Anlage 1 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2014

Anlage 1

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG BEI REKONSTITUTION NACH HINWEISEN DES HERSTELLERS

Die in dieser Anlage angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder so in Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte verzehrfertige Erzeugnis.

1. ENERGIE

Mindestens

Höchstens

250 kJ/100 ml

295 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml)

(70 kcal/100 ml

  

2. PROTEINE

(Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25)

2.1. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens (1)

Höchstens

0,45 g/100 kJ

0,7 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal)

(3 g/100 kcal)

  

(1) Aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 4 Abs. 2 entsprechen.

Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Zystin darf größer als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

2.2. Säuglingsanfangsnahrungen auf der Basis von Proteinhydrolysaten

Mindestens (1)

Höchstens

0,45 g/100 kJ

0,7 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal)

(3 g/100 kcal)

  

(1) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 4 Abs. 3 entsprechen.

Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Zystin darf größer als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

2.3. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,56 g/100 kJ

0,7 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(3 g/100 kcal)

  

Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Zystin darf größer als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

2.4. In allen Fällen dürfen Aminosäuren der Säuglingsanfangsnahrung nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen zugesetzt werden.

3. TAURIN

4. CHOLIN

Mindestens

Höchstens

1,7 mg/100 kJ

12 mg/100 kJ

(7 mg/100 kcal)

(50 mg/100 kcal)

  

5. LIPIDE

Mindestens

Höchstens

1,05 g/100 kJ

1,4 g/100 kJ

(4,4 g/100 kcal)

(6,0 g/100 kcal)

  

5.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

  1. Sesamöl,
  2. Baumwollsaatöl.

5.2. Laurinsäure und Myristinsäure

Mindestens

Höchstens

-

einzeln oder insgesamt

 

20% des Gesamtfettgehalts

  

5.3. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3% des gesamten Fettgehalts liegen.

5.4. Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1% des gesamten Fettgehalts liegen.

5.5. Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

Mindestens

Höchstens

70 mg/100 kJ

285 mg/100 kJ

(300 mg/100 kcal)

(1 200 mg/100 kcal)

  

5.6. Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen.

Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

5.7. Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

  1. bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1%, und
  2. bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2% (bei Arachidonsäure höchstens 1% (20:4n-6))

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

6. PHOSPHOLIPIDE

7. INOSITOL

Mindestens

Höchstens

1 mg/100 kJ

10 mg/100 kJ

(4 mg/100 kcal)

(40 mg/100 kcal)

  

8. KOHLENHYDRATE

Mindestens

Höchstens

2,2 g/100 kJ

3,4 g/100 kJ

(9 g/100 kcal)

(14 g/100 kcal)

  

8.1. Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

  1. Lactose,
  2. Maltose,
  3. Saccharose,
  4. Glucose,
  5. Malto-Dextrine,
  6. Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,
  7. vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei)
  8. gelatinierte Stärke, (von Natur aus glutenfrei)

8.2. Laktose

Mindestens

Höchstens

1,1 g/100 kJ

-

(4,5 g/100 kcal)

-

  

Diese Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrungen, bei denen der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50% des Gesamtproteingehalts beträgt.

8.3. Saccharose

Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20% des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen.

8.4. Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

8.5. Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

Mindestens

Höchstens

-

2 g/100 ml und 30% des

 

Gesamtkohlenhydratgehalts

  

9. FRUCTO-OLIGOSACCHARIDE UND GALACTO-OLIGOSACCHARIDE

10. MINERALSTOFFE

10.1. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

 

Je 100 kJ

Je 100 kcal

 

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Natrium (mg)

5

14

20

60

Kalium (mg)

15

38

60

160

Chlor (mg)

12

38

50

160

Calcium (mg)

12

33

50

140

Phosphor (mg)

6

22

25

90

Magnesium (mg)

1,2

3,6

5

15

Eisen (mg)

0,07

0,3

0,3

1,3

Zink (mg)

0,12

0,36

0,5

1,5

Kupfer (µg)

8,4

25

35

100

Jod (µg)

2,5

12

10

50

Selen (µg)

0,25

2,2

1

9

Mangan (µg)

0,25

25

1

100

Fluor (µg)

-

25

-

100

     

10.2. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Z 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:

 

Je 100 kJ

Je 100 kcal

 

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Eisen (mg)

0,12

0,5

0,45

2

Phosphor (mg)

7,5

25

30

100

     

11. VITAMINE

 

Je 100 kJ

Je 100 kcal

 

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Vitamine A (µg-ER) (1)

14

43

60

180

Vitamin D (µg) (2)

0,25

0,65

1

2,5

Thiamin (µg)

14

72

60

300

Riboflavin (µg)

19

95

80

400

Niacin (µg) (3)

72

375

300

1 500

Pantothensäure (µg)

95

475

400

2 000

Vitamin B6 (µg)

9

42

35

175

Biotin (µg)

0,4

1,8

1,5

7,5

Folsäure (µg)

2,5

12

10

50

Vitamin B12 (µg)

0,025

0,12

0,1

0,5

Vitamin C (mg)

2,5

7,5

10

30

Vitamin K (µg)

1

6

4

25

Vitamin E (mg

 

 

 

 

α-TE) (4)

0,5/g

1,2

0,5/g

5

 

mehrfach

 

mehrfach

 

 

ungesät-

 

ungesät-

 

 

tigte

 

tigte

 

 

Fettsäuren,

 

Fettsäuren,

 

 

als Linol-

 

als Linol-

 

 

säure aus-

 

säure aus-

 

 

gedrückt,

 

gedrückt,

 

 

korrigiert

 

korrigiert

 

 

um die

 

um die

 

 

Zahl der

 

Zahl der

 

 

Doppel-

 

Doppel-

 

 

bindungen

 

bindungen

 

 

(5), auf

 

(5), auf

 

 

keinen Fall

 

keinen Fall

 

 

jedoch

 

jedoch

 

 

weniger als

 

weniger als

 

 

0,1 mg/100

 

0,5 mg/100

 

 

verfügbare

 

verfügbare

 

 

kJ

 

kJ

 

     

(1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.

(2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

(3) Vorgebildetes Niacin.

(4) α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

(5) 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18:3 n-3); 1,0 mg α-TE/1 g Arachidonsäure (20:4 n-6); 1,25 mg α-TE/1 g Eicosapentaensäure (20:5 n-3); 1,5 mg α-TE/1 g Docosahexaensäure (22:6 n-3)

12. NUKLEOTIDE

Folgende Nukleotide können verwendet werden

 

Höchstwert *1)

 

(mg/100kJ)

(mg/100 kcal)

Cytidin-5’-monophosphat

0,60

2,50

Uridin-5’-monophosphat

0,42

1,75

Adenosin-5’-monophosphat

0,36

1,50

Guanosin-5’-monophosphat

0,12

0,50

Inosin-5’-monophosphat

0,24

1,00

   

(1) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2014

Schlagworte

Methioningehalt, Phenylalaningehalt, Kuhmilchproteine

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20005699

Dokumentnummer

NOR40162231

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