Anlage 15 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Anlage 15

Anlage 15

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KINDERCHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Kinderchirurgie umfaßt die Diagnostik und Behandlung der chirurgischen Erkrankungen des Kindesalters einschließlich der kongenitalen Mißbildungen und der Chirurgie des Neugeborenen- und Säuglingsalters, Operationen bei Neugeborenen und Säuglingen, die ambulante Nachbehandlung und Rehabilitation.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. 1. Hauptfach:
  1. 2. Pflichtnebenfächer:
  1. 2. 1. Zwei Jahre Chirurgie;
  1. 2. 2. drei Monate Unfallchirurgie;
  1. 2. 3. sechs Monate Urologie;
  1. 2. 4. drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde.
  1. 3. Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Kenntnisse der Physiologie und Pathologie des Neugeborenen-, Säuglings- und Kindesalters sowie auf dem Gebiet der Humangenetik, Embryologie und Teratologie;
  2. 2. Kenntnisse auf dem Gebiet der klinischen Diagnostik sowie der Röntgen- und Ultraschalldiagnostik chirurgischer, unfallchirurgischer, urologischer und gynäkologischer Erkrankungen;
  3. 3. Endoskopien, insbesondere Broncho- Gastro- und Rektoskopien;
  4. 4. Kenntnisse der Behandlungsprinzipien der chirurgischen, unfallchirurgischen, urologischen und gynäkologischen Erkrankungen des Kindesalters einschließlich der Tumoren, kongenitalen Mißbildungen und der dringlichen Chirurgie des Neugeborenen- und Säuglingsalters (insbesondere Ösophagusatresie, Darmatresie, Zwerchfellhernie, Ileus) sowie diesbezügliche prä- und postoperative Behandlung;
  5. 5. fachspezifische Eingriffe an Kopf, Hals, Brustwand, Brusthöhle, Bauchwand und Bauchhöhle, auf den Gebieten der Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Thoraxchirurgie, Kinderchirurgie, Kieferchirurgie, Plastische Chirurgie und Neurochirurgie, Eingriffe am Stütz- und Bewegungssystem sowie am Gefäß- und Nervensystem;
  6. 6. Kenntnisse ambulanter Nachbehandlung, Rehabilitation und Heimpflege;
  7. 7. Kenntnisse über die Häufigkeit und Verteilung von Kinderchirurgischen Erkrankungen in unausgelesenen Krankheitsfällen;
  8. 8. Kenntnisse der Psychosomatik;
  9. 9. Kenntnisse umweltbedingter Erkrankungen;
  10. 1 0.Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  11. 11. Dokumentation;
  12. 12. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  13. 13. Begutachtungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142911

alte Dokumentnummer

N8199855816L

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