Anlage8 Kunststoff-V

Alte FassungIn Kraft seit

Anlage 8

Liste der Simulanzlösemittel

Anlage8

  1. 1. In der nachstehenden Tabelle mit einer nicht erschöpfenden Aufzählung von Lebensmitteln sind die Simulanzlösemittel, deren Verwendung bei den Migrationsuntersuchungen für ein Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel oder eine Gruppe von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln vorgeschrieben ist, mit folgenden Abkürzungen angegeben:

    Simulanzlösemittel A:

    destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität;

    Simulanzlösemittel B:

    3-prozentige Essigsäure (G/V) in wässriger Lösung;

    Simulanzlösemittel C:

    10-prozentiges Ethanol (V/V) in wässriger Lösung;

    Simulanzlösemittel D:

    rektifiziertes Olivenöl *1); wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren andere Simulanzlösemittel verwendet werden müssen, ist das Olivenöl durch eine Mischung synthetischer Triglyceride *2) oder durch Sonnenblumenöl *3) oder durch Maisöl zu ersetzen.

  1. 2. Für jedes Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel oder jede Gruppe von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln darf/dürfen nur das/die mit dem Zeichen "X" versehene(n) Simulanzlösemittel verwendet werden, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe der in Frage stehenden Materialien und Gebrauchsgegenstände zu verwenden ist. Das Fehlen des Zeichens "X" bedeutet, dass für diese Position oder Unterposition keine Migrationsuntersuchung verlangt wird.
  2. 3. Folgt auf das Zeichen "X" durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Diese Zahl, der so genannte "Verringerungskoeffizient", berücksichtigt herkömmlicherweise die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels für fetthaltige Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel im Vergleich zu bestimmten Arten von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln.
  3. 4. Folgt auf das Zeichen "X" in Klammern der Buchstabe (a), so ist nur eines der beiden angegebenen Simulanzlösemittel zu verwenden:
  1. 5. Ist ein Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel in der Liste sowohl unter einer spezifischen Position als auch unter einer allgemeinen Position angegeben, so ist (sind) nur das (die) unter der spezifischen Position vorgesehene(n) Simulanzlösemittel zu verwenden.

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Bezugs- Bezeichnung der Lebensmittel zu verwendende

nummer oder Nahrungsergänzungsmittel Simulanzlösemittel

A B C D

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01. Getränke:

01.01 Alkoholfreie Getränke oder

alkoholische Getränke mit einem

Alkoholgehalt von weniger als

fünf Volumsprozent:

Wasser, Apfelwein, einfacher

oder konzentrierter Fruchtsaft

oder Gemüsesaft, Most,

Obstnektar, Limonade,

Sodawasser, Sirup, Bitter,

Kräutertee, Kaffee, Tee,

flüssige Schokolade, Bier und

andere X (a) X (a)

01.02 Alkoholische Getränke mit

einem Alkoholgehalt von fünf

Volumsprozent oder mehr.

unter 01.01 genannte Getränke,

jedoch mit einem Alkoholgehalt

von fünf Volumsprozent oder

mehr:

Wein, Branntwein, Likör X *4) X *5)

01.03 Sonstige: unvergällter

Ethylalkohol, Propolis-Extrakte X *4) X *5)

02. Getreide, Folgeerzeugnisse von

Getreide, Backwaren

02.01 Getreidestärke und

Kartoffelstärke

02.02 Getreide in unverändertem

Zustand, in Flocken, in

Pailetten (einschließlich

Puffmais, Cornflakes und

dergleichen)

02.03 Mehl von Getreide und Grieß

und sonstige Mahlprodukte von

Getreide

02.04 Teigwaren

02.05 Trockene Backwaren

(einschließlich Feingebäck):

A. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/5

B. andere

02.06 Backwaren, frisches Feingebäck:

A. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/5

B. andere X

03. Schokolade, Zuckerwaren und ihre

Folgeerzeugnisse, Süßwaren

03.01 Schokolade, mit Schokolade

umhüllte Erzeugnisse,

Schokoladeersatz und mit

Schokoladeersatz umhüllte

Erzeugnisse X/5

03.02 Süßwaren:

A. in fester Form:

I. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/5

II. andere

B. in Form von Pasten:

I. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/3

II. feucht X

03.03 Zucker und Erzeugnisse auf der

Grundlage von Zucker:

A. in fester Form

B. Honig und dergleichen X

C. Melasse und Zuckersirupe X

04. Obst, Gemüse und ihre

Folgeerzeugnisse

04.01 Ganze Früchte, frisch oder

gekühlt

04.02 Verarbeitete Früchte:

A. Trocken- oder Dörrobst,

ganz oder in Form von Mehl

oder Pulver

B. Früchte in Stücken oder in

Form von Mus oder Paste X (a) X (a)

C. haltbar gemachte Früchte

(Marmeladen und ähnliche

Erzeugnisse; Früchte, ganz

oder in Stücken oder in Form

von Mehl oder Pulver, zur

Haltbarmachung in einer

Flüssigkeit eingelegt):

I. in wässrigem Milieu X (a) X (a)

II. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X

III. in alkoholhaltigem

Milieu von

>= 5 Volumsprozent X *4) X

04.03 Schalenfrüchte (Erdnüsse,

Esskastanien, Mandeln,

Haselnüsse, Walnüsse,

Pinienkerne und dergleichen):

A. geschält, getrocknet

B. geschält und geröstet X/5 *3)

C. in Pasten oder Cremeform X X/3 *3)

04.04 Ganzes Gemüse, frisch oder

gekühlt

04.05 Verarbeitetes Gemüse:

A. Trocken- und Dörrgemüse,

ganz oder in Form von Mehl

oder Pulver

B. Gemüse in Stücken, in

Püreeform X (a) X (a)

C. haltbar gemachtes Gemüse:

I. in wässrigem Milieu X (a) X (a)

II. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X

III. in alkoholhaltigem

Milieu von

>= 5 Volumsprozent X *4) X

05. Fette und Öle

05.01 Tierische und pflanzliche Fette

und Öle, in unverändertem

Zustand oder bearbeitet

(einschließlich Kakaobutter,

Schweineschmalz, Butterschmalz) X

05.02 Margarine, Butter oder andere

Fette aus

Wasser-in-Öl-Emulsionen X/2

06. Tierische Erzeugnisse und Eier

06.01 Fische:

A. frisch, gekühlt, gesalzen,

geräuchert X X/3 *6)

B. in Pastenform X X/3 *6)

06.02 Schalentiere und Weichtiere

(einschließlich Austern,

essbaren Miesmuscheln,

Schnecken), nicht durch ihre

Schale oder Muschel natürlich

geschützt X

06.03 Fleisch aller Tierarten

(einschließlich Geflügel und

Wild)

A. frisch, gekühlt, gesalzen,

geräuchert X X/4

B. in Pasten- oder Cremeform X X/4

06.04 Verarbeitete Fleischerzeugnisse

(Schinken, Wurst, Speck und

andere) X X/4

06.05 Konserven und Halbkonserven von

Fleisch und Fisch:

A. in wässrigem Milieu X (a) X (a)

B. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X

06.06 Eier ohne Schale:

A. in Pulverform oder getrocknet

B. andere X

06.07 Eigelb:

A. flüssig X

B. in Pulverform oder gefroren

06.08 Getrocknetes Eiweiß.

07. Milcherzeugnisse

07.01 Milch:

A. Vollmilch X

B. eingedickte Milch X

C. teilweise oder ganz entrahmt X

D. Trockenmilch

07.02 Fermentierte Milch wie Joghurt,

Buttermilch und ihre

Zusammensetzungen mit Früchten

und deren Folgeerzeugnissen X

07.03 Rahm und saurer Rahm X (a) X (a)

07.04 Käse:

A. ganz, mit Rinde

B. Schmelzkäse X (a) X (a)

C. alle anderen X (a) X (a) X/3 *6)

07.05 Lab von Kälbern:

A. flüssig oder teigig X (a) X (a)

B. in Pulverform oder getrocknet

08. Verschiedene Erzeugnisse

08.01 Essig X

08.02 Gebackene Lebensmittel:

A. Pommes frites, Krapfen und

andere X/5

B. tierischen Ursprungs X/4

08.03 Zubereitungen zum Herstellen von

Suppen oder Brühen; Suppen und

Brühen (Extrakte, Kraftbrühen);

zusammengesetzte homogenisierte

Lebensmittelzubereitungen;

Fertiggerichte:

A. in Pulverform oder

getrocknet:

I. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/5

II. andere

B. flüssig oder teigig:

I. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X (a) X (a) X/3

II. andere X (a) X (a)

08.04 Hefen und Treibmittel:

A. in Pastenform X (a) X (a)

B. getrocknet

08.05 Speisesalz

08.06 Würzsoßen:

A. ohne Fettstoffe an der

Oberfläche X (a) X (a)

B. Mayonnaisen, von Mayonnaisen

abgeleitete Würzsoßen,

Salatcremes und andere Soßen

aus Öl-in-Wasser-Emulsionen X (a) X (a) X/3

C. nicht emulgierte Würzsoßen,

Öl und Wasser enthaltend X (a) X (a) X

08.07 Senf (ausgenommen Senf in

Pulverform der Nummer 08.17) X (a) X (a) X/3 *6)

08.08 Gestrichene Brotschnitten,

Sandwiches, Toasts und

dergleichen, aus Lebensmitteln

aller Art:

A. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/5

B. andere

08.09 Speiseeis X

08.10 Getrocknete Lebensmittel:

A. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/5

B. andere

08.11 Tiefgekühlte oder tiefgefrorene

Lebensmittel

08.12 Eingedickter Extrakt mit einem

Alkoholgehalt von mindestens

fünf Volumsprozent X *4) X

08.13 Kakao:

A. Kakaopulver X/5 *6)

B. Kakaomasse X/3 *6)

08.14 Kaffee, auch geröstet oder

entkoffeiniert oder löslich,

Kaffee-Ersatz in Körner- oder

Pulverform

08.15 Flüssiger Kaffee-Extrakt X

08.16 Aromatische und andere Pflanzen:

Kamille, Malve, Minze,

Lindenblüten, Tee und andere

08.17 Gewürze und Aromastoffe in

gewöhnlichem Zustand: Zimt,

Gewürznelken, Senf in

Pulverform, Pfeffer, Vanille,

Safran und andere

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*1) Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls:

Jodzahl (Wijs-Zahl) = 80-88

Refraktionszahl bei 25 °C = 1,4665-1,4679

Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure) = höchstens 0,5%

Peroxydzahl (ausgedrückt in Milliäquivalent

Sauerstoff pro kg Öl) = höchstens 10

*2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer

Triglyceride:

Aufteilung der Fettsäuren

Anzahl der C-Atome in den

Fettsäurerückständen 6 8 10 12 14 16 18 andere

GLC-Zonen % ~1 6-9 8-11 45-52 12-15 8-10 8-12 <= 1

Reinheit

Monoglyceridgehalt

(enzymatisch) <= 0,2%

Diglyceridgehalt (enzymatisch) <= 0,2%

nichtverseifbare Stoffe <= 0,2%

Jodzahl (Wijs-Zahl) <= 0,1%

Säurezahl <= 0,1%

Wassergehalt (K. Fischer) <= 0,1%

Schmelzpunkt 28+-2 °C

Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1 cm Bezug:

Wasser bei 35 °C)

Wellenlänge (nm) 290 310 330 350 370 390 430 470 510

Durchlässigkeit (%) ~2 ~15 ~37 ~64 ~80 ~88 ~95 ~97 ~98

Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 nm (1 cm - Küvette,

Bezug: Wasser bei 35 °C)

*3) Kennwette für Sonnenblumenöl

Jodzahl (Wijs-Zahl) = 120-145

Refraktionszahl bei 20 °C = 1,474-1,476

Verseifungszahl = 188-193

relative Dichte bei 20 °C = 0,918-0,925

nichtverseifbare Stoffe = 0,5%-1,5%

*4) Diese Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der pH-Wert 4,5 oder weniger beträgt.

*5) Diese Prüfung kann bei Flüssigkeiten und Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als zehn Volumsprozent mit Lösungen von Ethanol in destilliertem Wasser entsprechender Konzentration durchgeführt werden.

*6) Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden, dass kein Kontakt zwischen Fett und Kunststoff besteht, so kann auf die Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D verzichtet werden.

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