Anlage 1 Befähigungsnachweis Huf- und Klauenbeschlag

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

Anlage 1

Anlage

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(§ 1 Z 2)

LEHRGANG FÜR HUF- UND KLAUENBESCHLAG

  1. 1. Der Lehrgang ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten
  1. a) Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
  2. b) Anstalt einer Gebietskörperschaft
  1. zu absolvieren.
  1. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl der

Lehrstunden

Geschichte des Hufbeschlags 1

Anatomie 7

Physiologie 8

Histologie 3

Exterieurlehre 10

Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht 5

Verwendung von Pferden 6

Verwendung von Rindern 2

Ethologie (Verhaltenslehre) 2

Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und Stollen 6

Beschlag gesunder Hufe 10

Beschlag gesunder Hufe mit besonderer Berücksichtigung

der Hufform 10

Beschlag bei besonderen Dienstleistungen 12

Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang 8

Hufpflege 15

Die kranken Hufe 20

Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und Maultieren 5

Klauenbeschlag (kurz) 5

Klauenpflege (ausführlich, unter Berücksichtigung möglicher

wirtschaftlicher Schäden 20

Preiserstellung (Kalkulation) 6

Rechtsvorschriften: Vorschriften, deren Kenntnis für die

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 325 zu betragen.

Schlagworte

Hufbeschlag, Rechtskunde

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025

Gesetzesnummer

10006624

Dokumentnummer

NOR12072073

alte Dokumentnummer

N51978160560

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