Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Personal der Universitäten
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln. Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß “0,0%" zu übermitteln.
1. Merkmale
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Lfd. Feldinhalt
Nr.
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1 Datensatzkennung gemäß 2.1
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2 Datensatzkennung gemäß 2.2
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3 Geschlecht (M, W)
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4 Geburtsjahr
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5 Staatsangehörigkeit gemäß 2.3
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6 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4
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7 Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)
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8 Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5
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9 Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5
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10 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
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11 Verwendung gemäß 2.6
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12 Funktion gemäß 2.7
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2. Feldinhalt
2.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des “Public-Key"-Verfahrens zu gewinnen.
2.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
2.3 Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
2.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung
1 Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder
Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)
3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene
(einschließlich Kurzstudien)
4 Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für
Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und
erzieherbildenden höheren Schule
8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder
vergleichbare Berufsausbildung
9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.5 Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
1 Dienstverhältnis zum Bund
3 Arbeitsverhältnis zur Universität
4 Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 5/2006
Beschäftigungsart 2:
B befristetes Beschäftigungsverhältnis
M befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
2.6 Verwendung
11 Universitätsprofessor/in (§ 98 Universitätsgesetz 2002)
12 Universitätsprofessor/in, bis zwei Jahre befristet (§ 99 Universitätsgesetz 2002)
13 emeritierte/r oder pensionierte/r Universitätsprofessor/in
14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r
Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
15 Privatdozent/in
16 nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r
Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb mit selbständiger Lehr- und Forschungstätigkeit oder Entwicklung und Erschließung der Künste
17 Lehrbeauftragte/r (§ 107 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002)
21 nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r
Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst und Lehrbetrieb
22 Forschungsstipendiat/in
23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
24 Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 Universitätsgesetz
2002
25 Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3
Universitätsgesetz 2002
30 professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
50 Universitätsmanagement
60 Verwaltung
61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
70 Wartung und Betrieb
2.7 Funktion
1 Rektor/in
2 Vizerektor/in
3 Vorsitzende/r des Senats
4 Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen
Bestimmungen in erster Instanz
5 Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
6 Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben
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