Anlage 1
— Gebührenverzeichnis
Schweizer Franken
1. Internationale Gesuche, für die ausschließlich
das Abkommen maßgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe a des Abkommens)
1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 653
1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 903
1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse
übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe b des Abkommens) 73
1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines
jeden benannten Vertragsstaates (Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens) 73
2. Internationale Gesuche, für die ausschließlich
das Protokoll maßgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i
des Protokolls)
2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 653
2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 903
2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse
übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2
Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht
ausschließlich Vertragsparteien benannt
werden, für die individuelle Gebühren
(siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind
(siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a
Ziffer i des Protokolls) 73
2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung
jeder benannten Vertragspartei
(Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii des
Protokolls), sofern es sich bei der
benannten Vertragspartei nicht um eine
Vertragspartei handelt, für die eine
individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4)
zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7
Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls) 73
2.4 Individuelle Gebühr für die Benennung
jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr (anstatt einer
Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
Protokolls): der Betrag der
individuellen Gebühr wird von jeder
betroffenen Vertragspartei festgesetzt
3. Internationale Gesuche, für die sowohl das
Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
3.1 Grundgebühr
3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 653
3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke
in Farbe ist 903
3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse
übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen 73
3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder
benannten Vertragspartei, für die keine
individuelle Gebühr zu zahlen ist 73
3.4 Individuelle Gebühr für die Benennung
jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
Protokolls), sofern es sich bei dem
benannten Staat nicht um einen Staat
handelt, der (auch) durch das Abkommen
gebunden ist, und es sich bei der
Ursprungsbehörde um die Behörde eines
Staates handelt, der (auch) durch das
Abkommen gebunden ist (für einen solchen
Staat ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen):
der Betrag der individuellen Gebühr wird
von jeder betroffenen Vertragspartei
festgesetzt
4. Mängel in bezug auf die Klassifikation der
Waren und Dienstleistungen
Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12
Absatz 1 Buchstabe b)
4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht
nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für
jeden den
zwanzigsten
Begriff über-
steigenden
Begriff
4.2 wenn die im Gesuch angegebene
Klassifikation einer oder mehrerer
Begriffe unzutreffend ist 20 sowie 4
für jeden
unzutreffend
klassifizierten
Begriff
allerdings sind keine Gebühren zu zahlen,
wenn der auf Grund dieser Nummer fällige
Gesamtbetrag für ein internationales
Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken
beträgt
5. Benennung nach der internationalen
Registrierung
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
den Zeitraum zwischen dem Datum des
Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf
der laufenden Schutzfrist für die
internationale Registrierung:
5.1 Grundgebühr 300
5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte
Vertragspartei, die in demselben Gesuch
angegeben wird, wenn in bezug auf diese
Vertragspartei eine individuelle Gebühr
nicht zu zahlen ist (die Gebühr umfaßt
die verbleibenden 10 Jahre) 73
5.3 Individuelle Gebühr für die Benennung
jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr (anstatt einer
Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
Protokolls): der Betrag der individuellen
Gebühr wird von jeder betroffenen
Vertragspartei festgesetzt
6. Erneuerung
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen
einen Zeitraum von 10 Jahren:
6.1 Grundgebühr 653
6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht
nur für benannte Vertragsparteien erfolgt,
für die individuelle Gebühren zu zahlen
sind 73
6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte
Vertragspartei, für die eine individuelle
Gebühr nicht zu zahlen ist 73
6.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder
Vertragspartei, für die eine individuelle
Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu
zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7
Buchstabe a des Protokolls): der Betrag der
individuellen Gebühr wird von jeder
betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der
Nachfrist 50 vH des
Betrags der
nach
Nummer 6.1
zu zahlenden
Gebühren
7. Verschiedene Eintragungen
7.1 Vollständige Übertragung einer
internationalen Registrierung 177
7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren
oder Dienstleistungen oder einen Teil der
Vertragsparteien) einer internationalen
Registrierung 177
7.3 nach der internationalen Registrierung vom
Inhaber beantragte Einschränkung, sofern
diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien
betrifft, für alle Vertragsparteien
dieselbe ist 177
7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift
des Inhabers einer oder mehrerer
internationaler Registrierungen, für die
dieselbe Änderung in demselben Antrag
beantragt wird 150
7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf
eine internationale Registrierung
oder Änderung der Eintragung einer
Lizenz 177
8. Informationen über internationale
Registrierungen
8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus
dem internationalen Register mit
Sachstandsanalyse einer internationalen
Registrierung (detaillierter beglaubigter
Auszug)
bis zu drei Seiten 155
für jede über die dritte hinausgehende
Seite 10
8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus
dem internationalen Register, bestehend aus
einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen
und sämtlicher Mitteilungen über die
Schutzverweigerung, die sich auf eine
internationale Registrierung beziehen
(einfacher beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 77
für jede über die dritte hinausgehende
Seite 2
8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder
Auskunft
für eine einzelne internationale
Registrierung 77
für jede weitere internationale
Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in
demselben Antrag beantragt wird 10
8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der
Veröffentlichung einer internationalen
Registrierung, je Seite 5
- 9. Besondere Dienstleistungen
Das Internationale Büro ist ermächtigt, für
eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die
in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfaßt
sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag
es selbst festsetzen kann.
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