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Artikel 8 DBA – Vereinige Arabische Emirate

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Artikel 8

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Ungeachtet des Artikels 7 dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für die unter diesen Artikel fallenden Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus ihrer Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle bezieht.

(3) Im Sinne dieses Artikels

  1. a) umfasst der Ausdruck “Gewinne":
  1. i) Gewinne, Nettogewinne, Bruttoeinnahmen und Einkünfte, die unmittelbar aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen;
  2. ii) Zinsen von Einnahmen, die unmittelbar aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, wenn die Zinsen im Rahmen dieses Betriebes anfallen;
  3. iii) Einkünfte aus dem Ticketverkauf für ein Luftfahrtunternehmen, und
  4. iv) Einkünfte aus dem Verkauf von Ingenieurleistungen an Dritte und Einkünfte aus anderen technischen Leistungen, die im Rahmen des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens anfallen;
  1. b) umfasst der Ausdruck “Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen":
  1. i) den Charter oder die Miete von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen;
  2. ii) die Miete von Containern und dazugehöriger Ausrüstung, und
  3. iii) die Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, Containern und dazugehöriger Ausrüstung durch diese Person,

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20003488

Dokumentnummer

NOR40054268

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