Anlage 1: Messverfahren Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Anlage 1: Messverfahren

Referenzmethoden zur Bestimmung von Luftschadstoffen

Für die Bestimmung der Konzentrationen der Schadstoffe sind die im Folgenden angeführten Referenzverfahren anzuwenden. Die Messnetzbetreiber können jedoch auch andere Verfahren verwenden, wenn nachgewiesen wird, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem Referenzverfahren erzielt werden.

I. Schwefeldioxid

Die Referenzmethode ist das UV-Fluoreszenz-Verfahren gemäß RL 1999/30/EG Anhang IX.

II. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

Die Referenzmethode ist das Chemilumineszenz-Verfahren gemäß RL 1999/30/EG Anhang IX.

III. Probenahme/Analyse von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel

Die Referenzmethode für die Probenahme ist das PM10-Verfahren gemäß EN 12 341:1999 „Luftqualität - Felduntersuchung zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Probenahmeverfahren für die PM10-Fraktion von Partikeln“, für die Analyse von Blei gelten die Anforderungen gemäß RL 1999/30/EG Anhang IX, für die Analyse von Kadmium, Nickel und Arsen die Anforderungen gemäß RL 2004/107/EG Anhang V.

IV. Probenahme/Analyse von Benzol

Die Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die aktive Probenahme mit gaschromatographischer Bestimmung gemäß RL 2000/69/EG Anhang VII.

V. Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid

Die Referenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid ist die nicht-dispersive Infrarotspektrometrie (NDIR) gemäß RL 2000/69/EG Anhang VII.

VI. Probenahme und Messung der PM10-Konzentration

Die Referenzmethode gemäß RL 1999/30/EG Anhang IX ist die Probenahme auf Filtern mit gravimetrischer Bestimmung gemäß EN 12 341:1999.

Die Messnetzbetreiber können auch andere Verfahren verwenden, wenn der betreffende Messnetzbetreiber nachweisen kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den jeweiligen Referenzverfahren erzielt werden, (d.h. dass die in der RL 1999/30/EG Anhang VIII genannten Datenqualitätsziele eingehalten werden) oder ein anderes Verfahren, wenn der betreffende Messnetzbetreiber nachweisen kann, dass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit diesem Verfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten Faktor oder eine Funktion korrigiert werden, damit gleichwertige Ergebnisse wie bei Verwendung der Referenzmethode erzielt werden.

Bestehende Korrekturfaktoren nach den Grundsätzen der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. II Nr. 263/2004, können bis 2010 angewandt werden.

Für den Nachweis der Äquivalenz sind, soweit vorhanden, Empfehlungen und Leitfäden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften heranzuziehen.

VII. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration

Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 gilt die in EN 14 907:2005 „Luftbeschaffenheit – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM2,5-Massenfraktion des Schwebstaubes“ beschriebene Methode.

VIII. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von PAK in der Luft

Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung von Benzo(a)pyren oder der anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, sind genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12 884 oder 16 362 anzuwenden.

IX. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

Die Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen des gesamten gasförmigen Quecksilbers ist eine automatisierte Methode, die auf der Atomabsorptionsspektrometrie oder der Atomfluoreszenzspektrometrie beruht.

X. Referenzmethode für die Probenahme der Deposition von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Die Referenzmethode für Probenahmen zur Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen beruht auf der Verwendung zylinderförmiger Ablagerungssammler mit Standardabmessungen gemäß RL 2004/107/EG .

Schlagworte

Sommerperiode

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40085842

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