Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Personal der Universitäten
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.
Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.
- 1. Merkmale
Lfd. Nr. | Feldinhalt |
1 | Datensatzkennung gemäß 2.1 |
2 | Datensatzkennung gemäß 2.2 |
3 | Geschlecht (M, W) |
4 | Geburtsjahr |
5 | Staatsangehörigkeit gemäß 2.3 |
6 | höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4 |
7 | Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ) |
8 | Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5 |
9 | Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5 |
10 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung |
11 | Verwendung gemäß 2.6 |
12 | Funktion gemäß 2.7 |
13 | Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 2.6 (MMJJJJ) |
- 2. Feldinhalt
- 2.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.
- 2.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
- 2.3 Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
- 2.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung
- 1 Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
- 2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)
- 3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
- 4 Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
- 5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
- 6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
- 7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
- 8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
- 9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
- 2.5 Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
- 1 Dienstverhältnis zum Bund
- 3 Arbeitsverhältnis zur Universität
- 4 Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006
- 5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
- 6 Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006
- 7 Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten unterliegt
Beschäftigungsart 2:
- B befristetes Beschäftigungsverhältnis
- M befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002
- U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
- 2.6 Verwendung
- 11 Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)
- 12 Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)
- 14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
- 16 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste
- 17 nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)
- 18 Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17
- 21 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre
- 23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
- 24 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG
- 25 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG
- 26 Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
- 27 Universitätsassistent/in (KV)
- 30 Studentische/r Mitarbeiter/in
- 40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
- 50 Universitätsmanagement
- 60 Verwaltung
- 61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
- 62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
- 64 Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
- 70 Wartung und Betrieb
- 81 Universitätsprofessor/in, bis sechs Jahre befristet (§ 99 Abs. 3 UG)
- 82 Assoziierte/r Professor/in (KV)
- 83 Assistenzprofessor/in (KV)
- 84 Senior Lecturer (KV)
Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten eingereiht wurden.
2.7 Funktion
- 1 Rektor/in
- 2 Vizerektor/in
- 3 Vorsitzende/r des Senats
- 4 Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz
- 5 Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
- 6 Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben
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