Anlage 1
Anlage A
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 40 ºC
a)
2. Toxizität G tief F <2 keine Hemmung der biologischen
b) Abbauvorgänge
3. Abfiltrierbare
Stoffe 30 mg/l 500 mg/l
keine Ausbildung von
Verzopfungen an Rechen,
rotierenden Teilen usw.
4. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l -
5. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
6. Färbung
Spektr.
Absorptionskoeffizient
bei
436 nm 7,0 m-1 28,0 m-1
(Gelbbereich) c)
525 nm 5,0 m-1 24,0 m-1
(Rotbereich) c)
620 nm 3,0 m-1 20,0 m-1
(Blaubereich) c)
A.2 Anorganische Parameter
7. Aluminium 3 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe
ber. als Al begrenzt
8. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
m)
9. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd
m)
10. Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Cr d), e)
m)
11. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
m)
12. Eisen 2 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe
ber. als Fe begrenzt
13. Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Co
m)
14. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
m)
15. Zink 2 mg/l 2 mg/l
ber. als Zn
m)
16. Zinn 1 mg/l 1 mg/l
ber. als Sn
m)
17. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cl2
m)
18. Gesamtchlor 0,4 mg/l 1 mg/l
ber. als Cl2
m)
19. Ammonium 5 mg/l -
ber. als N
20. Gesamtphosphor 1 mg/l f)
ber. als P
21. Sulfat - 200 mg/l
ber. als SO4 im Einzelfall nach Baustoffen
und Verdünnung im Kanal höhere
Werte zulässig (ÖNORM B 2503,
Sept. 1992)
22. Sulfid 0,5 mg/l 1 mg/l
ber. als S
23. Sulfit 1 mg/l 10 mg/l
ber. als SO3
A.3 Organische Parameter
24. Ges. org. geb. 50 mg/l h)
Kohlenstoff, TOC g)
ber. als C
25. Chem.
Sauerstoffbedarf, 150 mg/l wie TOC
CSB i)
ber. als O2
26. Biochem.
Sauerstoffbedarf, 20 mg/l -
BSB5
ber. als O2
27. Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Halogene (AOX) j)
ber. als Cl
m)
28. Summe der 5 mg/l 15 mg/l
Kohlenwasserstoffe k)
m)
29. Ausblasbare 0,1 mg/l 0,2 mg/l
org. geb. Halogene
(POX)
ber. als Cl
l), m)
30. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
m)
31. Summe anion. und 1 mg/l keine nachteilige Beeinflussung
nichtion. Tenside des Kanal- und Klärbetriebes
- a) Bei ungünstigen Verdünnungsverhältnissen im Kanal mit erhöhter
- Gefahr von Kanalwerkstoffkorrosion und Geruchsbelästigung oder verstärkter Dampf- bzw. Eisbildung ist eine Temperatur von 35 ºC einzuhalten.
- b) ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
- gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- c) Die Vorschreibung des Emissionswertes ist nur erforderlich, wenn
- bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 nicht eingehalten werden kann. Kann bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 nicht eingehalten werden, obwohl im Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 der Emissionswert eingehalten wird, ist die Anforderung zu verschärfen.
- d) Bei Abwasser aus der Woll- oder Polyamidfärbung 2,5 mg/l. Werden
- in einer Färberei zeitlich aufeinanderfolgend verschiedenartige Textilien gefärbt, gilt die Regelung nur für den Zeitraum der Woll- oder Polyamidfärbung (Temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Woll- oder Polyamidfärbung einzuhalten.
- e) Wird die landwirtschaftliche Verwertung des kommunalen
- Klärschlammes durch Chrom aus der Textilveredelung und -behandlung gefährdet, ist die Anforderung auf wenigstens 0,5 mg/l zu verschärfen.
- f) Bei Einsatz von Phosphonaten darf deren Anteil (ber. als P) am
- Gesamtphosphor (ber. als P) nicht höher sein als 10%. Kann trotz Einhaltung dieser Festlegung bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser der Emissionswert für den Parameter Gesamt-Phosphor im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage (BGBl. Nr. 180/1991) nicht eingehalten werden, ist die Anforderung zu verschärfen. Der Phosphonatgehalt errechnet sich aus Gesamtphosphor (ber. als P) minus der Summe von Ortophosphat (ber. als P) und hydrolysierbarem Phosphat (ber. als P).
- g) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 330 mg/l
- (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
- h) Die Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn ein biologischer Abbaugrad von mindestens 70% im Abbautest nachgewiesen wird. Der biologische Abbaugrad von mindestens 70% gilt auch als nachgewiesen, wenn für die Gesamtheit aller jeweils im Laufe eines Betriebsjahres im Einsatz befindlichen Textilhilfsmittel anhand der in deren Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben eine Gesamtabbaubarkeit von mehr als 70% hergeleitet werden kann.
- i) Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über
- 1 000 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
- j) Bei Abwasser aus der Vorbehandlung von Schafwolle mit Chlor
- (Filzfreiausrüstung) 5 mg/l. Wird die Filzfreiausrüstung zeitlich begrenzt durchgeführt, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (Temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Filzfreiausrüstung einzuhalten.
- k) Bei Abwasser aus der Futterstoffveredelung 50 mg/l. Wird die Futterstoffveredelung zeitlich begrenzt ausgeführt, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Futterstoffveredelung einzuhalten.
- l) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
- 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden.
- m) Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist
- der Emissionswert für den Abwasserparameter auch in einem Abwasserteilstrom gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 einzuhalten, bei dem der Schwellenwert gemäß Anlage B im unbehandelten Abwasser überschritten wird. Werden derartige Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt (§ 1 Abs. 5 Z 10), so ist der Emissionswert für den Abwasserparameter auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten.
Formeln nicht direkt darstellbar
Schlagworte
Wollfärbung, Textilbehandlung, Kanalbetrieb, Dampfbildung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010707
Dokumentnummer
NOR12136136
alte Dokumentnummer
N8199312901A
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