Anlage 1 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1992

Anlage 1

Anlage A

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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I. II.

Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen

in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur 30 ºC 40 ºC

a)

2. Toxizität G tief F <2 keine Hemmung der biologischen

b) Abbauvorgänge

3. Abfiltrierbare

Stoffe 30 mg/l 500 mg/l

keine Ausbildung von

Verzopfungen an Rechen,

rotierenden Teilen usw.

4. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l -

5. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5

6. Färbung

Spektr.

Absorptionskoeffizient

bei

436 nm 7,0 m-1 28,0 m-1

(Gelbbereich) c)

525 nm 5,0 m-1 24,0 m-1

(Rotbereich) c)

620 nm 3,0 m-1 20,0 m-1

(Blaubereich) c)

A.2 Anorganische Parameter

7. Aluminium 3 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe

ber. als Al begrenzt

8. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l

ber. als Pb

m)

9. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l

ber. als Cd

m)

10. Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 1,0 mg/l

ber. als Cr d), e)

m)

11. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l

ber. als Cr

m)

12. Eisen 2 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe

ber. als Fe begrenzt

13. Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l

ber. als Co

m)

14. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l

ber. als Cu

m)

15. Zink 2 mg/l 2 mg/l

ber. als Zn

m)

16. Zinn 1 mg/l 1 mg/l

ber. als Sn

m)

17. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,5 mg/l

ber. als Cl2

m)

18. Gesamtchlor 0,4 mg/l 1 mg/l

ber. als Cl2

m)

19. Ammonium 5 mg/l -

ber. als N

20. Gesamtphosphor 1 mg/l f)

ber. als P

21. Sulfat - 200 mg/l

ber. als SO4 im Einzelfall nach Baustoffen

und Verdünnung im Kanal höhere

Werte zulässig (ÖNORM B 2503,

März 1988)

22. Sulfid 0,5 mg/l 1 mg/l

ber. als S

23. Sulfit 1 mg/l 10 mg/l

ber. als SO3

A.3 Organische Parameter

24. Ges. org. geb. 50 mg/l h)

Kohlenstoff, TOC g)

ber. als C

25. Chem.

Sauerstoffbedarf, 150 mg/l wie TOC

CSB i)

ber. als O2

26. Biochem.

Sauerstoffbedarf, 20 mg/l -

BSB5

ber. als O2

27. Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l

Halogene (AOX) j)

ber. als Cl

m)

28. Summe der 5 mg/l 15 mg/l

Kohlenwasserstoffe k)

m)

29. Ausblasbare 0,1 mg/l 0,2 mg/l

org. geb. Halogene

(POX)

ber. als Cl

l), m)

30. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l

ber. als Phenol

m)

31. Summe anion. und 1 mg/l keine nachteilige Beeinflussung

nichtion. Tenside des Kanal- und Klärbetriebes

  1. a) Bei ungünstigen Verdünnungsverhältnissen im Kanal mit erhöhter
  1. b) ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
  1. c) Die Vorschreibung des Emissionswertes ist nur erforderlich, wenn
  1. bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 nicht eingehalten werden kann. Kann bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 nicht eingehalten werden, obwohl im Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 der Emissionswert eingehalten wird, ist die Anforderung zu verschärfen.
  1. d) Bei Abwasser aus der Woll- oder Polyamidfärbung 2,5 mg/l. Werden
  1. in einer Färberei zeitlich aufeinanderfolgend verschiedenartige Textilien gefärbt, gilt die Regelung nur für den Zeitraum der Woll- oder Polyamidfärbung (Temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Woll- oder Polyamidfärbung einzuhalten.
  1. e) Wird die landwirtschaftliche Verwertung des kommunalen
  1. f) Bei Einsatz von Phosphonaten darf deren Anteil (ber. als P) am
  1. g) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 330 mg/l
  1. h) Die Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn ein biologischer Abbaugrad von mindestens 70% im Abbautest nachgewiesen wird. Der biologische Abbaugrad von mindestens 70% gilt auch als nachgewiesen, wenn für die Gesamtheit aller jeweils im Laufe eines Betriebsjahres im Einsatz befindlichen Textilhilfsmittel anhand der in deren Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben eine Gesamtabbaubarkeit von mehr als 70% hergeleitet werden kann.
  2. i) Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über
  1. 1  000 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
  1. j) Bei Abwasser aus der Vorbehandlung von Schafwolle mit Chlor
  1. k) Bei Abwasser aus der Futterstoffveredelung 50 mg/l. Wird die Futterstoffveredelung zeitlich begrenzt ausgeführt, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Futterstoffveredelung einzuhalten.
  2. l) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
  1. m) Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist
  1. der Emissionswert für den Abwasserparameter auch in einem Abwasserteilstrom gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 einzuhalten, bei dem der Schwellenwert gemäß Anlage B im unbehandelten Abwasser überschritten wird. Werden derartige Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt (§ 1 Abs. 5 Z 10), so ist der Emissionswert für den Abwasserparameter auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten.

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Wollfärbung, Textilbehandlung, Kanalbetrieb, Dampfbildung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010707

Dokumentnummer

NOR12135957

alte Dokumentnummer

N8199222855J

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