Anlage 1 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Anlage 1

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1

Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

1. Bildung der Matrikelnummer

Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Ziffernfolge.

1.1 Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung

mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des

Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des

betreffenden Studienjahres

fällt.

1.2 Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr

gesondert aus dem folgenden Zahlenkontingent der zulassenden

Universität zuzuweisen.

Universität Wien 00001 - 09999

47000 - 49999

Universität Graz 10000 - 14999

Universität Innsbruck 15000 - 19999

Medizinische Universität Wien 42000 - 44999

Medizinische Universität Graz 33000 - 34999

Medizinische Universität Innsbruck 38000 - 39999

Universität Salzburg 20000 - 24999

Technische Universität Wien 25000 - 29999

Technische Universität Graz 30000 - 32999

Montanuniversität Leoben 35000 - 37999

Universität für Bodenkultur Wien 40000 - 41999

Veterinärmedizinische Universität Wien 45000 - 46999

Wirtschaftsuniversität Wien 50000 - 54999

Universität Linz 55000 - 59999

Universität Klagenfurt 60000 - 63999

Donau-Universität Krems 64000 - 64999

Katholisch-Theologische Privatuniversität

Linz 69400 – 69499

Akademie der bildenden Künste Wien 70000 - 70999

Universität für Musik und darstellende Kunst

Wien 71000 - 71999

Universität Mozarteum Salzburg 72000 - 72999

Universität für Musik und darstellende Kunst

Graz 73000 - 73999

Universität für angewandte Kunst Wien 74000 - 74999

Universität für künstlerische und

industrielle Gestaltung Linz 75000 - 75999

2. Vergabe der Matrikelnummer

2.1 Einer zum Studium zuzulassenden

Antragstellerin oder einem zuzulassenden

Antragsteller ist nur dann eine

Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent

des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn

sie oder er noch nie an einer Universität

gemäß Z 1 zum Studium zugelassen

(aufgenommen) war.

2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller

bereits an einer Universität gemäß Z 1 zum

Studium zugelassen (aufgenommen) und

entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der

Bildungsvorschrift der Z 1, so ist diese

Matrikelnummer weiter zu verwenden. Nicht

weiter zu verwenden sind hingegen

Matrikelnummern anderer postsekundärer

Bildungseinrichtungen (Kontingentbereiche

65000 bis 69399, 69500 bis 69999 und 76000

bis 99999), auch wenn sie der

Bildungsvorschrift der Z 1 entsprechen.

2.3 War die Antragstellerin oder der Antragsteller

bereits an einer Universität gemäß Z 1 zum

Studium zugelassen (aufgenommen), entspricht

jedoch die damals vergebene Matrikelnummer

nicht der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist

die Matrikelnummer im Sinn der Z 1 neu zu

bilden wie folgt:

2.3.1 Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der ersten Aufnahme mit den beiden letzten

Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu

bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden

Studienjahres fiel.

2.3.2 Die folgenden fünf Ziffern sind nach Maßgabe

des nachfolgenden Kontingentierungsplanes für rückwirkende Matrikelnummernvergabe zu vergeben. Hiebei ist bei der fortlaufenden Vergabe der Einzelnummern eines bestimmten Kontingentes von dem bereits im jeweils vorhergehenden Semester erreichten Stand auszugehen.

2.3.3 Den Medizinischen Universitäten sind die Einzelnummern gemäß Z 2.3.2 von jener Universität zur Verfügung zu stellen, deren Medizinischer Fakultät sie gemäß § 136 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 nachgefolgt sind.

3. Sperrung einer Matrikelnummer

Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.

KONTINGENTIERUNGSPLAN

für rückwirkende Matrikelnummernvergabe

(Anm.: Kontingentierungsplan nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen.)

Bundesgesetzblatt II Nr. 288/2004

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