Anlage 1 Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2004

Anlage 1

Anlage 1: Messverfahren

Referenzmethoden zur Bestimmung von Luftschadstoffen

Für die Bestimmung der Konzentrationen der Schadstoffe sind die im Folgenden angeführten Referenzverfahren anzuwenden. Die Landeshauptmänner können jedoch auch andere Verfahren verwenden, wenn nachgewiesen wird, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem Referenzverfahren erzielt werden.

I. Schwefeldioxid

Die Referenzmethode ist das UV-Fluoreszenz-Verfahren gemäß RL 1999/30/EG Anhang IX.

II. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

Die Referenzmethode ist das Chemilumineszenz-Verfahren gemäß RL 1999/30/EG Anhang IX.

III. Probenahme/Analyse von Blei

Die Referenzmethode für die Probenahme ist das PM tief 10-Verfahren gemäß EN 12341 “Luftqualität - Felduntersuchung zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Probenahmeverfahren für die PM tief 10-Fraktion von Partikeln", für die Analyse gelten die Anforderungen gemäß RL 1999/30/EG Anhang IX.

IV. Probenahme/Analyse von Benzol

Die Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die aktive Probenahme mit gaschromatographischer Bestimmung gemäß RL 2000/69/EG Anhang VII.

V. Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid

Die Referenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid ist die nicht-dispersive Infrarotspektrometrie (NDIR) gemäß RL 2000/69/EG Anhang VII.

VI. Probenahme und Messung der PM tief 10-Konzentration

Die Referenzmethode gemäß RL 1999/30/EG Anhang IX ist die Probenahme auf Filtern mit gravimetrischer Bestimmung gemäß EN 12341.

Einsatz von Äquivalenzmethoden zur Bestimmung von Luftschadstoffen

Die Messnetzbetreiber können auch andere Verfahren verwenden, wenn der betreffende Messnetzbetreiber nachweisen kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den jeweiligen Referenzverfahren erzielt werden. Für den Nachweis der Äquivalenz sind, soweit vorhanden, Empfehlungen und Leitfäden der Europäischen Kommission heranzuziehen.

Für die Ermittlung der lokalen Standortfaktoren/Standortfunktionen gelten folgende Grundsätze:

  1. 1. Die Standortfaktoren/Standortfunktionen sind für den jeweils am Standort vorgesehenen Messgerätetyp durch Parallelmessungen zu bestimmen.
  2. 2. Als Referenzmethode gelten gravimetrische Methoden nach EN 12341 bzw. solche gravimetrische Verfahren, deren Äuquivalenz bereits nachgewiesen wurde.
  3. 3. Zur Bestimmung der Standortfaktoren/Standortfunktionen sind jeweils mindestens 30 Wertepaare (Tagesmittelwerte) aus der Sommer- und Winterperiode zu erheben.
  4. 4. Der Korrelationskoeffizient (r 2) der Messergebnisse der Parallelmessungen der gravimetrischen Methode mit jenen des anderen Verfahrens muss größer gleich 0,8 sein, der Achsenabschnitt kleiner 5 µg/m3.
  5. 5. Die Versuchsbedingungen und alle Einzelergebnisse sind detailliert zu dokumentieren. Eine zentrale Dokumentation aller Versuche wird vom Umweltbundesamt durchgeführt.
  6. 6. Die Erhebung der Standortfaktoren/Standortfunktionen ist alle fünf Jahre zu wiederholen.

VII. Vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM tief 2,5-Konzentration:

Für die Messung wird die gravimetrische Methode gemäß der Entscheidung der Kommission 2003/37/EG über einen Leitfaden für eine vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM tief 2,5-Konzentrationen im Rahmen der Richtlinie 1999/30/EG des Rates empfohlen.

Schlagworte

Sommerperiode

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40053435

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