Anhang Zollanmeldungsverordnung 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

Anhang

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Einheitspapier und sonst für die Anmeldung im Zollverfahren zugelassene Vordrucke

  1. 1. Einheitspapier

1.1.

(1) Das Einheitspapier (Einheitspapier/AT oder ausländisches Einheitspapier) ist für die Anmeldung zu allen Arten des Zollverfahrens zu verwenden, soweit nicht

(2) Ist mehr als eine Warenart (Warennummer im Sinn des Österreichischen Gebrauchszolltarifs) zu erklären, so sind vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 zum Grundblatt

Ergänzungsblätter C BIS zu verwenden. Wird die Anmeldung jedoch automationsunterstützt ausgefertigt, so können auch weitere Grundblätter verwendet werden, in denen sodann nur die auch im Ergänzungsblatt enthaltenen Felder ausgefüllt werden müssen.

(3) Statt der Ergänzungsblätter C BIS sind zugelassen

  1. a) im gemeinsamen Versandverfahren (gVV), Anweisungsverfahren und Zwischenauslandsverkehr Listen, die im gVV der Anlage II des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren entsprechen, im übrigen bloß die in dieser Anlage vorgeschriebenen Angaben enthalten müssen;
  2. b) im Vormerkverkehr, sofern es weder einer Ausübungsbewilligung noch einer handelsstatistischen Anmeldung bedarf, Listen, in denen die Waren so ausreichend beschrieben sind, daß sie zur Sicherung der Nämlichkeit geeignet sind;
  3. c) für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, sofern es keiner handelsstatistischen Anmeldung bedarf, Listen, in denen die Waren entsprechend dem § 52 Abs. 2 lit. f ZollG beschrieben sind.

(4) Der Ausdruck „Einheitspapier'' umfaßt, wenn sich aus dem Zusammenhang nicht anderes ergibt, das Grundblatt und allfällige Ergänzungsblätter oder Listen.

1.2.

Vom Einheitspapier (Muster 1, 1.1, 2 oder 2.1) sind für das jeweilige Verfahren die im Abschnitt 6 bezeichneten Exemplare zu verwenden; der Anmelder kann der Anmeldung zur Ausfuhr, zum gVV oder zum Anweisungsverfahren auch die Exemplare für weitere Verfahrensabschnitte im Zollgebiet oder in der Gemeinschaft oder einem EFTA-Land beigeben.

1.3.

Die Auswahl und Zusammenstellung der Exemplare für jede Art des Zollverfahrens obliegt dem Anmelder.

1.4.

Beim Muster 1 und 1.1 sind die einzelnen Exemplare wie folgt bestimmt:

1.5.

Beim Muster 2 und 2.1 hat jeweils das Exemplar

- 1/6 die Bestimmung des Exemplars 1 oder 6 - 2/7 die Bestimmung des Exemplars 2 oder 7 - 3/8 die Bestimmung des Exemplars 3 oder 8 - 4/5 (5/4) die Bestimmung des Exemplars 4 oder 5

des Musters 1 und 1.1; welche der beiden Bestimmungen das Exemplar im Einzelfall zu erfüllen hat, ist durch Streichen der anderen Exemplar-Nr. zum Ausdruck zu bringen; zwei solche Vordrucksätze sind wie ein Vordrucksatz zu behandeln.

1.6.

Bei Sammelanmeldungen sowie bei Anmeldungen zur Zollabrechnung und bei Abmeldungen sind die Angaben im Einheitspapier durch Angaben auf einem Vordruck nach Muster 4.1 zu ergänzen, wenn diese Angaben im Einheitspapier nicht gemacht werden können; statt eines Vordrucks nach Muster 4.1 können die entsprechenden Angaben auch in Aufstellungen nach den von der Zollstelle in Ausübung der besonderen Zollaufsicht getroffenen Anordnungen gemacht werden.

1.7.

In nachstehend bezeichneten Fällen sind die Angaben im Einheitspapier durch Angaben zu ergänzen, die auf Vordrucken zu machen sind, die entsprechen dem

  1. 2. Verwendung

2.1.

(1) Für die Anmeldung bei einer österreichischen Zollstelle können, soweit im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, nur Vordrucke nach den Mustern 1, 1.1, 2 und 2.1 verwendet werden.

(2) Für die Einfuhr und die Einlagerung in Zollager können auch die Exemplare Nrn. 6 bis 8 von aus dem Ausland einlangenden bereits teilweise im Ausland ausgefüllten ausländischen Einheitspapieren verwendet werden. Im übrigen können ausländische Einheitspapiere verwendet werden, wenn sie in deutscher Sprache gedruckt sind und den Übereinkommen BGBl. Nr. 632 und 634/1987 entsprechen.

(3) Soweit zusätzliche Ausfertigungen, zB für die verkehrsstatistische Anmeldung oder für die Anmeldung zur Einlagerung in Zollager, erforderlich sind, können statt der Vordrucke auch Ablichtungen verwendet werden.

2.2. Anleitungsblatt/AT

Die Vordrucke sind nach dem Anleitungsblatt/AT (Muster 3) auszufüllen. Vordrucke des Anleitungsblattes können auch statt der Exemplare 1 oder 6 verwendet werden oder es können die im Anleitungsblatt/AT enthaltenen Eindrucke in das bei der österreichischen Zollstelle verbleibende Exemplar 1 oder 6 des Einheitspapiers/AT eingedruckt sein.

2.3. Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke

Das Exemplar 3 des Einheitspapiers kann auch als Beleg für den Ausfuhrnachweis dienen. Ob der Ausfuhrnachweis mit dem Exemplar 3 des Einheitspapiers geführt werden kann, bestimmt sich ausschließlich nach § 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung und nach der dazu ergangenen Verordnung.

3. Angaben im Vordruck

3.1.

(1) Die Vordrucke sind so gestaltet, daß alle Angaben, die im Bestimmungsland gleichermaßen Bedeutung haben, bereits beim Erstellen der Vordrucke im Ausfuhrland eingetragen werden können und auf Grund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheinen. Jene Angaben, die nicht an das Bestimmungsland weitergegeben werden sollen, werden durch Desensibilisierung des Papiers auf die für das Ausfuhrland bestimmten Exemplare (allenfalls auf die Exemplare für das gVV) beschränkt.

(2) Ein Durchschreiben von an sich nicht dafür vorgesehenen Feldern auf den Blättern 6 bis 8 ist auf Grund der Desensibilisierung des Papiers nicht möglich. Für zusätzliche Angaben im Bestimmungsland ist daher Kohlepapier zu verwenden. Ebenso ist Kohlepapier zu verwenden, wenn auf den Rückseiten mehrerer Blätter Eintragungen vorzunehmen sind (zB Eintragung im Feld 56 auf den Blättern 4 und 5). Der Benützer kann Vordrucksätze mit chemischer Beschichtung weiterer Felder, ausgenommen solcher für amtliche Zwecke ausländischer Behörden und der Felder J (D/J) und 54 auf dem Exemplar für den Rückschein herstellen und verwenden.

3.2.

(1) Die Felder im Vordruck gliedern sich in mit Ziffern und mit Buchstaben bezeichnete Felder und unterscheiden sich außerdem auch farblich. Die Farbfelder dienen für die Angaben im gVV, Anweisungsverfahren und Zwischenauslandsverkehr.

(2) Welche Felder im einzelnen Verfahren auszufüllen sind, wird im Abschnitt 4 bestimmt.

(3) Durch die chemische Beschichtung werden die Angaben in den einzelnen Feldern unterschiedlich weit durchgeschrieben. Auf welchen Exemplaren die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen, ist in den Anlagen A1 und A2 zusammengefaßt.

3.3.

Die Anschrift, an die ein Exemplar 3 von der Austrittszollstelle zurückgesendet werden soll, ist formlos auf der Rückseite dieses Exemplars anzubringen.

3.4.

(1) Bestimmte Angaben im Einheitspapier sind bei DV-unterstützter Bearbeitung entsprechend den Abschnitten 4 bis 7 nicht oder in bestimmter Form zu machen.

(2) DV-unterstützte Bearbeitung erfolgt in den Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung oder durch Freischreibung nach § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f oder nach § 42 ZollG oder anläßlich der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung oder Veredlung und im Eingangvormerkverkehr zur Ausbesserung und zur Veredlung

  1. 1. für Anmelder, die nach § 175 Abs. 3 zweiter Satz oder § 175 Abs. 4 ZollG zur Nachhineinzahlung zugelassen sind;
  2. 2. im übrigen, wenn die Abfertigung bei einer der in der Anlage B genannten Zollstellen innerhalb der Amtsstunden erfolgt.
  1. 4. Angaben in den einzelnen Feldern

    In den Feldern des Einheitspapiers sind die Angaben entsprechend den nachstehenden Anordnungen, zutreffendenfalls unter Verwendung der vorgesehenen Codes zu machen:

    Oberer Blattrand:

    Zum Zweck der DV-unterstützten Bearbeitung der durch die nachfolgenden Anmelder eingereichten Anmeldungen ist unmittelbar links vom Feld 1 oberhalb vom Feld 2 als Belegartencode anzusetzen:

- von Anmeldern, die Nachhineinzahler nach § 175 Abs. 3 oder 4

ZollG sind

= bei Codes 4 und 6 laut Feld 1, 2. Unterfeld,

WA für die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG

WO für die Österreichischen Bundesbahnen

WP für die Post- und Telegraphenverwaltung

WS für die Erste Donau Dampfschiffahrts-Gesellschaft

WW für die Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H.

WN für einen anderen Nachhineinzahler

BN bei Vorschreibung der Eingangsabgaben zur DV-unterstützten

Verrechnung

= bei Codes 1 und 3 laut Feld 1, 2. Unterfeld,

BF bei Vorschreibung von Ausgangsabgaben

- von anderen Anmeldern

= bei Codes 4 und 6 laut Feld 1, 2. Unterfeld,

WB bei DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.)

= bei Codes 1, 3, 4 und 6 laut Feld 1, 2. Unterfeld,

FE in allen anderen Fällen

- von Vormerknehmern

= bei Code 5 im Feld 1, 2. Unterfeld,

VS bei Befreiung von der Sicherheit oder Sicherheitsleistung auf

andere Weise als durch Barerlag

VB bei Sicherheitsleistung durch Barerlag unter DV-unterstützter

Bearbeitung (Punkt 3.4.)

FE in allen anderen Fällen

In allen vorstehend nicht genannten Fällen ist keine Belegart

einzutragen. Im übrigen hat der obere Blattrand für zollamtliche

Eintragungen (Bearbeiter, Vorlagedatum) frei zu bleiben.

Feld 1. „Anmeldung''

Für die Anmeldung sind die nachstehenden Codes zu verwenden:

  1. 1. Unterfeld:

    EU nur im gVV.

    Bleibt sonst leer

  1. 2. Unterfeld:

(1) Hier ist durch Eintragung eines der nachstehenden Codes der Antrag auf Abfertigung zu einem bestimmten Zollverfahren zu stellen, der durch die Eintragung im Feld 37 näher zu bestimmen ist.

1 Ausfuhr aus dem freien Verkehr,

2 Ausgangsvormerkverkehr,

3 Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,

4 Einfuhr zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung,

5 Eingangsvormerkverkehr,

6 Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr;

wird das Einheitspapier lediglich als Liefernachweis bei Befreiung

von der Stellungspflicht verwendet, so ist hier „0''

einzutragen.

Bleibt sonst leer

(2) Werden mit einer Anmeldung Waren verschiedener Verfahrensarten (Feld 37) angemeldet, so ist im 2. Unterfeld einzutragen:

1, wenn nur Verfahrensartencodes 51 bis 59, 61 bis 69, 71 bis 79

und 81 bis 89, 4, wenn nur Verfahrensartencodes 00 bis 10, 5, wenn nur Verfahrensartencodes 21 bis 29, 6, wenn nur Verfahrensartencodes 16 bis 19

anfallen.

(3) Die Einlagerung in ein Zollager ist im Feld 49 zu beantragen.

3. Unterfeld:

(1) Im gVV

T1 Waren, die im T1-Verfahren befördert werden,

T2 Waren, die im T2-Verfahren befördert werden,

T gemischte Sendungen aus T1- und T2-Waren, die - für jede Warenart getrennt - in den Ergänzungsblättern C BIS oder Listen angeführt sind; der freie Raum hinter der Bezeichnung T ist durchzustreichen,

T2L Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren; während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten sind die Kurzbezeichnungen T2 und T2L je nach Fall durch Zusätze zu ergänzen, und zwar

ES für Waren, die den Status „spanischer'' Waren haben, PT für Waren, die den Status „portugiesischer'' Waren haben.

(2) In anderen Verfahren

J wenn die nach § 11 des Wertzollgesetzes 1980, in der geltenden Fassung, erforderliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes in der Anmeldung abgegeben wird,

N wenn die nach § 11 des Wertzollgesetzes 1980, in der geltenden Fassung, erforderliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes gesondert schriftlich abgegeben wird,

98 Sammelladungen in der Ausfuhr mit zollhängigen Waren, 99 Sammelladungen in der Ausfuhr, andere,

B Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes, Z Zwischenauslandsverkehr.

(3) Wird zusätzlich zum Vermerk T1 oder T (bei gemischten Sendungen) im 2. Unterfeld der Code 1, 2, 3 oder 0 angegeben, so wird neben dem Antrag auf Abfertigung der Waren zum gVV gleichzeitig auch ein Antrag auf Abfertigung der Waren in der Ausfuhr aus dem freien Verkehr, zum Ausgangsvormerkverkehroder zur Rückbringung im Eingangsvormerkverkehrgestellt; durch den Code 0 wird zum Ausdruck gebracht, daß die Ausfuhr durch einen zugelassenen Versender im Sinn des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren erfolgt.

(4) Der Gemeinschaftscharakter einer Ware im Sinn des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren kann bei Weiteranweisung von Waren im Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes dadurch erklärt werden, daß im 3. Unterfeld zuzüglich zum Code B „T2L'' oder - während der Übergangszeit - „T2LES'' oder „T2LPT'' angesetzt wird; das Papier, das als Nachweis hiefür vorgelegt wurde, ist im Feld 44 zu vermerken. Ansonsten kann der Gemeinschaftscharakter nur durch Ausstellung eines Versandpapiers T2L entsprechend dem genannten Übereinkommen festgehalten werden.

Feld 2. „Versender/Ausführer''

(1) Name/Firma und Anschrift des Versenders/Ausführers (Lieferers, Verkäufers) der Waren; das vorgedruckte Kästchen signalisiert für den gesamten Vordruck das Schreibstartfeld (Einstellhilfe für Beginn der Schreibtexte).

(2) Die Nummer (im Anleitungsblatt/AT eingedruckte zwölf Kästchen für die Kurzbezeichnung des Versenders) ist nicht vom Anmelder auszufüllen.

(3) Bei gesammelten Teilsendungen, für die der Anmelder keine gesonderten zollamtlichen Bestätigungen oder sonstigen behördlichen Belege über die einzelnen Teilsendung benötigt, können diese Teilsendungen, wenn sie abgabenfrei sind oder ihr Wert jeweils 5 000 S nicht übersteigt, mit der Angabe der Anzahl der Teilsendungen im Feld 2 in einer Anmeldung, u. zw. auch aufaddiert, zusammengefaßt werden, wenn Abgabensätze und wertzollrechtlich bedeutsame Umstände für alle Teilsendungen dieselben sind und andere Rechtsvorschriften nicht die Angabe des Versenders/Ausführers der einzelnen Teilsendung erfordern (zB zur Anwendung von Bewilligungen oder Abgabenbefreiungen); unterschiedliche Befreiungsgründe stehen der Zusammenfassung nicht entgegen. Wenn die Daten der einzelnen Sendungen in der Anmeldung aufaddiert ausgewiesen werden, ist die Summenbildung durch Ausdrucke von Rechenmaschinen zu belegen. Feld 3. „Vordrucke''

Anzugeben ist die laufende Nummer und die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze. Umfaßt die Anmeldung nur eine Warenart (dh. nur ein einziges Feld 31 „Warenbezeichnung'' ist auszufüllen), bleibt das Feld leer.

Feld 4. „Ladelisten''

Anzahl der Listen im Sinne des Punktes 1.1. Abs. 3.

Feld 5. „Positionen''

Gesamtanzahl der in den verwendeten Vordrucken (Grundblatt und Ergänzungsblätter oder Listen) ausgefüllten Felder 31 „Warenbezeichnung''.

Feld 6. „Packstücke insgesamt''

Gesamtanzahl der in der Anmeldung erfaßten Packstücke.

Feld 7. „Bezugsnummer''

Die Eintragung in dieses Feld ist dem Anmelder freigestellt. Es handelt sich um die Positionsnummer (Aktenzahl), die dieser der betreffenden Sendung zugeordnet hat. Im Anweisungsverfahren, Zwischenauslandsverkehr und gVV steht es dem Hauptverpflichteten frei, diese Nummer auch auf dem Rückschein (Exemplar 5) anzubringen.

Feld 8. „Empfänger''

(1) Name/Firma und Anschrift dessen, an den oder über dessen Auftrag die Ware auszuliefern ist (Abnehmers/Käufers) - ist bei wertzollpflichtigen Waren der Empfänger nicht gleichzeitig auch Käufer der Waren, zusätzlich Name und Anschrift des Käufers - im gVV auch eines sonstigen Empfängers der Waren; der neben der Feldbezeichnung vorgesehenen Nummer (Nr.) kommt auf den Exemplaren 1-5 keine Bedeutung zu; im Anleitungsblatt/AT ist hier die Finanzamt- (FA-) und Steuer-Nr. des Empfängers vorgesehen (fehlt im Vordruck der Raster, so ist die FA-Nr. durch einen Schrägstrich von der Steuer-Nr. zu trennen).

(2) Bei gesammelten Teilsendungen, für die der Anmelder keine gesonderten zollamtlichen Bestätigungen oder sonstigen behördlichen Belege über die einzelnen Teilsendungen benötigt, können diese Teilsendungen, wenn sie abgabenfrei sind oder ihr Wert jeweils 5 000 S nicht übersteigt, mit der Angabe der Anzahl der Teilsendungen im Feld 8 in einer Anmeldung, u. zw. auch aufaddiert, zusammengefaßt werden, wenn Abgabensätze und wertzollrechtlich bedeutsame Umstände für alle Teilsendungen dieselben sind und andere Rechtsvorschriften nicht die Angabe des Empfängers der einzelnen Teilsendung erfordern (zB zur Anwendung von Bewilligungen oder Abgabenbefreiungen); unterschiedliche Befreiungsgründe stehen der Zusammenfassung nicht entgegen. Wenn die Daten der einzelnen Sendungen in der Anmeldung aufaddiert ausgewiesen werden, ist die Summenbildung durch Ausdrucke von Rechenmaschinen zu belegen.

(3) Bei Beförderung auf der Straße ist hier die Postleitzahl des Ortes mit vorgesetztem Ländercode, an dem die Waren abzuliefern sind, bei mehreren Orten die des ersten, anzugeben.

(4) Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist in diesem Feld,

  1. u. zw. rechts unten, die Handelsstufe des Käufers bzw. Empfängers unter Verwendung des nachstehenden Codes zu erklären:

    1 Großhandel

    2 Einzelhandel

    3 gewerblicher Letztabnehmer

    4 anderer Endbezieher

    Feld 9. „Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr''

Dieses Feld ist für Vermerke des Zollamtes freizuhalten. Feld 10. „Erstes Best. Land'' (auf den Exemplaren Nrn. 1-3)

Bleibt leer

„Letztes Herkunftsland'' (auf den Exemplaren Nrn. 6-8)

Nur bei Code 4 5 6

Es ist das Land anzugeben, in dem die Ware zum letzten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde.

Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A. 4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif).

Feld 11. „Handelsland'' (auf den Exemplaren Nrn. 1-3)

Code 1 2 3

„Hand/Erz. Land'' (auf den Exemplaren Nrn. 6-8)

Code 4 5 6

Anzugeben ist das Land, in dem der Vertragspartner des Rechtsgeschäftes, das der Ein- oder Ausfuhr zugrunde liegt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat; fehlt ein solches Rechtsgeschäft, so gilt als Handelsland jenes Land, nach dem die Ware von Österreich direkt zum Versand gebracht wird oder in dem die Ware zum ersten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben oder aus dem sie nach Österreich verbracht wurde.

Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif).

Feld 12. „Angaben zum Wert''

Code 4 5 6

Zur Ermittlung des Zollwertes oder Entgelts ist im linken Teil des Feldes ein allfälliger Rabatt, im rechten Teil, soweit es bei der Zahlung in Anspruch genommen wird, ein Skonto - beide gefolgt durch das %-Zeichen - auszuweisen.

Feld 13. „G.L.P'' (Gemeinschaftliche Landwirtschaftspolitik)

Bleibt leer

Feld 14. „Anmelder/Vertreter''

Name/Firma und Anschrift des Anmelders.

Im Fall der Sammelanmeldung und der Abmeldung im Vormerkverkehr ist unter Nr. die Kenn-Nr. der Bewilligung und der Zeitraum einzutragen. Im Anweisungsverfahren, Zwischenauslandsverkehr, gVV und bei Vorabfertigung von Sammelladungen (Code 98 99) ist der Anmelder (Hauptverpflichtete) nicht hier, sondern im Feld 50 anzugeben.

Die Abgabenkonto-Nr. ist im Feld 48 anzugeben.

Feld 15. „Versendungs-/Ausfuhrland''

Im gVV sowie bei Weiteranweisung zollhängiger oder Überstellung

vorgemerkter Waren im Zollgebiet.

Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden; dies ist in der Regel Österreich, bei Weiteranweisung oder Überstellung jedoch das letzte Herkunftsland (Feld 10) laut Vorpapier.

Bleibt sonst leer.

Feld 15. „Vers./Ausf. L. Code''

Bleibt leer

Feld 16. „Ursprungsland''

Nur bei Code 4 5 6

Ursprungsland im Sinn der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs, so ist der Vermerk „Verschiedene'' einzutragen.

Feld 17. „Bestimmungsland''

Nur bei Code 98 99 0 B Z und im gVV

Anzugeben ist das Land, in dem die Ware gebraucht oder verbraucht

werden soll; ist dieses dem Anmelder nicht bekannt, das Land, das

das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet.

Feld 17. „Bestimm. L. Code''

Nur bei Code 1 2 3

  1. a) Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif). Bei ausländischen Rückwaren ist stets das Land anzugeben, nach dem die Rücksendung erfolgt, bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr das Land, in dem die Ware dem Vormerkverkehr (zB Veredlung, Ausbesserung) zugeführt werden soll.
  2. b) bleibt leer

    Feld 18. „Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang/bei der Ankunft''

    Nur im Straßen- und Schiffsverkehr.

    Anzugeben ist für das Beförderungsmittel, auf dem die Waren bei der Abfertigung gestellt werden, sofern dieses Beförderungsmittel im Straßenverkehr oder Schiffsverkehr für den Grenzübertritt benutzt werden wird oder benutzt worden ist, im

  1. 1. Unterfeld

    das Kennzeichen (sofern auch ein ziehendes oder tragendes Fahrzeug bei der Abfertigung bereits vorhanden ist, auch dessen Kennzeichen) oder der Name,

  1. 2. Unterfeld

    die Staatszugehörigkeit/Nationalität dieser(s) Beförderungsmittel(s) nach dem hiefür vorgesehenen Ländercode (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif).

    Ist das Beförderungsmittel bei der Abfertigung noch nicht bekannt

    (zB Stückgut), so bleibt dieses Feld leer.

    Feld 19. „Ctr.'' (Container)

    Nur bei Code 1

    Einzutragen ist

    „0'' wenn die Waren nicht in Containern oder Wechselaufbauten

    befördert werden

    „1'' wenn die Waren in Containern oder Wechselaufbauten befördert

    werden.

Feld 20. „Lieferbedingung''

Nur bei Code 1 2 3 4 5 6

1. Unterfeld: 2. Unterfeld

Angaben unter Verwendung des Der jeweils zutreffende

nachstehenden Lieferbedingungscodes, genauer zu bezeichnende Ort

wenn keine DV-unterstützte Bearbeitung in Worten, wenn keine

(Punkt 3.4.) erfolgt DV-unterstützte Bearbeitung

(Punkt 3.4.) erfolgt

EXW AB WERK Standort des Werks

FOR FRANCO WAGGON vereinbarter Abgangsort

FAS FRANCO LÄNGSSEITS SCHIFF Verladehafen

FOB FRANCO BORD Verladehafen

CFR KOSTEN UND FRACHT (C & F) vereinbarter Bestimmungsort

CIF KOSTEN, VERSICHERUNG, FRACHT (CAF) vereinbarter Bestimmungsort

EXS AB SCHIFF vereinbarter

Bestimmungshafen

EXQ AB KAI verzollt ... vereinbarter

Hafen

DAF FREI GRENZE vereinbarter Lieferort an

der Grenze (sofern dieser

nicht bekannt ist, Angabe

der Grenze, zB BRD/Österr.)

DDP VERZOLLT UND VERSTEUERT vereinbarter Bestimmungsort

im Einfuhrland

FOA FOB FLUGHAFEN vereinbarter Abflughafen

FRC FRANCO SPEDITEUR ... bezeichneter Ort

DCP FRACHT) BEZ. BIS vereinbarter Bestimmungsort

PORTO)

CIP FRACHT) BEZ., EINSCHL. vereinbarter Bestimmungsort

PORTO) VERSICH. BIS

XXX ANDERE LIEFERBEDINGUNGEN ALS genaue Angaben der im

VORSTEHEND ANGEGEBEN Vertrag enthaltenen

Bedingungen

  1. 3. Unterfeld:

    Bei DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.) Angaben unter Verwendung des nachstehenden Lieferbedingungscodes

    A Kostenschnittpunkt im Ausland, zB „ab Werk'', „fob'' (unverzollt)

    B Frei österreichische Grenze (unverzollt)

    C Kostenschnittpunkt im Inland, zB „frei Bestimmungsort'', „frei Haus'' (unverzollt)

    D Wie „A'' (verzollt und versteuert)

    E Wie „B'' (verzollt und versteuert)

    F Wie „C'' (verzollt und versteuert)

    G Wie „A'' (verzollt und versteuert, exclusive Einfuhrumsatzsteuer)

    H Wie „B'' (verzollt und versteuert, exclusive Einfuhrumsatzsteuer)

    I Wie „C'' (verzollt und versteuert, exclusive Einfuhrumsatzsteuer)

    X Zollwert gemäß § 2 Abs. 4 WertZG in Verbindung mit § 184 BAO geschätzt, frei österreichische Grenze (unverzollt)

    Feld 21. „Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des

    grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels''

    Anzugeben ist für das beim Grenzübertritt im Straßenverkehr und Schiffsverkehr tatsächlich benutzte „aktive'' (ziehende, schiebende oder tragende) Beförderungsmittel, sofern es nicht schon im Feld 18 angegeben ist, im

  1. 1. Unterfeld:

    das Kennzeichen oder der Name;

  1. 2. Unterfeld:

    der Code für die Staatszugehörigkeit/Nationalität des Beförderungsmittels (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif), wobei jedoch nur im Straßenverkehr diesem Code Bedeutung zukommt.

    Sind diese Daten bei der Abfertigung nicht bekannt, bleibt das Feld leer.

    Feld 22. „Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr.''

    Nur bei Code 1 2 3 4 5 6

  1. 1. Unterfeld:

    Die Währung, auf die die Rechnung lautet, in codierter Form (Währungscodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum österreichischen Gebrauchszolltarif);

  1. 2. Unterfeld:

    Der für die gesamte Sendung in Rechnung gestellte Betrag, das ist der Kaufpreis (Entgelt). Liegt ein Kaufpreis oder Entgelt nicht vor (zB Lohnveredlung, Leihe oder andere kostenlose Sendung) oder ist ein Entgelt nicht in Rechnung gestellt (zB noch nicht bestimmtes Mietentgelt), so hat der Anmelder hier den Wert der Ware zu erklären.

    Feld 23. „Umrechnungskurs''

    Nur bei Code 4 5 6

    Bei DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.) nicht erforderlich; sonst ist der zum Abfertigungszeitpunkt jeweils gültige Umrechnungskurs (Zollwertkurs oder Kassenwert) bezogen auf die im Feld 22 bezeichnete Währung anzugeben.

    Feld 24. „Art des Geschäftes''

    Nur bei Code 4 5 6

    Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist hier unter Verwendung

    eines der nachstehenden Codes die Art des Rechtsgeschäfts anzugeben:

    11 Kaufvertrag (ausgenommen auf Probe)

    12 Konsignation

    13 Kommission

    14 Kauf auf Probe

    15 Kompensationsgeschäft

    21 Miete

    22 Leasing

    66 Leihe

    69 andere unentgeltliche (kostenlose) Sendung

    99 anderes Rechtsgeschäft oder verschiedene Rechtsgeschäfte

    Feld 25. „Verkehrszweig an der Grenze''

(1) Im Straßen- und Schiffsverkehr:

Angabe unter Verwendung des nachstehenden Codes, welchem Verkehrszweig das aktive Beförderungsmittel (Feld 21) beim Grenzübertritt zuzuordnen war:

3 Straßenverkehr

5 Postverkehr

8 Schiffsverkehr

Dem Code 3 und 8 ist beizufügen:

1 gewerblicher Güterverkehr (Beförderung auf fremde Rechnung;

Frachtbrieferfordernis)

2 Werkverkehr (Beförderung eigener Waren).

(2) Außerdem ist in diesem Feld zutreffendenfalls einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

L Briefsendung im Postverkehr

P Paketsendung im Postverkehr

F Gebührenbefreiung nach § 2 des Gebührengesetzes 1957 hinsichtlich der handelsstatistischen Gebühr

N andere handelsstatistisch nicht meldepflichtige Waren

R Reiseverkehr mit nicht zum Handel bestimmten Waren und anderen vom AF-Beitrag befreiten Sendungen

(3) Bei Bedarf kann das Feld für die Eintragung des Code nach rechts überschritten werden.

(4) Sind diese Angaben bei der Abfertigung nicht bekannt, so bleibt das Feld leer.

Feld 26. „Inländischer Verkehrszweig''

Bleibt leer

Feld 27. „Ladeort'' (auf den Exemplaren Nrn. 1-5)

Nur bei Code 1 2 3 B und im gVV im Fall des Grenzübertrittes im Straßenverkehr. Der Ladeort ist jener Ort, an dem die Waren auf das beim Grenzübertritt zu benutzende aktive Beförderungsmittel verladen werden; für die Angabe genügt die Postleitzahl mit vorgesetztem oder im 2. Unterfeld eingetragenen Ländercode. Ist dieser Ort anläßlich der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr oder im Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes oder zum gVV noch nicht bekannt, so bleibt das Feld leer.

„Entladeort'' (auf Exemplaren 6-8)

Bleibt leer

Feld 28. „Finanz- und Bankangaben''

Nur bei Code 4 5 6 für die Ermittlung eines Zollwertes oder Entgelts sind hier zutreffendenfalls folgende Angaben zu machen:

  1. 1. Zeile unter Vorsetzung von „P'': Hinzurechnungskosten, soweit sie im Kaufpreis nicht enthalten sind, und zwar
  1. 2. Zeile unter Vorsetzung von „M'': Abzugsfähige Kosten, soweit sie im Kaufpreis enthalten sind, und zwar

Den Beträgen ist jeweils die Angabe der Währung (Codes siehe Punkt A.4 der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif) voranzustellen, auch wenn der Betrag in österreichischen Schilling ausgewiesen ist.

Feld 29. „Ausgangszollstelle'' (auf den Exemplaren Nrn. 1-3)

Nur bei Code 1 2 3 Z 98 99 und gVV im Straßenverkehr Anzugeben ist der Name oder die Kennzahl der österreichischen

Austrittszollstelle.

„Eingangszollstelle'' (auf den Exemplaren Nrn. 6-8)

Nur bei Code 4 5 6 bei der Grenzzollstelle im Straßen- und Schiffsverkehr

Anzugeben ist der Name oder die Kennzahl der österreichischen

Eintrittszollstelle.

Feld 30. „Warenort''

Bleibt leer

Feld 31. „Packstücke und Warenbezeichnung''

(1) Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art:

Es ist die Bezeichnung, die Anzahl und die Art aller Packstücke der Sendung oder im Fall unverpackter Waren die Anzahl der zur Abfertigung gestellten Gegenstände bzw. „lose'' anzugeben.

(2) Warenbezeichnung:

Die Angabe hat entsprechend dem § 52 Abs. 2 lit. f ZollG je nach Art des Zollverfahrens, im Vormerkverkehr allenfalls auch unter Berücksichtigung der Anordnungen in der Ausübungsbewilligung, zu erfolgen. Ferner muß dieses Feld die für etwaige auf diese Warenart anwendbare besondere Regelungen (Abgaben, Beschränkungen, Kontrollen) notwendigen Angaben enthalten.

(3) Bei Code 1 im Feld 19 sind in diesem Feld außerdem die Anzahl und die Nummer(n) des/der Container(s)/Wechselaufbau(ten) anzugeben.

(4) Sind der Anmeldung Listen im Sinn des Punktes 1.1. Abs. 3 angeschlossen, so ist hier auf diese zu verweisen.

Feld 32. „Positions-Nr.''

Die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken (Grundblatt und Ergänzungsblätter) angegebenen Positionen. Die letzte Positionsnummer muß mit der Eintragung im Feld 5 ident sein. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so kann dieses Feld leer bleiben, weil die Ziffer 1 im Feld 5 angegeben sein muß.

Sollte die Anmeldung mehr als 99 Positionen aufweisen, so ist das Feld nach links zu überschreiten.

Feld 33. „Warennummer''

(1) Entsprechend dem Österreichischen Gebrauchszolltarif sind als Warennummer einzutragen:

  1. 1. Unterfeld:

    Unternummer (6stellig) des Zolltarifs, und zwar linksbündig;

  1. 2. Unterfeld:

    handelsstatistischer Zusatz (3stellig);

  1. 3. Unterfeld:

    EDV-Zusatz (2stellig); nur bei Code 4, 5 oder 6;

  1. 4. und 5. Unterfeld:

    bleiben leer

(2) Bei ausschließlicher Verwendung des Vordrucks als Anmeldung zum gVV ist, wenn es sich um einen Versandschein T2 handelt, eine im Vorpapier ausgewiesene Warennummer anzugeben.

(3) In den nachstehenden Fällen sind statt einer Warennummer (§ 52 Abs. 2 lit. f ZollG) in dieses Feld, aufgeteilt auf die ersten drei Unterfelder, folgende Codes einzutragen:

1. Pauschalierung nach § 9 Abs. 1 ZollG

1.1. bei Wein 000000/091/B1

1.2. bei anderen Waren 000000/091/A3

2. Zollfreie Waren im Sinn des § 9 Abs. 2 ZollG

allgemeiner Einfuhrumsatzsteuersatz (20%) 000000/092/A0

3. Zutaten im Sinn des § 90 Abs. 3 ZollG,

3.1. wenn die Ausbesserung oder Veredlung im

europäischen Integrationsraum (EWG und EFTA)

erfolgt ist und für die Ware als Ganzes oder

für die Zutaten ein ordnungsgemäßer

Ursprungsnachweis vorliegt, wonach Anspruch

auf Zollfreiheit besteht, 000000/903/A0

3.2. zwecks Bemessung des AF-Beitrags im

zollermäßigten passiven Veredlungsverkehr

(§ 90 Abs. 2 ZollG) 000000/903/B8

Andere handelsstatistisch nicht zu meldende Waren einer Sendung

(einschließlich Zutaten) sind unter nachstehend bezeichneten Codes

ohne Angabe der zutreffenden Warennummer anzumelden, wenn

1. bei der Abfertigung zum freien Verkehr

- sie zollfrei sind,

- ihr Wert je Warennummer 5 000 S nicht

übersteigt und

- ihre Anmeldung nach der Warennummer nicht zur

Anwendung anderer bundesrechtlich geregelter

Maßnahmen erforderlich ist:

1.1. Waren mit allgemeinem Einfuhrumsatzsteuersatz

(20%) 000000/092/A0

1.2. Waren mit ermäßigtem Einfuhrumsatzsteuersatz

(10%) 000000/092/E3

1.3. Waren mit erhöhtem Einfuhrumsatzsteuersatz (32%) 000000/092/H8

2. bei der Abfertigung in der Ausfuhr aus dem

freien Verkehr

- ihr Wert je Warennummer 5 000 S nicht

übersteigt und

- ihre Anmeldung nach der Einreihung in den

Zolltarif nicht zur Anwendung anderer

bundesrechtlich geregelter Maßnahmen

erforderlich ist:

allgemein 000000/092

(5) Waren, die die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen, können unter dem betreffenden Code zusammengefaßt werden, selbst wenn durch die Zusammenfassung der Wert von 5 000 S überschritten wird; welche Waren zusammengefaßt wurden, muß aus der Anmeldung durch Angabe der Warennummern (Feld 31) oder aus Unterlagen eindeutig zu ersehen sein.

(6) Für Waren einer Warennummer oder eines Code nach Abs. 3 oder 4, die in verschiedenen Unterlagen zur Anmeldung genannt sind, sind die Summenbildungen in den Feldern 38, 41, 42, 46 und 47 durch Ausdrucke von Rechenmaschinen zu belegen.

Feld 34. „a/b Urspr.land Code''

Nur bei Code 4 5 6

  1. a) Der jeweilige Ländercode (Ländercodes siehe Punkt A. 4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif), und zwar auch dann, wenn im Feld 16 das Ursprungsland erklärt wird. Handelsstatistisch nicht meldepflichtige Waren verschiedenen Ursprungs sind unter Verwendung des Code ,,,XX'' unter einer Positionsnummer zusammengefaßt anzumelden, wenn
  1. 1. alle Waren zollfrei sind und die sonstigen Eingangsabgaben nach denselben Sätzen zu bemessen sind, oder
  2. 2. es sich um Waren einer Warennummer handelt und ein Präferenzcode nicht zur Anwendung gelangt;

    Abs. 5 zu Feld 33 gilt sinngemäß.

  1. b) Bleibt leer.

    Feld 35. „Rohmasse (kg)''

    Das Rohgewicht der gesamten Sendung in Kilogramm; die Felder 35 in weiteren Vordrucken bleiben leer. Sofern das Rohgewicht die Bemessungsgrundlage bildet, ist es auch im Feld 47 entsprechend den dieses Feld betreffenden Vorschriften zu erklären.

    Feld 36. „Präferenz''

    Das Feld ist auf den Exemplaren 1-5 ein Leerfeld.

    Auf den Exemplaren 6, 7 und 8 ist es unter Verwendung des nachstehenden Codes zum Hinweis auf eine Begünstigung oder sonstige besondere Abgabenfestsetzung zu verwenden.

    AN Zollbegünstigungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ZTG

    BG Zollbegünstigungen gemäß § 6 ZTG unter den Voraussetzungen der Zollbegünstigungsliste zum Österreichischen Gebrauchszolltarif

    BP Einzelbegünstigung gemäß BMF-Bescheid, Ermäßigung auf einen Prozentsatz unter Angabe im Feld 39

    BS Einzelbegünstigung gemäß BMF-Bescheid, Ermäßigung auf einen Gewichtszollsatz unter Angabe im Feld 39

    EF Integrationszollsatz auf Grund des EFTA-Übereinkommens EG Integrationszollsatz auf Grund des EG-Abkommens EP Integrationszollsatz auf Grund des EG-Abkommens für Portugal ES Integrationszollsatz auf Grund des EG-Abkommens für Spanien FG Vorlage einer in der EG ausgestellten „Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung für die Ausfuhr von Käse nach Österreich'' unter Angabe der Fondsbescheidzahl im Feld 39

    FH Vorlage einer in der Schweiz ausgestellten „Bescheinigung für

    die Ausfuhr bestimmter Käsesorten und Käsefondue nach Österreich'' unter Angabe der Fondsbescheidzahl im Feld 39

    FN Käse ohne Vorlage einer der unter FG und FH genannten

    Bescheinigung unter Angabe der Fondsbescheidzahl im Feld 39

    FO Abgabenfreiheit gemäß § 35 Abs. 1 lit. a ZollG unter Angabe

    des für ein Ausbesserungsentgelt/eine Wertsteigerung maßgeblichen EU-Satzes im Feld 39

    FP Waren des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG),

    Viehwirtschaftsgesetzes 1983 (VWG) oder Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 unter Angabe des Importausgleichssatzes als Prozentsatz im Feld 39

    FR Abgabenfreiheit gemäß § 30 lit. g ZollG

    FS Waren des MOG, VWG oder Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 unter

    Angabe des Importausgleichssatzes als Gewichtssatz im Feld 39

    HW Zollsatz für handwerklich hergestellte Waren gemäß BGBl. Nr. 94/1972

    NB Zollbegünstigung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ZTG bei nicht

    bedarfsdeckender Erzeugung im Zollgebiet

    NE Zollbegünstigung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ZTG bei Nichterzeugung

    im Zollgebiet

    PF Waren des MOG unter Anwendung des begünstigten Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EFTA-Übereinkommen unter Angabe des Importausgleichssatzes als Prozentsatz im Feld 39

    PG Waren des MOG unter Anwendung des begünstigten Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EG-Abkommen unter Angabe des Importausgleichssatzes als Prozentsatz im Feld 39

    PR Zollsatz nach dem Präferenzzollgesetz

    RA Abgabenfreiheit nach dem Regionalabkommen (Accordino) RW Abgabenfreiheit für inländische Rückwaren gemäß § 42 ZollG

    unter Angabe des für ein Ausbesserungsentgelt/eine Wertsteigerung maßgeblichen EU-Satzes im Feld 39

    SF Waren des MOG unter Anwendung des begünstigten Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EFTA-Übereinkommen unter Angabe des Importausgleichssatzes als Gewichtssatz im Feld 39

    SG Waren des MOG unter Anwendung des begünstigten Satzes der Ausgleichsabgabe gemäß EG-Abkommen unter Angabe des Importausgleichssatzes als Gewichtssatz im Feld 39

    SO Abgabenfreiheit gemäß § 31 Abs. 1 lit. a, d, e oder f ZollG SU Abgabenfreiheit gemäß § 31 Abs. 1 lit. a, d, e oder f ZollG

    mit Vorschreibung der EU

    UN Abgabenfreiheit gemäß UNESCO-Abkommen, BGBl. Nr. 180/1958 VK Vorschreibung der EU bei nach Ausbesserung oder Veredlung

    wiedereingeführten Waren

    WA Abgabenfreiheit anläßlich der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung unter Angabe des für ein Ausbesserungsentgelt/eine Wertsteigerung maßgeblichen EU-Satzes im Feld 39

    WV Abgabenfreiheit anläßlich der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung unter Angabe des für ein Veredlungsentgelt/eine Wertsteigerung maßgeblichen EU-Satzes im Feld 39

    ZL Abfertigung von Waren, für die auf Grund des im Rahmen des GATT vereinbarten Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Zollfreiheit vorgesehen ist.

    Feld 37. „Verfahren''

  1. 1. Unterfeld:

    Bleibt leer

  1. 2. Unterfeld:

    Nachstehende Codes sind zu verwenden:

  1. 1. Bei Code 1 im Feld 1:

    Ausfuhr aus dem freien Verkehr

    51 Zollrückvergütung nach § 43 ZollG (ausländische Rückwaren) 52 Waren, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt

    worden sind

    53 Marktordnungswaren (gemäß Marktordnungsgesetz 1985 und Viehwirtschaftsgesetz 1983) und Förderungswaren

    54 Zollvergütung nach § 45 ZollG

    59 sonstige

  1. 2. Bei Code 2 im Feld 1:

    Ausfuhr im Vormerkverkehr zur/zum

    61 Veredlung - passiver Veredlungsverkehr

    62 Ausbesserung

    63 ungewissen Verkauf

    67 in Fällen des § 67 Abs. 4 ZollG

    69 sonstige

  1. 3. Bei Code 3 im Feld 1:

    Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr aus/nach

    71 Lohnveredlung

    72 Eigenveredlung

    73 Ausbesserung

    74 unverändert

    75 offene Lager auf Vormerkrechnung

    76 Überstellung zwischen Vormerkverkehren

    77 in Fällen des § 67 Abs. 4 ZollG

    79 sonstige

    Einlagerung in ein Zollager oder in eine Zollfreizone aus/nach

    81 Lohnveredlung

    82 Eigenveredlung

    83 Ausbesserung

    84 unverändert

    85 offene Lager auf Vormerkrechnung

    86 Überstellung zwischen Vormerkverkehren

    87 in Fällen des § 67 Abs. 4 ZollG

    89 sonstige

  1. 4. Bei Code 4 im Feld 1:

    Einfuhr zum freien Verkehr durch

    00 Freischreibung

    10 Verzollung

    13 Vormerkscheinabrechnung

    14 Abmeldung

    15 Rückgängigmachung der Zollrückvergütung (no Drawback)

  1. 5. Bei Code 5 im Feld 1:

    Eingangsvormerkverkehr zur/zum

    21 Lohnveredlung

    22 Eigenveredlung

    23 Ausbesserung

    24 ungewissen Verkauf

    25 Einlagerung in offene Lager auf Vormerkrechnung

    26 vorübergehenden Benutzung

    27 Erprobung

    28 in Fällen des § 67 Abs. 4 ZollG

    29 sonstige

  1. 6. Bei Code 6 im Feld 1:

    Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr nach

    16 Veredlung (zollfreier passiver Veredlungsverkehr) 17 Veredlung (zollermäßigter passiver Veredlungsverkehr, § 90 Abs. 2 ZollG)

    18 Ausbesserung

    19 sonstige.

    Feld 38. „Eigenmasse (kg)''

    Das Eigengewicht der Ware der betreffenden Position in Kilogramm.

    Feld 39. „Kontingent''

    Nur bei Verzollung.

    Hier sind anzugeben,

  1. 1. Zeile (Halbzeile):

    Ursprungsnachweis - WVB, UE, UZ (Nr. und/oder Datum und Ausstellungsort).

  1. 2. und 3. Zeile:

    Bewilligungen, Bescheinigungen, wie Einzelmitteilung (EM) u. dgl., und zwar Geschäftszahl und Behörde.

  1. 4. Zeile:

    Angaben im Vormerkverkehr, und zwar Ausübungsbewilligung/ Rückbringungsfrist durch Angabe des letzten

    Tages dieser Frist in Ziffern nach dem Schema JJ MM TT/Art der Nämlichkeitssicherung; im gepunkteten letzten Teilfeld ist im Straßengüterverkehr mit gefährlichen Gütern die ADR-Klasse und Ziffer anzugeben.

    Angaben, die für die gesamte Sendung (Inhalt der Anmeldung) gelten, sind nur einmal, und zwar im ersten Feld 44 der Anmeldung, zu machen.

    Feld 45. „Berichtigung''

    Das Feld ist auf den Exemplaren 1-5 ein Leerfeld.

    Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist hier im Fall der Verwendung des Code 1 oder 7 im Feld 43 anzugeben:

    „A'' mit Zuschlagsatz laut EM in Prozent zum adjustierten

    (berichtigten) Rechnungspreis;

    „N'' ohne Zuschlagsatz laut EM.

    Alle in diesem Feld gemachten Angaben beziehen sich jeweils auf

    die Ware der betreffenden Warennummer.

    In allen anderen Fällen bleibt das Feld 45 leer.

    Feld 46. „Statistischer Wert''

    In den Fällen der Ausfuhr der Grenzwert und in jenen der Einfuhr der Zoll- bzw. Grenzwert der Ware der betreffenden Folgezeile jeweils in österreichischen Schilling.

    Bei DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.) entfällt diese Angabe.

    Feld 47. „Abgabenberechnung''

    Art/Bemessungsgrundlage/Satz/Betrag/Summe

    Code 1 3 4 5 6

(1) Dieses Feld ist vom Anmelder nur bei Verpflichtung zur Selbstberechnung vollständig auszufüllen; ansonsten wird es für die zollamtliche Abgabenbemessung herangezogen, sofern diese nicht im Rahmen der DV-unterstützten Bearbeitung erfolgt.

(2) Die Art der Angabe oder sonstiger Beträge ist unter Verwendung des nachstehenden Codes zu bezeichnen:

AA Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabengesetz

AD Abgaben nach dem Antidumpinggesetz

AF Außenhandelsförderungsbeitrag

AL Abgabe von alkoholischen Getränken

AS Abschöpfungsbetrag und Ausgleichsabgabe gemäß Stärkegesetz

AZ Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz

BI Biersteuer

BL Beitrag (Milch und Erzeugnisse aus Milch)

BS Beitrag (Schlachttiere und tierische Produkte) EB Exportausgleich (Brotgetreide und Mahlerzeugnisse) EF Exportausgleich (Futtermittel und Industriegetreide) EM Exportausgleich (Milch und Erzeugnisse aus Milch) ET Exportausgleich (Schlachttiere und tierische Produkte) EU Einfuhrumsatzsteuer

GB Gebühr bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen

Handelsstatistik

IB Importausgleich (Brotgetreide und Mahlerzeugnisse) IF Importausgleich (Futtermittel und Industriegetreide) IG Importausgleich (Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft) IM Importausgleich (Milch und Erzeugnisse aus Milch) IS Importausgleich (Schlachttiere und tierische Produkte) MA Monopolausgleich (Branntwein)

MI Mineralölsteuer

SA Abgabe auf Stärkeerzeugnisse

SI Sicherheit

SE Sonderabgabe von Erdöl

SV Straßenverkehrsbeitrag

SW Schaumweinsteuer

TB Tabaksteuer

US Umsatzsteuer für Beförderungsleistungen im

grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern

VT Verzollung von Treibstoff

ZN Nebenansprüche (Abgabenerhöhung, Barauslagen für chemische und

technische Untersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, Kommissionsgebühren, Kosten des Abgabenverfahrens und der Verspätungszuschlag)

ZO Zoll

(3) Im übrigen ist es nur in folgendem Umfang vom Anmelder

auszufüllen:

  1. a) bei Waren, für die eine bestimmte Sonderbemessungsgrundlage anzumelden ist,
  1. 1. Spalte: Art, und zwar

    A Normaler Wert, Basispreis oder Richtpreis gemäß Antidumpinggesetz

    B Stammwürzegehalt (Bier)

    F Nichterhebung der Mineralölsteuer auf Grund eines Mineralölfreischeines oder Einlagerung in ein Mineralöllager

    L Liter reiner Äthylalkohol

    S Stückpreis laut EM

    T Verkaufspreis pro Mengeneinheit (Tabakwaren)

    W Volumsprozente Alkohol

    Z Zuschlag in öS bei Code 4, 6 und 8 laut Feld 43

  1. 2. Spalte: Höhe der Bemessungsgrundlage in der sich aus der Art ergebenden Einheit; keine Angabe bei Code F
  1. b) bei Waren, für die eine Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz zu erheben ist:

1. Spalte: AUA-Code 001 bis 580 laut Österreichischem

Gebrauchszolltarif

c) bei Waren, die nach dem Reingewicht, der Eigenmasse oder der

Rohmasse zu verzollen sind;

2. Spalte: Höhe des Gewichtes/der Masse entsprechend dem

Taragesetz

Wegen Verrechnung von Abgaben siehe im übrigen Abschnitt 7.

Feld 48. „Zahlungsaufschub''

Nur bei Nachhineinzahlern

Die Abgabenkontonummer des Anmelders.

Feld 49. „Bezeichnung des Lagers''

Nur bei Einlagerung in ein Zollager

Die Eintragung der Kenn-Nr. des Zollagers bildet den Antrag auf

Einlagerung.

Feld 50. „Hauptverpflichteter''

Nur bei Code 98 99 B Z und im gVV

Name und Vorname bzw. Firma sowie die vollständige Anschrift des Anmelders (Hauptverpflichteten), beim zugelassenen Versender auch die diesem zugeteilte Kennummer. Gegebenenfalls sind Name bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Anmelder (Hauptverpflichteten) unterzeichnet.

Das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar Nr. 1 muß vom Anmelder (Hauptverpflichteten) original unterzeichnet sein, sofern keine diesbezügliche Erleichterung zugelassen worden ist. Handelt es sich bei diesem um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und seine Stellung innerhalb des Unternehmens anzugeben.

Feld 51. „Vorgesehene Grenzübergangsstellen (und Land)''

Im gVV

Die Eingangszollstelle jedes Landes, dessen Gebiet berührt wird; wenn jedoch bei der Beförderung ein anderes Gebiet als die Gemeinschaft oder eines EFTA-Landes berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Gemeinschaft oder ein EFTA-Land verlassen wird; in den entsprechenden Unterfeldern dieses Feldes sind jeweils die Grenzübergangsstellen und anschließend der zugehörige Ländercode (siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif) anzugeben.

Diese Angaben, allenfalls zusammen mit denen im Feld 53 (Bestimmungszollstelle) ergeben auf den zusätzlichen Exemplaren 4 (4/5) nach Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren auch die verkehrsstatistisch zu erfassende Beförderungsstrecke im Inland.

Feld 52. „Sicherheit''

  1. 1. Unterfeld:

(1) Nur bei Code 98 B Z und im gVV:

Die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung (unter Beifügung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung) oder, soweit verfügbar, des Sicherheitstitels. Ist eine Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft nicht für alle Länder gültig oder nimmt der Hauptverpflichtete gewisse Länder von der Gültigkeit der Gesamtbürgschaft aus, so ist „nicht gültig für ... anzugeben; der (die) betreffende(n) Staat(en) sind in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif) anzugeben.

(2) Bei Code 5:

Die Nummer der Bescheinigung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder über die Befreiung von der Sicherheitsleistung.

(3) Im übrigen bleibt dieses Feld leer.

  1. 2. Unterfeld „Code'':

Die Art der Sicherheitsleistung unter Verwendung eines der

nachstehenden Codes

- Gesamtbürgschaft jeder Art 1 - Nr. der Bürgschaftsbescheinigung

(§ 60 Abs. 1 lit. b und - Zollstelle der

Abs. 4 ZollG) Bürgschaftsleistung

- Einzelbürgschaft/-garantie

(§ 60 Abs. 1 lit. b ZollG) 2

- Barsicherheit im Einzelfall

(§ 60 Abs. 1 lit. a ZollG)

Abgabenbetrag (§ 60 Abs. 2

ZollG) oder Pauschalbetrag

(§ 60 Abs. 3 ZollG) 3

- Pauschalbürgschaft (gVV) 4

- Befreiung von der

Sicherheitsleistung im gVV

(Titel IV der Anlage I des

Übereinkommens) 6

- Befreiung von der

Sicherheitsleistung für die

Strecke zwischen der

Abgangszollstelle und der

ersten Grenzübergangsstelle

(Artikel 10 Absatz 2

Buchstabe b des

Übereinkommens) 7

- Befreiung von der

Sicherheitsleistung, andere

(§ 60 Abs. 7 und 8 ZollG) 0 - Nr. der Bestätigung

- Zollstelle (in den Fällen

des § 60 Abs. 8 ZollG)

Ist das 2. Unterfeld schon beschrieben, so ist es zu streichen und

der zutreffende Code links davon einzutragen.

Feld 53. „Bestimmungszollstelle (und Land)''

Nur bei Code B Z und im gVV

Die Zollstelle, bei der die Waren zu stellen sind. Nach der Zollstelle ist im gVV getrennt durch einen Schrägstrich auch das Land in codierter Form (siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif) anzugeben.

Feld 54. „Ort und Datum''

Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters

Die Anmeldung ist unter Ansetzung von Ort und Datum eigenhändig zu

unterschreiben, sofern keine diesbezügliche Erleichterung zugelassen

worden ist.

Feld 55. „Umladungen''

Das Feld scheint nur auf den Exemplaren 4 und 5 auf.

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens/Anweisungsverfahrens innerhalb des Zollgebietes/Ansageverfahrens/Zwischenauslandsverkehrs von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Einzutragen ist in Zeile 1: Ort und Land, wo die Umladung erfolgte.

Zeile 2: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des neuen

Beförderungsmittels, sowie durch einen Schrägstrich

getrennt die Nutzlast in Tonnen.

Zeile 3: Bei Verwendung eines Containers als neues

Beförderungsmittel „1'' im stark umrandeten Feld und das

Kennzeichen des Containers. „0'' im stark umrandeten Feld,

wenn kein Container verwendet wird.

Das Zollamt trägt nach erfolgter Umladung die angelegten Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen im Feld F ein.

Hat die Zollstelle eine Umladung ohne Überwachung genehmigt, so muß das Versandpapier im Feld 56 (Rückseite der Exemplare 4 und 5) mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden.

Feld 56. „Andere Ereignisse während der Beförderung''

Sachverhalt und getroffene Maßnahmen

Das Feld scheint nur auf der Rückseite der Exemplare 4 und 5 auf. Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Anweisungsverfahrens oder gVV auszufüllen.

Sind jedoch Waren auf einem Auflieger verladen und findet während des Transports nur ein Wechsel der Zugmaschine ohne Behandlung oder Umladung der Waren statt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

Andere Vermerke

Feld A „VERSENDUNGS-/AUSFUHR-/BESTIMMUNGSZOLLSTELLE''

Code 4 5 6

Auf Exemplar 6-8:

Die WE-Nr., soweit sie dem Anmelder bekannt ist.

Feld B „ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE''

Eingabevermerk (DEG/TBZ-Nr(n). NZ, Datum) der Zollstelle.

Feld C „ABGANGSZOLLSTELLE''

Code 1 2 3 B Z und im gVV

Auf Exemplar 1-8:

Die WE-Nr., soweit sie dem Anmelder/Hauptverpflichteten bekannt

ist.

Feld D/J „PRÜFUNG DURCH DIE

ABGANGSZOLLSTELLE/BESTIMMUNGSZOLLSTELLE''

Code 1 2 3 4 5 6 B Z und im gVV

Im Feld D (Exemplar 1 bis 5) oder J (Exemplar 6 bis 8) werden der ZN-Code samt Funktionsbezeichnung, das nach § 6 ZollG maßgebliche Datum (§ 6-Datum), der Hinweis auf den Verspätungszuschlagund der Hinweis auf vorläufige (V P) / endgültige Festsetzung (E) von Abgaben jeweils durch Striche getrennt, in der angegebenen Reihenfolge von der Zollstelle angesetzt.

  1. 5. Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

5.1.

Der Käufer der Waren - falls kein Kaufgeschäft vorliegt, der Empfänger - hat die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes, vorbehaltlich der Fälle des Punktes 5.2. nach Muster 5 abzugeben, wenn der § 11 des Wertzollgesetzes 1980 dies erfordert. Die Eintragung der für die Ermittlung des Zollwertes erforderlichen Angaben in der Anmeldung wird hiedurch nicht berührt. In diesem Fall ist im Feld 1, 3. Unterfeld, der Code „N'' einzusetzen.

5.2.

Der Anmelder kann die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes in Form der für die Zollwertermittlung vorgesehenen Angaben in der Anmeldung abgeben. In diesem Fall ist im Feld 1, 3. Unterfeld, der Code „J'' anzusetzen.

6. Verfahrensabläufe

6.0. Allgemeines

(1) In der Zollabfertigung tritt durch die Verwendung des Einheitspapiers keine Änderung ein.

6.1. Ausfuhr (ohne gleichzeitige Abfertigung zum gVV)

(1) Für die Abfertigung zur Ausfuhr werden die Exemplare

Für die Ausfuhr im Postverkehr kann nach Maßgabe des Punktes 8.1. die Anmeldung/EX-Postverkehr verwendet werden.

(2) Im zweiten Unterfeld des Feldes 1 muß „1, 2 oder 3'' codiert sein; das dritte Unterfeld muß unbedingt leer bleiben. Im zweiten Unterfeld des Feldes 37 ist zusätzlich der zutreffende Verfahrenscode anzugeben (Verfahrenscodes siehe Abschnitt 4 zu Feld 37).

(3) Bei Entrichtung von Außenhandelsförderungsbeitrag (AF) und handelsstatistischer Gebühr (GB) in Stempelmarken sind diese auf Exemplar 1 (AF) und 2 (GB) aufzukleben. Wegen Bemessung und Entrichtung von Abgaben siehe im übrigen Abschnitt 7.

(4) Die (vorabfertigende) Zollstelle benutzt für ihren Befund die Felder C und D, bei Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr außerdem das Feld B entsprechend dem Anleitungsblatt/AT.

(5) Die Austrittsbestätigung der Zollstelle (auch wenn keine Vorabfertigung voranging) wird immer auf dem Exemplar 3 im Feld A angebracht. Das gleiche gilt für die Aufgabebestätigung von Bahn und Post.

(6) Sind andere Exemplare (4-8) beigegeben, so sind diese nicht gesondert zu behandeln; die Eintragungen im Feld C schreiben jedoch durch.

6.2. Gemeinsames Versandverfahren (gVV), Anweisungsverfahren, Zwischenauslandsverkehr

(1) Für die Abfertigung werden die Exemplare

(2) Im gVV bedarf es außerdem für die EWG (als Ganzes) und für die Schweiz, wenn diese vom Transport berührt werden, je eines zusätzlichen Exemplars 4 (4/5) für statistische Zwecke.

(3) Im gVV ist im 1. Unterfeld des Feldes 1 „EU'', im 3. „T'' mit den allfälligen Zusätzen zu codieren; das zweite Unterfeld bleibt leer. Im Anweisungsverfahren und Zwischenauslandsverkehr bleiben die ersten beiden Unterfelder leer und im dritten Unterfeld ist „B'' bzw. „Z'' einzutragen.

(4) Es sind immer nur die grünen Felder auszufüllen; der Hauptverpflichtete unterschreibt daher im Feld 50; die Felder 14 und 54 bleiben leer.

(5) Die Abgangszollstelle benutzt für ihren Befund die Felder C und D; das Feld D bleibt auf dem Exemplar 5 leer, weil auf der Rückseite des Exemplars 5 an dieser Stelle die Eingangsbescheinigung abgedruckt ist, die bei Bedarf von der Bestimmungszollstelle abgetrennt wird.

(6) Das Feld A bleibt leer.

(7) Der Erledigungsvermerk der Bestimmungszollstelle wird auf der Rückseite der Exemplare 4 und 5 im Feld I angebracht; das Exemplar 5 wird der Abgangszollstelle - im gVV allenfalls der Zentralstelle des Abgangslandes - rückgesendet.

(8) Sind die Exemplare 6 und 8 beigegeben, so sind sie nicht gesondert zu behandeln; die Eintragungen im Feld C schreiben jedoch durch.

(9) Versandpapiere zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren (T2L) sind, sofern die Erfordernisse des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren erfüllt sind, für die Inanspruchnahme der Zollfreiheit in der EWG zum Nachweis, daß die Waren sich in der EWG im (zollrechtlich) freien Verkehr befunden haben, und zwar für jene Fälle, in denen die Beförderung nicht im gVV erfolgt (zB Luftverkehr, Postverkehr, sonstige Anweisungen), auf einem Exemplar 4 (4/5) des Einheitspapiers auszustellen. Beim Zollamt verbleibt Exemplar 1 (1/6) als Belegexemplar.

6.3. Ausfuhr mit Abfertigung zum gVV

(1) Diese Kombination ist nur möglich, wenn die den Gegenstand einer Ausfuhranmeldung bildende Sendung auch Gegenstand des Versandverfahrens sein soll (also Stückgut oder ganze Wagenladungen).

Anmelder (Feld 14) und Hauptverpflichteter (Feld 50) können jedoch verschiedene Personen (Firmen) sein und unterschreiben dann jeweils in den beiden Feldern 54 und 50; sind sie ident, so haben sie zweimal zu unterschreiben.

Benötigt werden die Exemplare

(2) Für die EWG (als Ganzes) und für die Schweiz bedarf es, wenn diese vom Transport berührt werden, je eines zusätzlichen Exemplars 4 (4/5) für statistische Zwecke.

(3) Im ersten Unterfeld des Feldes 1 ist „EU'', im zweiten „1, 2 oder 3'' je nach der Art des Ausfuhrverfahrens und im dritten „T'' mit den allfälligen Zusätzen zu codieren.

(4) Es sind die für Ausfuhr und Versand notwendigen weißen und grünen Felder auszufüllen. Abschnitt 6.1., Abs. 3 bis 6 gelten auch in diesem Fall.

(5) Die Zollstelle benutzt wie in den Fällen der Abschnitte 6.1. und 6.2. die Felder B, C und D und bestätigt gleichzeitig Feld A (Exemplar 3); das Exemplar 3 ist dem Anmelder/Hauptverpflichteten sogleich auszufolgen.

(6) Das Exemplar 1 ist als Versandschein in Evidenz zu nehmen.

(7) Abschnitt 6.2. Abs. 7 bis 9 gelten auch in diesem Fall.

6.4. Grenzabfertigung

(1) Die zur Abfertigung bei der Grenzzollstelle zu verwendenden Exemplare des Einheitspapiers richten sich nach der Art des beantragten Zollverfahrens.

(2) Enthält beim Eingang eine auf einem Einheitspapier abgegebene Anmeldung auch die für die Festsetzung des Straßenverkehrsbeitrages (SV) notwendigen Daten, so entfällt die gesonderte SV-Erklärung; der SV ist mittels getrennten amtlichen Vordruck festzusetzen und zu quittieren. Beim Ausgang ist eine SV-Erklärung nur erforderlich, wenn ein Beitrag zu erheben oder zu erstatten ist.

(3) Eine auf einem Einheitspapier abgegebene Anmeldung jeder Art kann auch zur Erklärung von zollpflichtigem Treibstoff verwendet werden; die 200 Liter übersteigende Treibstoffmenge ist im Feld 18 oder 21 anzugeben; die Festsetzung und Quittierung erfolgt mit getrenntem amtlichen Vordruck.

6.5. Zollagerverfahren

(1) Bei der Einlagerung sind die Exemplare

(2) Die Einlagerung ist durch Bezeichnung des Lagers (Kenn-Nr.) im Feld 49 zu beantragen.

(3) Die Einlagerung wird unter Ansetzung der Lagerpost im Feld 9 (nach Streichung der Feldüberschrift) bestätigt. Wird auch ein Exemplar 6 vorgelegt, so ist es in gleicher Weise zu bestätigen und mit dem Exemplar 8 zwecks späterer Verwendung anläßlich der Auslagerung zurückzugeben.

(4) Bei der Auslagerung stehen für eine Verzollung, Freischreibung oder Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr die Exemplare 6 und 8, erforderlichenfalls auch 7, zur Verfügung, wenn die Sendung im Zollager unverändert geblieben ist.

6.6. Abfertigung zum freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr

(1) Benötigt werden die Exemplare

(2) Im zweiten Unterfeld des Feldes 1 ist je nach der Verfahrensart „4'', „5'' oder „6'' und im zweiten Unterfeld des Feldes 37 der zutreffende Verfahrenscode einzutragen. Bereits im Ausland vorgenommene Eintragungen im ersten und dritten Unterfeld des Feldes 1 sind zu streichen, wenn hier neue Eintragungen zu machen sind.

(3) Bei der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr, von Beförderungsmitteln im Sinn des § 35 Abs. 1 lit. a ZollG und von inländischen Rückwaren hat die Anmeldung je nach dem Fall unter einer oder mehreren Positionen der Anmeldung wie folgt zu erfolgen:

  1. 1. Positions-Nr. in allen Fällen:

Anmeldung der Ware nach ihrer Beschaffenheit (Warennummer) bei der Rückbringung unter Angabe der Präferenz „WA'' (Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung), „WV'' (Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung), „FO'' (Beförderungsmittel), „RW'' (inländische Rückwaren); diese Position allein bewirkt die volle Eingangsabgabenfreiheit der Waren, weshalb in den nachstehend bezeichneten Fällen weitere Positionen auszufüllen sind;

außerdem ist im Feld 39 der dem Präferenzcode entsprechende Einfuhrumsatzsteuersatz anzuführen;

  1. 2. Positions-Nr. im Fall des Einsatzes wesentlicher ausländischer Zutaten im Sinn des § 90 Abs. 3 ZollG: Anmeldung der Zutaten gleich wie selbständig eingeführte Waren nach ihrer eigenen Beschaffenheit und ihrem eigenen Wert daher unter mehreren Positionen, wenn es sich um verschiedene Zutaten handelt, oder unter der in den Anordnungen zu Feld 33 Abs. 3 Z 3 vorgesehenen Nummer zwecks Bemessung des allfälligen Zolles, der Einfuhrumsatzsteuer und des AF-Beitrags für diese Zutaten;

    letzte Positions-Nr. im Fall einer Ausbesserung oder Veredlung im Ausland: Anmeldung nach der Beschaffenheit (Warennummer) der Ware wie in Position 1, jedoch mit dem Ausbesserungs- oder Veredlungsentgelt bzw. der Wertsteigerung im Feld 42 unter Angabe der Präferenz „VK'' im Feld 36 zwecks Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer. Bei einem zollermäßigten passiven Veredlungsverkehr (Code 17 im Feld 37) statt „VK'' ein allfälliger Präferenzcode zur Bemessung des ermäßigten Zolles.

(4) Die Zollstelle benutzt für ihren Abfertigungsvermerk die Felder A (WF-Nr.) und D, bei Einfuhr im Vormerkverkehr und für Verrechnungszwecke außerdem Feld B.

6.7. Nachträgliche Anmeldung in der Einfuhr

(1) Die Exemplare 6 (allenfalls 7) und 8 eines (auch aus dem Ausland eingelangten) ordnungsgemäß ausgefüllten Einheitspapiers können auch als „Unterlage'' im Sinn des § 52b oder des § 52a Abs. 1 ZollG verwendet werden, wenn sie die für die Entscheidung über die Freigabe der Waren notwendigen Angaben über die einzelnen Waren enthalten.

(2) Die Art des Zollverfahrens ist durch den entsprechenden Code im zweiten Unterfeld der Felder 1 und 37 anzugeben.

(3) Die sonstigen Eintragungen sind wie bei anderen Unterlagen vorzunehmen, wobei allenfalls hiefür vorgesehene Felder zu verwenden sind.

(4) Im Fall des § 52b ZollG erfolgt die eigentliche Anmeldung unter Verwendung eines neuen Einheitspapiers, auf dem jedoch die Felder 18, 19, 21, 26, 27 und 29 sowie die Bezeichnung der Packstücke nicht ausgefüllt sein müssen, wenn diese Angaben schon auf dem als Unterlage verwendeten Einheitspapier eingetragen waren. Wegen der Sammelanmeldung in den Fällen des § 52a Abs. 1 ZollG siehe Abschnitt 6.9.

6.8. Von der Stellungspflicht befreite Versender 6.8.1. Ausfuhr ohne gVV

Sofern nicht in der Bewilligung andere Papiere (Liefernachweise) zugelassen sind, Ausfertigung der Exemplare

Der Begünstigte vermerkt im Feld D die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen und bestätigt im Feld 54 unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels.

6.8.2. Ausfuhr mit gVV

(1) Der Begünstigte fertigt die im Abschnitt 6.3. genannten Exemplare aus; auch hier ist Identität der Sendung notwendig.

Ist der Begünstigte selbst auch Hauptverpflichteter (zugelassener Versender), so trägt er im Feld D die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen ein und bestätigt im Feld C unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels. Bei Verwendung von Ergänzungsblättern C BIS ist dieser Sonderstempel auch im Feld C anzubringen. Er übermittelt das Exemplar 1 an die überwachende Zollstelle. Die Exemplare 3, 4, 5 und 7 haben die Sendung zu begleiten (allenfalls auch zusätzliche Ausfertigungen des Exemplars 4 für statistische Zwecke); das Exemplar 3 wird versehen mit der Austritts-/Aufgabebestätigung im Feld A an den Begünstigten übermittelt.

Ist Hauptverpflichteter ein anderer, so trägt der Begünstigte im Feld D die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen ein und bestätigt im Feld 54 auf den Exemplaren 1 bis 3 unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels. Er gibt alle Exemplare an den Hauptverpflichteten weiter (behält aber eine Ausfertigung/Ablichtung des Exemplars 1 als Beleg zur Sammelanmeldung im Betrieb). Bei der Abfertigung zum gVV erteilt die Zollstelle die Bestätigung im Feld A des Exemplars 3, zieht ein Exemplar 2 zur Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt ein und behält das Exemplar 1.

Die Überleitung in das gVV erfolgt zweckmäßigerweise unterwegs, allenfalls bei der Grenzaustrittszollstelle.

(2) Wird die Sendung in eine Sammelladung aufgenommen, so geht der Begünstigte wie nach Punkt 6.8.1. vor.

6.9. Sammelanmeldung und Abmeldung im Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung

6.9.1.

Sofern in der Bewilligung nicht andere Papiere (Aufstellungen) zugelassen sind, sind als Sammelanmeldung oder Abmeldung je nach der Verkehrsrichtung die Exemplare 1, 2, 3 (1/6, 2/7, 3/8) bei der Ausfuhr oder die Exemplare 6, 7, 8 (1/6, 2/7, 3/8) bei der Einfuhr nach Maßgabe des Punktes 1.6. zu verwenden, die Exemplare 2 und 7 bzw. 2/7 jedoch nur nach Maßgabe der für statistische Erhebungen geltenden Vorschriften. Erforderlichenfalls ist neben oder in der Anmeldung eine Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes abzugeben.

6.9.2.

Im Einheitspapier können die sich auf die einzelne Sendung beziehenden Angaben entfallen, und zwar

  1. 7. Bemessung und Verrechnung der Abgaben

7.1. Bemessung

(1) Vom Anmelder sind die Abgaben nur in den Fällen der gesetzlichen Verpflichtung zur Selbstberechnung (Sammelanmeldung und Abmeldung im Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung) zu berechnen; soweit Abgaben durch Verwendung von Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, sind diese auf dem entsprechenden Exemplar aufzukleben. In allen anderen Fällen erfolgt die Bemessung durch die Zollstelle.

(2) Für die Bemessung (ausgenommen bei DV-unterstützter Bearbeitung im Sinn des Punktes 3.4.) ist grundsätzlich das Feld 47 mit seinen Unterfeldern vorgesehen. Zur Verrechnung, die ausschließlich im automatisierten Verfahren erfolgt, dienen die Datenformate nach Punkt 7.2. Das Feld B ist für den Eingabe- bzw. Quittungsvermerk der Zollstelle festzuhalten.

(3) Die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer (EU), des Außenhandelsförderungsbeitrages (AF) und der Gebühr bei Anmeldung für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik (handelsstatistische Gebühr - GB) hat für die gesamte Sendung auch bei Verwendung von Ergänzungsblättern stets im Feld 47 des Grundblattes zu erfolgen. Werden neben diesen Abgaben auch andere Abgaben vorgeschrieben, sind sie in dem der betreffenden Warenart zugeordneten Feld 47 zu berechnen und im Feld 47 des Grundblattes abgabengattungsweise summiert in gesonderten Zeilen anzuführen. Die Eintragung der Abgabenbeträge (ausgenommen die handelsstatistische Gebühr) im Unterfeld „Betrag'' des Feldes 47 des Grundblattes hat stets in gerundeter Form (Rundungsbestimmungen gemäß § 180 Abs. 2 ZollG) zu erfolgen. Reicht das Feld 47 des Grundblattes für die benötigten Eintragungen wegen der Vielzahl der vorzuschreibenden Abgaben nicht aus, können diese Angaben auch auf einem Zusatzblatt gemacht werden. Dieses Zusatzblatt ist der Anmeldung anzuschließen.

(4) Im Fall der DV-unterstützten Bearbeitung (Punkt 3.4.) sind die Absätze 2 und 3 nicht zu beachten; die Bemessung der Abgaben erfolgt DV-unterstützt auf einem von der Anmeldung getrennten Vordruck.

7.2. Verrechnung

(1) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Eingangsabgaben bei Barzahlung dient ein Datenformat mit den Feldern:

„Belegart (oberer Blattrand, links neben Feld 1)'', „Warenanmeldungsnummer (Feld A)'', „Konto'', „Gegenkonto'', „Vorzeichen'', „Betrag (Feld 47/4)'', „Auslaufkennzeichen''.

Die Felder „Konto'', „Gegenkonto'', „Vorzeichen'' und „Auslaufkennzeichen'' scheinen in den Vordrucken nicht auf und brauchen auch nicht ergänzt zu werden. Die Belegart hat stets auf „FE'' zu lauten.

(2) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Eingangsabgaben bei Nachhineinzahlung dient ein Datenformat mit den Feldern:

„Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)'', „Abgabenkontonummer (Feld 48)'', „b'', „b'', „Warenanmeldungsnummer Feld A)'', „Zahlungsfrist (Feld A unter der Warenanmeldungsnummer)'' (eine Eintragung hat nur bei Sammelanmeldungen und Abmeldungen zu erfolgen), „Abgabenart (Feld 47/1)'', „Betrag (Feld 47/4)''. Die Felder „b'', „b'' scheinen in den Vordrucken nicht auf und brauchen auch nicht ergänzt zu werden. Die Belegart hat stets auf „BN'' zu lauten.

(3) Zur Verrechnung des nicht DV-unterstützt festgesetzten „Beitrages (Schlachttiere und tierische Produkte)'' in der Ausfuhr bei Barzahlung dient das Datenformat mit den Feldern:

„Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)'', „Warenanmeldungsnummer (Feld C)'', „Konto'', „Gegenkonto'', „Vorzeichen'', „Betrag (Feld 47/4)'', „Auslaufkennzeichen''. Die Felder „Konto'', „Gegenkonto'', „Vorzeichen'' und „Auslaufkennzeichen'' scheinen in den Vordrucken nicht auf und brauchen auch nicht ergänzt zu werden. Die Belegart hat stets auf „FE'' zu lauten.

(4) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Ausgangsabgaben (Außenhandelsförderungsbeitrag, handelsstatistische Gebühr und sonstige Ausgangsabgaben) bei Nachhineinzahlung gemäß § 175 Abs. 3 und 4 ZollG dient das Datenformat mit den Feldern:

„Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)'', „Abgabenkontonummer (Feld 48)'', „Warenanmeldungsnummer (Feld C)'', „Abgabenart (Feld 47/1)'', „Betrag (Feld 47/4)''. Die Belegart hat stets auf „BF'' zu lauten.

(5) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Ausgangsabgaben (Außenhandelsförderungsbeitrag, handelsstatistische Gebühr und sonstige Ausgangsabgaben) bei sonstigen Nachhineinzahlungen dient das Datenformat mit den Feldern:

„Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)'', „Abgabenkontonummer (Feld 48)'', „b'', „b'', „Warenanmeldungsnummer (Feld C)'', „Zahlungsfrist (Feld C unter der Warenanmeldungsnummer)'', (eine Eintragung hat nur bei Sammelanmeldungen und Abmeldungen zu erfolgen), „Abgabenart (Feld 47/1)'', „Betrag (Feld 47/4)''. Die Felder „'', „'' scheinen in den Vordrucken nicht auf und sie brauchen auch nicht ergänzt zu werden. Die Belegart hat stets auf „BN'' zu lauten.

(6) Im Fall der DV-unterstützten Bearbeitung (Punkt 3.4.) erfolgt auch die Verrechnung automationsunterstützt; die vorstehenden Absätze sind daher nicht anzuwenden.

8. Andere Vordrucke

8.1. Anmeldung/EX - Postverkehr

Die Anmeldung/EX - Postverkehr - Muster 6 - kann im Postverkehr für die Ausfuhr von Waren aus dem freien Verkehr, nicht auch im Ausgangsvormerkverkehr, verwendet werden.

8.2. Einlagerung im Zollagerverfahren

(1) Für die Einlagerung in öffentliche Zollager des Bundes ist statt des Einheitspapiers der Vordruck laut Muster 8 zu verwenden.

(2) Für die Einlagerung von Waren in andere Zollager (Lagerblatt und Niederlageschein) können statt des Einheitspapiers Vordrucke nach der Lagerbewilligung verwendet werden.

8.3. Anmeldung für Betriebsmittel

8.3.1.

Sind im Hinblick auf § 35 Abs. 3 oder 4 ZollG Betriebsmittel zu verzollen, so kann als Anmeldung statt des Einheitspapiers ein Vordruck nach Muster 7 verwendet werden; dieser Vordruck kann überdies als Straßenverkehrsbeitragserklärung und als Erklärung für die Erhebung der Umsatzsteuer für Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern dienen.

8.3.2.

Wird die Anmeldung zur Verzollung von Betriebsmitteln auf einem Einheitspapier abgegeben, so erfolgt die Festsetzung der Eingangsabgaben - ebenso wie bei niederschriftlicher Aufnahme einer mündlichen Anmeldung - unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks.

8.4. Durch völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegte Anmeldungen

Die Verwendung von Carnets ATA, von Carnets TIR sowie von für die Durchgangsverkehre durch die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und Italiens festgelegten Vordrucken bleiben unberührt.

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