimmungen nachteilig beeinflussen oder die Laborproben unrepräsentativ machen können.
4.3 EINZELPROBEN
Sie sind möglichst verschiedenen, über die ganze Partie verteilten Stellen zu entnehmen. Waren, die vollständig oder weitgehend verdorben sind, werden nicht zur Probenahme verwendet. Die Gesamtgröße der Einzelproben darf niemals geringer sein als der für die Laborproben, wie unter 4.6 angegeben, geforderte Umfang.
4.3.1. Die benötigte Mindestzahl an Einzelproben ist nachstehend in Tabelle A angegeben. Die Proben Sollen möglichst annähernd gleich groß sein.
TABELLE A
____________________________________________________________________
Gewicht der Partie (in kg) Mindestzahl der Einzelproben
____________________________________________________________________
< 50 3
50-500 5
> 500 10
4.3.2 Wenn dem Probenehmer das Gewicht der Partie nicht bekannt
ist oder wenn es nicht hinreichend abgeschätzt werden kann sowie bei gefrorenen Waren, kann die Mindestzahl zunehmender Einzelproben, abweichend von 4.3.1, gemäß der Tabelle B bestimmt werden.
TABELLE B
____________________________________________________________________
Anzahl Packungen bzw. Einheiten Mindestanzahl Packungen bzw.
in der Partie Einheiten, denen Proben zu
entnehmen sind
____________________________________________________________________
1-25 1
26-100 5
> 100 10
4.4 HERSTELLUNG DER SAMMELPROBE
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der
Einzelproben hergestellt.
4.5 HERSTELLUNG DER ENDPROBE
Die Sammelprobe kann, so wie sie ist, als Endprobe verwendet werden.
Falls die Sammelprobe zu umfangreich ist, kann aus ihr die Endprobe durch eine geeignete Verringerungsmethode hergestellt werden, zB durch Vierteilung, wobei zwei einander diagonal gegenüberliegende Viertel ausgeschieden und die verbleibenden durchgemischt und wiederum gevierteilt werden und so fort, bis die benötigte Größe erreicht ist. Bei diesem Verfahren darf jedoch einzelnes Obst und Gemüse nicht geschnitten oder zerteilt werden.
4.6 HERSTELLUNG DER LABORPROBEN
4.6.1 Es werden entsprechend den Grundsätzen der GLP (Gute Laborpraxis) die notwendige Anzahl von Laborproben aus der Endprobe hergestellt.
4.6.2 Bei Pilzen und Trüffeln, Küchenkräutern und Kapern muß jede Laborprobe mindestens 0,5 kg wiegen.
4.6.3 Bei sonstigen Obst- und Gemüsearten muss jede Laborprobe mindestens 1 kg wiegen und aus mindestens 10 Stück bestehen. Übersteigt jedoch das Gewicht von 10 Stück 5 kg, so darf die Laborprobe aus lediglich 5 Stück bestehen.
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