Anlage 13 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.2018

Anlage 13

zu § 89

Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit

Beauftragte für nukleare Sicherheit, deren Stellvertreter, die Reaktorbetriebsleitung und Reaktoroperateure haben den erfolgreichen Abschluss folgender Ausbildung nachzuweisen:

Ausmaß: Für Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung 80 Stunden, für Personen mit Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule 120 Stunden

  1. Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
  2. Reaktorphysik
  3. Energiefreisetzung und Thermohydraulik
  4. Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
  5. Strahlenschutz (insbesondere anlageninterne Notfallplanung)
  6. Arbeitssicherheit
  7. nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
  8. Reaktorwarte und Wartentechnik
  9. Anlagenbetrieb und -bedienung
  10. Zugangskontrolle
  11. Brandschutz

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2018

Schlagworte

Anlagenbedienung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40201304

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