Anlage 1
Anlage A
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 35 ºC
2. Toxizität GF <3 keine Hemmung der biologischen
Abbauvorgänge
a)
3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l
bzw. keine den
Kanalisationsbetrieb
beeinträchtigende Ablagerungen
4. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
b) b)
5. Färbung
c),
Spektr.
Absorptionskoeffizient
bei
436 nm 7,0 m-1 d)
(Gelbbereich)
525 nm 5,0 m-1 d)
(Rotbereich)
620 nm 3,0 m-1 d)
(Blaubereich)
A.2 Anorganische Parameter
6. Aluminium 2 mg/l durch absetzbare Stoffe
ber. als Al begrenzt
e), o)
8. Chrom-gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
f), o)
9. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
f), h), o)
10. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
f), o)
11. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
g), o)
12. Silber 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Ag
h), o)
13. Zink 2 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
o)
14. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
i), o)
15. Ammonium 1 mg/l begrenzt durch NH3-N,
ber. als N Temperatur und pH-Wert
16. Ammoniak 0,1 mg/l 20 mg/l
ber. als N j)
18. Nitrit 1 mg/l 10 mg/l
ber. als N
i), o)
21. Sulfit 1 mg/l 50 mg/l
ber. als SO3
h), k), o)
A.3 Organische Parameter
22. Ges. org. geb. 25 mg/l -
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
23. Chem. 75 mg/l -
Sauerstoffbedarf
CSB
ber. als O2
24. Biochem. 20 mg/l -
Sauerstoffbedarf
BSB5
ber. als O2
25. Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Halogene, AOX
ber. als Cl
l), o)
26. Summe der 5 mg/l 15 mg/l
Kohlenwasserstoffe
o)
27. Ausblasbaren 0,1 mg/l 0,1 mg/l
org. geb.
Halogene (POX),
ber. als Cl
m), o)
29. Summe d. flücht. 0,1 mg/l 1,0 mg/l
aromat.
Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol,
Xylol
(BTX)
n), o)
- a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
- gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- b) Bzw. durch NH3-N und Temperatur begrenzt.
- c) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 2
- erforderlich.
- d) Kann bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 2
- und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 nicht eingehalten werden, ist der Emissionswert im Einzelfall festzulegen.
- e) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für Offset- und Siebdruck erforderlich.
- f) Vorschreibung bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für Hochdruck
- nicht erforderlich.
- g) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für
- Tiefdruck erforderlich.
- h) Vorschreibung bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 nicht
- erforderlich.
- i) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für
- Hochdruck erforderlich.
- j) Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, März 1988) 5 mg/l.
- k) Durch die Analysenmethode gemäß Anlage C Z 5.1 wird Thiosulfat
- miterfaßt. Der auf das Thiosulfat zurückzuführende Anteil von S03 ist bei der Einhaltung des Emissionswertes nicht zu berücksichtigen.
- l) Bei Einsatz jod- oder bromhältiger Chemikalien kann für Abwasser
- gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 derzeit kein Emissionswert festgelegt werden.
- m) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
- 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden.
- n) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 aus dem Illustrationstiefdruck sowie dem Offset- oder Siebdruck erforderlich.
- o) Bei einem Betrieb mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 ist
- der Emissionswert auch im Teilstrom gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder 2 einzuhalten. Die Mischung und gemeinsame Behandlung der Teilströme ist zulässig, wenn die Teilströme Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie die Anwendung des Abwasserbehandlungsverfahrens für jeden Teilstrom der Mischung. Erfolgt die Abwasserabgabe aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder 2 nur zeitlich begrenzt, so ist der Emissionswert in dem zeitlich begrenzt ablaufenden Abwasserstrom einzuhalten (temporärer Teilstrom). Die Teilstromanforderung gilt nicht für einen Kleinbetrieb gemäß § 1 Abs. 5.
Formeln nicht direkt darstellbar
Schlagworte
Offsetdruck
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010706
Dokumentnummer
NOR12135949
alte Dokumentnummer
N8199222846J
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