Anlage 1C SchaeHoeV

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2002

Anlage 1C

Anlage 1C

PROBENAHMEVERFAHREN

1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

Proben für die amtliche Kontrolle der Rückstände von

Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

werden nach den nachstehenden Verfahren entnommen. Die dabei

erhaltenen End und Laborproben gelten als repräsentativ für

die betreffenden Partien. Auf Grund der in den End und

Laborproben bestimmten Mengen an Rückständen wird

festgestellt, ob Übereinstimmung mit den festgesetzten

Höchstgehalten besteht.

2. ZUR PROBENAHME BEFUGTE ORGANE

Die Probenahme erfolgt durch Aufsichtsorgane gemäß § 35 LMG

1975.

3. DEFINITIONEN

3.1 PARTIE

Identifizierbare Menge der betreffenden Waren, mit

vermutlich einheitlichen Merkmalen.

3.2 EINZELPROBE

An einer Stelle der Partie entnommene Menge.

3.3 SAMMELPROBE

Summe der einer Partie entnommenen Einzelproben.

3.4 ENDPROBE

Sammelprobe oder repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,

die durch mengenmäßige Verringerung erhalten wird.

3.5 LABORPROBE

Eine repräsentative für das Laboratorium bestimmte Teilmenge

der Endprobe.

4. PROBENAHMEVERFAHREN

4.1 MATERIAL, DEM PROBEN ZU ENTNEHMEN SIND

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu bemustern.

4.2 NOTWENDIGE VORSICHTSMASSREGELN

Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die den Rückstandsgehalt beeinträchtigen, die analytischen Bestimmungen nachteilig beeinflussen oder die Laborproben unrepräsentativ machen können.

4.3 EINZELPROBEN

Sie sind möglichst verschiedenen, über die ganze Partie verteilten Stellen zu entnehmen. Waren, die vollständig oder weitgehend verdorben sind, werden nicht zur Probenahme verwendet. Die Gesamtgröße der Einzelproben darf niemals geringer sein als der für die Laborproben, wie unter 4.6 angegeben, geforderte Umfang.

4.3.1. Die benötigte Mindestzahl an Einzelproben ist nachstehend in Tabelle A angegeben. Die Proben Sollen möglichst annähernd gleich groß sein.

TABELLE A

____________________________________________________________________

Gewicht der Partie (in kg) Mindestzahl der Einzelproben

____________________________________________________________________

< 50 3

50-500 5

> 500 10

4.3.2 Wenn dem Probenehmer das Gewicht der Partie nicht bekannt

ist oder wenn es nicht hinreichend abgeschätzt werden kann sowie bei gefrorenen Waren, kann die Mindestzahl zunehmender Einzelproben, abweichend von 4.3.1, gemäß der Tabelle B bestimmt werden.

TABELLE B

____________________________________________________________________

Anzahl Packungen bzw. Einheiten Mindestanzahl Packungen bzw.

in der Partie Einheiten, denen Proben zu

entnehmen sind

____________________________________________________________________

1-25 1

26-100 5

> 100 10

4.4 HERSTELLUNG DER SAMMELPROBE

Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der

Einzelproben hergestellt.

4.5 HERSTELLUNG DER ENDPROBE

Die Sammelprobe kann, so wie sie ist, als Endprobe verwendet werden.

Falls die Sammelprobe zu umfangreich ist, kann aus ihr die Endprobe durch eine geeignete Verringerungsmethode hergestellt werden, zB durch Vierteilung, wobei zwei einander diagonal gegenüberliegende Viertel ausgeschieden und die verbleibenden durchgemischt und wiederum gevierteilt werden und so fort, bis die benötigte Größe erreicht ist. Bei diesem Verfahren darf jedoch einzelnes Obst und Gemüse nicht geschnitten oder zerteilt werden.

4.6 HERSTELLUNG DER LABORPROBEN

4.6.1 Es werden entsprechend den Grundsätzen der GLP (Gute Laborpraxis) die notwendige Anzahl von Laborproben aus der Endprobe hergestellt.

4.6.2 Bei Pilzen und Trüffeln, Küchenkräutern und Kapern muß jede Laborprobe mindestens 0,5 kg wiegen.

4.6.3 Bei sonstigen Obst- und Gemüsearten muss jede Laborprobe mindestens 1 kg wiegen und aus mindestens 10 Stück bestehen. Übersteigt jedoch das Gewicht von 10 Stück 5 kg, so darf die Laborprobe aus lediglich 5 Stück bestehen.

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