Anlage 13
zu § 89
Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit
Beauftragte für nukleare Sicherheit, deren Stellvertreter, die Reaktorbetriebsleitung und Reaktoroperateure haben den erfolgreichen Abschluss folgender Ausbildung nachzuweisen:
Ausmaß: Für Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung 80 Stunden, für Personen mit Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule 120 Stunden
- – Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
- – Reaktorphysik
- – Energiefreisetzung und Thermohydraulik
- – Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
- – Strahlenschutz
- – Arbeitssicherheit
- – nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
- – Reaktorwarte und Wartentechnik
- – Anlagenbetrieb und -bedienung
- – Zugangskontrolle
- – Brandschutz
Schlagworte
Anlagenbedienung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40137317
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