Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Bildung, Vergabe und Sperrung von Matrikelnummern
- 1. Bildung der Matrikelnummer: Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge.
- 1.1 Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Matrikelnummern der Universitäten.
- 1.2 Die zweite und dritte Stelle bezeichnet das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
- 1.3 Die letzten fünf Stellen sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister der Universität zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Universität zu entnehmen.
- 2. Vergabe der Matrikelnummer
- 2.1 Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems, an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz oder einer Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.
- 2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Bildungseinrichtung gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Z 1 oder Z 2.3, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Verfügen Studierende über eine Matrikelnummer einer Universität und über eine Matrikelnummer einer Pädagogischen Hochschule, bleibt die ältere der beiden Matrikelnummern gültig. Die betroffenen Studierenden sind davon in Kenntnis zu setzen. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.
- 2.3 Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird vor der ersten Stelle die Ziffer Null vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben unverändert.
- 3. Sperrung einer Matrikelnummer
- Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015
Schlagworte
Bildungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20003480
Dokumentnummer
NOR40174914
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)