§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Thermisches Behandeln von
- a) verendeten, totgeborenen oder ungeborenen Tieren sowie von getöteten Tieren, die nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden,
- b) Tierkörperteilen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und sonstigen Teilen von Tieren,
- c) Erzeugnissen, die ganz oder überwiegend aus Tieren oder Tierprodukten (insbesondere Fleisch, Eier, Milch) hergestellt wurden,
- entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanlagen (RGBl. Nr. 241/1919 idF des BGBl. Nr. 660/1977);
- 2. Herstellen von Tier-, Knochen-, Blut-, Borsten- oder Federmehl aus thermisch behandelten Materialien gemäß Z 1;
- 3. Herstellen von technischen Fetten oder sonstigen technischen Produkten aus thermisch behandelten Materialien gemäß Z 1;
- 4. Reinigen von Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (§ 4 Abs. 2 Z 3.1 AAEV),
- 2. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
- 3. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
- 4. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
- 5. Abwasser aus Schlachtbetrieben oder fleischverarbeitenden Betrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),
- 6. Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3 AAEV),
- 7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Weitestgehende Verkürzung der Zeitspanne zwischen Anlieferung und Verarbeitung der Rohware; bevorzugter Einsatz kontinuierlicher Verarbeitungsverfahren; Sicherstellung einer zeitlich durchgehenden Kühl-Lagerung der Rohware (insbes. Schlachtabfälle und Blut) bei Temperaturen von nicht größer als 10 ºC vom Zeitpunkt des Anfalles bis zur Verarbeitung (§ 12 Fleischhygieneverordnung BGBl. Nr. 280/1983, § 34 Abs. 1 Fleischuntersuchungsverordnung BGBl. Nr. 395/1994, § 5 Kaninchenfleischverordnung BGBl. Nr. 401/1994, § 18 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung BGBl. Nr. 404/1994).
- 2. Weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Konservierungschemikalien zur Verzögerung oder Verhinderung unkontrollierter Zersetzungsvorgänge in der angelieferten Rohware.
- 3. Sofern unter Anwendung gesetzlicher Bestimmungen zulässig Rücknahme von Reinigungswasser der unreinen Seite in den Produktionsprozeß.
- 4. Thermische Desinfektion von Abwasser gemäß Z 3, wenn eine Rücknahme in die Produktion nicht möglich ist.
- 5. Bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren bei der Brüdenbehandlung; Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren.
- 6. Bevorzugter Einsatz mechanischer Entfettungsverfahren; bei chemischer Entfettung Kreislaufführung der Extraktionsmittel.
- 7. Verzicht auf den Einsatz halogenierter organischer Lösemittel bei der chemischen Entfettung.
- 8. Verzicht auf den Einsatz von Desodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden.
- 9. Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln, die halogenhaltige oder halogenabspaltende Substanzen enthalten.
- 10. Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreiniger).
- 11. Einsatz von Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich sowohl bei Direkt- wie auch bei Indirekteinleitern.
- 12. Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren einschließlich bevorzugt biologischer Abwasserdesodorierungsverfahren.
- 13. Bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB zur Stickstoffentfernung durch Ammoniakabtrennung aus den Kochbrüden mittels Strippung) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.
- 14. Soweit auf Grund der eingesetzten Verarbeitungstechnologie möglich Rücknahme von Sterilisatorabläufen sowie von Schlämmen aus der mechanischen oder biologischen Abwasserreinigung in den Verarbeitungsprozeß.
- 15. Vom Abwasser gesonderte Entsorgung von bei der Abwasserreinigung anfallenden, nicht gemäß Z 14 verwertbaren Schlämmen als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
Schlagworte
Tiermehl, Knochenmehl, Blutmehl, Borstenmehl, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Reinigungsmittel, Mengenausgleich, Stickstoffentfernung
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10010941
Dokumentnummer
NOR12139121
alte Dokumentnummer
N8199552634J
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