Anlage 1 AEV Tierkörper

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

Anlage 1

ANLAGE A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I)

II)

Anforderungen an Einleitungen in ein
Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1

Allgemeine Parameter

 

 

 

  1. 1. Temperatur

35 ºC

35 ºC

 

  1. 2. Fischtoxizität

GF a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

 

  1. 3. Abfiltrierb.

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

 

 

b)

 

 

 

  1. 4. pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

 

 

 

 

A.2

Anorganische Parameter

 

 

 

  1. 5. Ammonium

50 mg/l

d)

 

ber. als N

c)

 

 

  1. 6. Ges. geb.

f)

 

Stickstoff

 

 

 

ber. als N

 

 

 

e)

 

 

 

  1. 7. Gesamt-

2 mg/l

 

Phosphor

 

 

 

ber. als P

 

 

 

  1. 8. Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

 

g)

 

 

 

 

 

 

A.3

Organische Parameter

 

 

 

  1. 9. Ges. org. geb.

50 mg/l

 

Kohlenstoff, TOC

h)

 

 

ber. als C

 

 

 

  1. 10. Chem. Sauer-

150 mg/l

 

stoffbedarf, CSB

i)

 

 

ber. als O2

 

 

 

  1. 11. Biochem. Sauer-

25 mg/l

 

stoffbedarf, BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

  1. 12. Adsorb. org. geb.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

Halogene, AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

j)

 

 

 

  1. 13. Schwerflüchtige

20 mg/l

150 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

 

  1. 14. Summe d.

10 mg/l

20 mg/l

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

 

k)

 

 

    

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
  4. d) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festlegen.
  5. e) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  6. f) Die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff ist um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.
  7. g) Vorschreibung nur erforderlich, wenn das Abwasser ausschließlich oder überwiegend aus der Verarbeitung von Federn stammt.
  8. h) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 330 mg/l (gemessen als arithm. Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
  9. i) Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithm. Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
  10. j) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
  11. k) Vorschreibung nur erforderlich, wenn bei der chemischen Entfettung kohlenwasserstoffhaltige Lösemittel eingesetzt werden.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10010941

Dokumentnummer

NOR12139126

alte Dokumentnummer

N8199552639J

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