Anlage 1 Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Anlage 1

— Gebührenverzeichnis

Schweizer Franken

1. Internationale Gesuche, für die ausschließlich

das Abkommen maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

einen Zeitraum von 10 Jahren:

1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2

Buchstabe a des Abkommens)

1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke

in Farbe ist 653

1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke

in Farbe ist 903

1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse

übersteigende Klasse der Waren oder

Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2

Buchstabe b des Abkommens) 73

1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines

jeden benannten Vertragsstaates (Artikel 8

Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens) 73

2. Internationale Gesuche, für die ausschließlich

das Protokoll maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

einen Zeitraum von 10 Jahren:

2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i

des Protokolls)

2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke

in Farbe ist 653

2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke

in Farbe ist 903

2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse

übersteigende Klasse der Waren oder

Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2

Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht

ausschließlich Vertragsparteien benannt

werden, für die individuelle Gebühren

(siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind

(siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a

Ziffer i des Protokolls) 73

2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung

jeder benannten Vertragspartei

(Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii des

Protokolls), sofern es sich bei der

benannten Vertragspartei nicht um eine

Vertragspartei handelt, für die eine

individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4)

zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7

Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls) 73

2.4 Individuelle Gebühr für die Benennung

jeder Vertragspartei, für die eine

individuelle Gebühr (anstatt einer

Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe

Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des

Protokolls): der Betrag der

individuellen Gebühr wird von jeder

betroffenen Vertragspartei festgesetzt

3. Internationale Gesuche, für die sowohl das

Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

einen Zeitraum von 10 Jahren:

3.1 Grundgebühr

3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke

in Farbe ist 653

3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke

in Farbe ist 903

3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse

übersteigende Klasse der Waren oder

Dienstleistungen 73

3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder

benannten Vertragspartei, für die keine

individuelle Gebühr zu zahlen ist 73

3.4 Individuelle Gebühr für die Benennung

jeder Vertragspartei, für die eine

individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe

Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des

Protokolls), sofern es sich bei dem

benannten Staat nicht um einen Staat

handelt, der (auch) durch das Abkommen

gebunden ist, und es sich bei der

Ursprungsbehörde um die Behörde eines

Staates handelt, der (auch) durch das

Abkommen gebunden ist (für einen solchen

Staat ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen):

der Betrag der individuellen Gebühr wird

von jeder betroffenen Vertragspartei

festgesetzt

4. Mängel in bezug auf die Klassifikation der

Waren und Dienstleistungen

Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12

Absatz 1 Buchstabe b)

4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht

nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für

jeden den

zwanzigsten

Begriff über-

steigenden

Begriff

4.2 wenn die im Gesuch angegebene

Klassifikation einer oder mehrerer

Begriffe unzutreffend ist 20 sowie 4

für jeden

unzutreffend

klassifizierten

Begriff

allerdings sind keine Gebühren zu zahlen,

wenn der auf Grund dieser Nummer fällige

Gesamtbetrag für ein internationales

Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken

beträgt

5. Benennung nach der internationalen

Registrierung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

den Zeitraum zwischen dem Datum des

Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf

der laufenden Schutzfrist für die

internationale Registrierung:

5.1 Grundgebühr 300

5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte

Vertragspartei, die in demselben Gesuch

angegeben wird, wenn in bezug auf diese

Vertragspartei eine individuelle Gebühr

nicht zu zahlen ist (die Gebühr umfaßt

die verbleibenden 10 Jahre) 73

5.3 Individuelle Gebühr für die Benennung

jeder Vertragspartei, für die eine

individuelle Gebühr (anstatt einer

Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe

Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des

Protokolls): der Betrag der individuellen

Gebühr wird von jeder betroffenen

Vertragspartei festgesetzt

6. Erneuerung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen

einen Zeitraum von 10 Jahren:

6.1 Grundgebühr 653

6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht

nur für benannte Vertragsparteien erfolgt,

für die individuelle Gebühren zu zahlen

sind 73

6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte

Vertragspartei, für die eine individuelle

Gebühr nicht zu zahlen ist 73

6.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder

Vertragspartei, für die eine individuelle

Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu

zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7

Buchstabe a des Protokolls): der Betrag der

individuellen Gebühr wird von jeder

betroffenen Vertragspartei festgesetzt

6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der

Nachfrist 50 vH des

Betrags der

nach

Nummer 6.1

zu zahlenden

Gebühren

7. Verschiedene Eintragungen

7.1 Vollständige Übertragung einer

internationalen Registrierung 177

7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren

oder Dienstleistungen oder einen Teil der

Vertragsparteien) einer internationalen

Registrierung 177

7.3 nach der internationalen Registrierung vom

Inhaber beantragte Einschränkung, sofern

diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien

betrifft, für alle Vertragsparteien

dieselbe ist 177

7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift

des Inhabers einer oder mehrerer

internationaler Registrierungen, für die

dieselbe Änderung in demselben Antrag

beantragt wird 150

7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf

eine internationale Registrierung

oder Änderung der Eintragung einer

Lizenz 177

8. Informationen über internationale

Registrierungen

8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus

dem internationalen Register mit

Sachstandsanalyse einer internationalen

Registrierung (detaillierter beglaubigter

Auszug)

bis zu drei Seiten 155

für jede über die dritte hinausgehende

Seite 10

8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus

dem internationalen Register, bestehend aus

einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen

und sämtlicher Mitteilungen über die

Schutzverweigerung, die sich auf eine

internationale Registrierung beziehen

(einfacher beglaubigter Auszug)

bis zu drei Seiten 77

für jede über die dritte hinausgehende

Seite 2

8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder

Auskunft

für eine einzelne internationale

Registrierung 77

für jede weitere internationale

Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in

demselben Antrag beantragt wird 10

8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der

Veröffentlichung einer internationalen

Registrierung, je Seite 5

  1. 9. Besondere Dienstleistungen

    Das Internationale Büro ist ermächtigt, für

    eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die

    in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfaßt

    sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag

    es selbst festsetzen kann.

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