Anlage 1 – Anhang 1 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.1991

Anlage 1 – Anhang 1

Bestimmungen für die Prüfung von Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage auf Übereinstimmung mit den Normen

(1) Die Übereinstimmung mit den in dieser Anlage vorgeschriebenen Normen ist zu prüfen:

  1. a) vor der Indienststellung des Beförderungsmittels,
  2. b) wiederkehrend mindestens alle sechs Jahre,
  3. c) wenn immer die zuständige Behörde es verlangt.
  1. (2) a) Neue Beförderungsmittel, die nach einem bestimmten Typ in Serie gebaut sind, können durch die Prüfung einer Einheit des Typs anerkannt werden. Wenn die geprüfte Einheit den für die angenommene Klasse der Einheit vorgesehenen Bedingungen entspricht, gilt der Prüfbericht als Anerkennung des Typs. Diese Anerkennung gilt für den Zeitraum von sechs Jahren.
  2. b) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, damit sichergestellt ist, daß die weiteren Einheiten in Übereinstimmung mit dem anerkannten Typ hergestellt werden. Zu diesem Zweck kann sie Stichproben vornehmen, indem sie aus der Serie ausgewählte Einheiten prüft.
  3. c) Eine Einheit gilt nicht als dem gleichen Typ wie die geprüfte Einheit entsprechend, wenn sie nicht mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:
  1. i) Bei Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage sein kann,
  2. müssen die Bauart vergleichbar und insbesondere der Wärmedämmstoff und die Ausführung der Wärmedämmung gleich sein,
  3. darf die Dicke des Wärmedämmstoffs nicht geringer als bei dem Muster sein,
  4. müssen die Inneneinrichtungen gleich oder vereinfacht sein,
  5. muß die gleiche oder eine geringere Zahl von Türen, Luken oder sonstigen Öffnungen vorhanden sein,
  6. darf die Innenfläche des Kastens um höchstens = 20% abweichen.
  7. ii) Bei Beförderungsmitteln mit Kältespeicher, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Kältespeicher zu sein hat,
  1. müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein,
  2. müssen die inneren Belüftungseinrichtungen vergleichbar sein,
  3. muß die Kältequelle gleich sein,
  4. muß der Kältevorrat je Einheit der Innenfläche gleich oder größer sein.
  1. iii) Bei Beförderungsmitteln mit Kältemaschine, wobei das Muster zu sein hat entweder
  1. a) ein Beförderungsmittel mit Kältemaschine
  1. müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein und
  2. muß die Nutzkälteleistung der Kältemaschine auf die Einheit der Innenfläche bezogen unter denselben Temperaturbedingungen gleich oder größer sein, oder
  1. b) ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, das zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Kältemaschine ausgerüstet werden soll und das vollständig in allen Einzelheiten ist, aber ohne Kältemaschine, und dessen Öffnung während der Bestimmung des k-Wertes abgedeckt ist mit einer Platte derselben Dicke und mit demselben Dämmaterial wie die Frontseite. In diesem Fall
  1. müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein und
  2. muß die Nutzkälteleistung der Kältemaschine, die an dem wärmegedämmten Muster angebracht wird, so sein wie in Anlage 1Anhang 2, Ziffer 41 beschrieben.
  1. d) Falls innerhalb des Zeitraums von sechs Jahren von einer Serie mehr als 100 Einheiten hergestellt werden, legt die zuständige Behörde den Prozentsatz der zu prüfenden Einheit fest.

(3) Die Methoden und Verfahren, um die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Normen festzustellen, sind in Anhang 2 beschrieben.

(4) Eine Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen wird auf einem Vordruck nach dem in Anhang 3 wiedergegebenen Muster von der zuständigen Behörde des Staates ausgestellt, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird. Wenn ein Beförderungsmittel in einem anderen Staat, der Vertragspartei des ATP ist, verbracht wird, sind die folgenden Dokumente mitzuliefern, damit die zuständige Behörde des Staates, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird, eine ATP-Bescheinigung ausstellt:

  1. a) in allen Fällen der Prüfbericht – des Beförderungsmittels selbst oder des typgeprüften Musters, wenn es sich um ein in Serie hergestelltes Beförderungsmittel handelt;
  2. b) in allen Fällen die ATP-Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder bei im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln von der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Beförderungsmittel zugelassen wird. Diese Bescheinigung wird als provisorische Bescheinigung mit einer Gültigkeit von – wenn erforderlich – drei Monaten behandelt;
  3. c) im Fall von in Serie hergestellten Beförderungsmitteln, die technische Beschreibung des zulassenden Beförderungsmittels – diese Beschreibung soll die gleichen Angaben enthalten wie die das Beförderungsmittel betreffenden beschreibenden Seiten, die im Prüfbericht erscheinen.

(5) Die Beförderungsmittel sind nach Anhang 4 mit Unterscheidungszeichen und weiteren Angaben zu versehen. Diese sind zu entfernen, sobald das Beförderungsmittel den in dieser Anlage wiedergegebenen Normen nicht mehr entspricht.

(6) Die wärmegedämmten Kästen von besonderen Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage und ihre kälte- oder wärmeerzeugenden Einrichtungen müssen mit Unterscheidungszeichen versehen sein, die vom Hersteller angebracht werden und mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Herstellungsland oder im internationalen Straßenverkehr gebräuchliche Buchstaben
  2. Name des Herstellers
  3. Typbezeichnung (Zahlen und/oder Buchstaben)
  4. Seriennummer
  5. Monat und Jahr der Herstellung.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039357

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