Anlage 1
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Republik Österreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, dass den Bestimmungen des Abkommens, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen oder des Musterabkommens der Vereinten Nationen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren oder den Kommentaren der Vereinten Nationen dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich aller gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben. Die Kommentare - die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können - stellen eine Auslegungshilfe dar. Im Fall einer unterschiedlichen Auslegung in den Kommentaren der OECD und der Vereinten Nationen wäre, falls erforderlich, eine einheitliche Auslegung im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Artikel 26 zu suchen.
Zu Artikel 4
Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 umfasst der Ausdruck “ansässige Person" in den Vereinigten Arabischen Emiraten:
- a) die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate oder ihre Gebietskörperschaften;
- b) nach öffentlichem Recht errichtete staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank, Fonds, Körperschaften, Behörden, Stiftungen, Agenturen oder ähnliche Rechtsträger, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten gegründet worden sind;
- c) in den Vereinigten Arabischen Emiraten von der Regierung errichtete Unternehmen, deren Vermögen im Eigentum der Vereinigten Arabischen Emirate steht, wie die Abu Dhabi International Petroleum Investment Company (IPIC) und die Abu Dhabi Investment Authority (ADIA).
Es gilt als vereinbart, dass bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes einer Personengesellschaft, der die Grundlage für die Ermittlung des Gewinnanteils der Gesellschafter bildet, bei der Personengesellschaft entstandene Aufwendungen nach den allgemeinen Bestimmungen des innerstaatlichen Steuerrechts und nach Artikel 7 dieses Abkommens abzugsfähig sind.
Zu den Artikeln 7, 10 und 24
Es gilt als vereinbart, dass der Transfer von Gewinnen einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, vom anderen Vertragsstaat in den erstgenannten Staat im anderen Vertragsstaat nicht besteuert wird.
Zu den Artikeln 8 und 13
Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 4 gelten auch für Gewinne, die die “Gulf Air" oder ein Nachfolgeunternehmen bezieht, jedoch nur insoweit, als dieser Teil des Gewinnes dem Anteil der Beteiligung der Vereinigten Arabischen Emirate oder einer ihrer staatlichen Einrichtungen an diesem Luftfahrtunternehmen entspricht
Zu den Artikeln 10, 11 und 13
Für die Auslegung der Artikel 10, 11 und 13 gilt als vereinbart, dass Dividenden, Zinsen und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft, oder von Anleihen oder Obligationen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, einschließlich der Regierung, der Finanzinstitute oder Investmentgesellschaften dieses Staates bezieht, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Zu Artikel 23
Artikel 23 hindert einen Vertragsstaat nicht daran, für Einkünfte aus Quellen dieses Staates, die eine im anderen Staat ansässige Person bezieht, eine direkte Entlastung von der Steuer zu gewähren, wenn diese Einkünfte von der Steuer im erstgenannten Staat befreit sind oder gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens einer ermäßigten Steuer unterliegen und die Berechtigung, sich auf die Abkommensvorteile berufen zu können, durch eine von den Steuerbehörden des Vertragsstaats, in dem der Empfänger der Einkünfte ansässig ist, ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird. Artikel 23 darf zu keiner Diskriminierung einer in Österreich ansäßigen Person verglichen mit der Behandlung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Person führen.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Abu Dhabi, am 22. September 2003, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20003488
Dokumentnummer
NOR40054291
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