Anlage 1 Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Anlage 1

— Gebührenverzeichnis

Schweizer Franken

1. Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

  1. 1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens) 1)

  1. 1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist

653

  1. 1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist

903

  1. 1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens)

100

  1. 1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines jeden benannten Vertragsstaats (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens)

100

  

2. Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i des Protokolls) 1)

  1. 2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist

653

  1. 2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist

903

  1. 2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht ausschließlich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren (siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls)

100

  1. 2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls)

100

  1. 2.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt

 

  

3. Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

3.1 Grundgebühr 1)

  1. 3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist

653

  1. 3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist

903

  1. 3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen

100

  1. 3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 3.4)

100

  1. 3.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt

 

  

4. Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b)

  1. 4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind

77 sowie 4 für jeden den zwanzigsten Begriff übersteigenden Begriff

  1. 4.2 wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation einer oder mehrerer Begriffe unzutreffend ist

20 sowie 4 für jeden unzutreffend klassifizierten Begriff

allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der auf Grund dieser Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken beträgt

 

  

5. Benennung nach der internationalen Registrierung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer der internationalen Registrierung:

  1. 5.1 Grundgebühr

300

  1. 5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch angegeben wird, wenn in Bezug auf diese benannte Vertragspartei eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 5.3)

100

  1. 5.3 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt

 

  

6. Erneuerung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

  1. 6.1 Grundgebühr

653

  1. 6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind (siehe Nummer 6.4)

100

  1. 6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 6.4)

100

  1. 6.4 individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt

 

  1. 6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist

50 vH des Betrags der nach Nummer 6.1 zu zahlenden Gebühren

  

7. Verschiedene Eintragungen

  1. 7.1 Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung

177

  1. 7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung

177

  1. 7.3 nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung, sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle Vertragsparteien dieselbe ist

177

  1. 7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer oder mehrerer internationaler Registrierungen, für die dieselbe Änderung in demselben Antrag beantragt wird

150

  1. 7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf eine internationale Registrierung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz

177

  1. 7.6 Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis Absatz 1 200

200

  

8. Informationen über internationale Registrierungen

  1. 8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter Auszug)

 

bis zu drei Seiten

155

für jede über die dritte hinausgehende Seite

10

  1. 8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register, bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)

 

bis zu drei Seiten

77

für jede über die dritte hinausgehende Seite

2

  1. 8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft

 

für eine einzelne internationale Registrierung

77

für jede weitere internationale Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in demselben Antrag beantragt wird

10

  1. 8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, je Seite

5

  

9. Besondere Dienstleistungen

Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfaßt sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann.

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1) Für internationale Gesuche von Anmeldern, deren Ursprungsland ein am wenigsten entwickeltes Land gemäß der von den Vereinten Nationen geführten Liste ist, wird die Grundgebühren auf 10 % des vorgeschriebenen Betrages gesenkt(gerundet auf den nächsten ganzen Betrag). In diesen Fällen beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken (wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist) oder 90 Schweizer Franken (wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist).

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