Anhang
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Einheitspapier und sonst für die Anmeldung im Zollverfahren zugelassene Vordrucke
- 1. Einheitspapier
1.1.
(1) Das Einheitspapier (Einheitspapier/AT oder ausländisches Einheitspapier) ist für die Anmeldung zu allen Arten des Zollverfahrens zu verwenden, soweit nicht
- - nach dem Zollgesetz 1988 mündliche Anmeldung zugelassen ist oder
- - im Abschnitt 8 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ist mehr als eine Warenart (Warennummer im Sinn des Österreichischen Gebrauchszolltarifs) zu erklären, so sind vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 zum Grundblatt Ergänzungsblätter C BIS zu verwenden. Wird die Anmeldung jedoch automationsunterstützt ausgefertigt, so können entweder weitere Grundblätter oder Listen im Sinne des Abs. 3 lit. d (Listenblatt/AT), in denen sodann nur die auch im Ergänzungsblatt enthaltenen Felder ausgefüllt bzw. erstellt werden müssen, verwendet werden.
(3) Statt der Ergänzungsblätter C BIS sind Listen zugelassen, die
- a) im gemeinsamen Versandverfahren (gVV) der Anlage II des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren entsprechen, im Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes (nVV) und in den Fällen der Anweisung im Sinne des § 116 Abs. 3 ZollG bloß die in dieser Anlage vorgeschriebenen Angaben enthalten müssen;
- b) im Vormerkverkehr, sofern es weder einer Ausübungsbewilligung noch einer handelsstatistischen Anmeldung bedarf, die Waren so ausreichend beschreiben, daß sie zur Sicherung der Nämlichkeit geeignet sind;
- c) für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, sofern es keiner handelsstatistischen Anmeldung bedarf, die Waren entsprechend dem § 52 Abs. 2 lit. f ZollG beschreiben;
- d) für die Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung, für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, im Eingangs- und Ausgangsvormerkverkehr, im nVV, für die Einlagerung von Waren in Zolleigenlager, die Angaben entsprechend den Feldern 31 bis 46, allenfalls auch 47, des Ergänzungsblattes in der Reihenfolge und Anordnung dieser Felder im Ergänzungsblatt enthalten, wenn die Liste automationsunterstützt erstellt wird und
- - eine Kopf- und Fußinformation entsprechend den Feldern 1, 2, 3 und A sowie C des Ergänzungsblattes C-BIS aufweist und dazwischen
- - in der Anzahl der Positionen sich nach dem Umfang der Daten der einzelnen Positionen richtet, wobei Abweichungen hinsichtlich der Länge und Höhe der Felder zulässig sind; jeder Angabe ist die Nummer (nicht auch die Bezeichnung des Feldes) gefolgt von einem Doppelpunkt voranzustellen; die Angaben im Feld 47 können nebeneinander erfolgen.
(4) Der Ausdruck „Einheitspapier" umfaßt, wenn sich aus dem Zusammenhang nicht anderes ergibt, das Grundblatt und allfällige Ergänzungsblätter oder Listen.
1.2.
Vom Einheitspapier (Muster 1, 1.1, 2, 2.1) sind für das jeweilige Verfahren die im Abschnitt 6 bezeichneten Exemplare zu verwenden; der Anmelder kann der Anmeldung zur Ausfuhr, zum gVV oder nVV auch die Exemplare für weitere Verfahrensabschnitte im Zollgebiet oder in der Gemeinschaft oder einem EFTA-Land beigeben.
1.3.
Die Auswahl und Zusammenstellung der Exemplare für jede Art des Zollverfahrens obliegt dem Anmelder.
1.4.
Beim Muster 1 und 1.1 sind die einzelnen Exemplare wie folgt bestimmt:
- 1: für die abfertigende Zollstelle in den Fällen der Ausfuhr
und/oder die Abgangszollstelle im gVV, im Anweisungsverfahren
innerhalb des Zollgebietes oder Zwischenauslandsverkehr;
- 2: als statistische Anmeldung in den Fällen der Ausfuhr nach
Maßgabe der diesbezüglichen Vorschriften;
- 3: als zollamtliche Bestätigung für die Partei in den Fällen der
Ausfuhr (Ausfuhrnachweis);
- 4: - für die Bestimmungszollstelle im gVV, im Anweisungsverfahren
innerhalb des Zollgebietes oder Zwischenauslandsverkehr,
- als Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren,
- als statistische Anmeldung beim Grenzübertritt im gVV;
- 5: als Rückschein im gVV, im Anweisungsverfahren innerhalb des
Zollgebietes oder Zwischenauslandsverkehr;
- 6: für die abfertigende Zollstelle in den Fällen der Einfuhr;
- 7: - als handelsstatistische Anmeldung in den Fällen der Einfuhr
nach Maßgabe der diesbezüglichen Vorschriften,
- als Lagerblatt bei der Einlagerung von Waren in ein Zollager;
- 8: - als zollamtliche Bestätigung für die Partei in den Fällen der
Abfertigung der Waren zum freien Verkehr, einschließlich der
Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr, oder zum
Eingangsvormerkverkehr,
- als Niederlageschein bei der Einlagerung von Waren in ein
Zollager.
1.5.
Beim Muster 2 und 2.1 hat jeweils das Exemplar
- - 1/6 die Bestimmung des Exemplars 1 oder 6
- - 2/7 die Bestimmung des Exemplars 2 oder 7
- - 3/8 die Bestimmung des Exemplars 3 oder 8
- - 4/5
- die Bestimmung des Exemplars 4 oder 5
- - 5/4
- des Musters 1 und 1.1; welche der beiden Bestimmungen das Exemplar im Einzelfall zu erfüllen hat, ist durch Streichen der anderen Exemplar-Nr. zum Ausdruck zu bringen.
1.6.
Bei Sammelanmeldungen sowie bei Anmeldungen zur Zollabrechnung und bei Abmeldungen sind die Angaben im Einheitspapier durch Angaben auf einem Vordruck nach Muster 4.1 zu ergänzen, wenn diese Angaben im Einheitspapier nicht gemacht werden können; statt eines Vordrucks nach Muster 4.1 können die entsprechenden Angaben auch in Aufstellungen nach den von der Zollstelle in Ausübung der besonderen Zollaufsicht getroffenen Anordnungen gemacht werden.
1.7.
In nachstehend bezeichneten Fällen sind die Angaben im Einheitspapier durch Angaben zu ergänzen, die auf Vordrucken zu machen sind, die entsprechen dem
- - Muster 4.2 bei der Wiederausfuhr ausländischer Rückwaren,
- - Muster 4.3 bei der Ausfuhr oder Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr von Waren, die dem Marktordnungsgesetz 1985 oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983 unterliegen oder für die auf Grund von bundesgesetzlichen Vorschriften oder von mit dem Bund geschlossenen Verträgen Förderungen gewährt werden,
- - Muster 4.4 bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren im Vormerkverkehr, es sei denn, es handelt sich um eine einzige Ware oder in der Bewilligung ist etwas anderes bestimmt,
- - Muster 4.5 bei der Ausfuhr von Waren, die Branntwein enthalten.
- 2. Verwendung
2.1.
(1) Für die Anmeldung bei einer österreichischen Zollstelle können, soweit im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, nur Vordrucke nach den Mustern 1, 1.1, 2 und 2.1 verwendet werden.
(2) Für die Einfuhr und die Einlagerung in Zollager können auch die Exemplare Nrn. 6 bis 8 von aus dem Ausland einlangenden bereits teilweise im Ausland ausgefüllten ausländischen Einheitspapieren verwendet werden. Im übrigen können ausländische Einheitspapiere verwendet werden, wenn sie in deutscher Sprache gedruckt sind und den Übereinkommen BGBl. Nr. 632 und 634/1987 entsprechen.
(3) Soweit zusätzliche Ausfertigungen, zB für die verkehrsstatistische Anmeldung oder für die Anmeldung zur Einlagerung in Zollager, erforderlich sind, können statt der Vordrucke auch Ablichtungen verwendet werden.
2.2. Anleitungsblatt/AT
Die Vordrucke sind nach dem Anleitungsblatt/AT (Muster 3) auszufüllen. Vordrucke des Anleitungsblattes können auch statt der Exemplare 1 oder 6 verwendet werden oder es können die im Anleitungsblatt/AT enthaltenen Eindrucke auch teilweise in das bei der österreichischen Zollstelle verbleibende Exemplar 1 oder 6 des Einheitspapiers/AT eingedruckt sein.
Bei DV-unterstützter Erstellung der Anmeldungen können die Eindrucke in den Feldern 2 und D/J durch Zeichen (Punkte, Schräg- oder Senkrechtstriche) auch automationsunterstützt nachgebildet sein und auch in der Größe vom Muster abweichen.
2.3. Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke
Das Exemplar 3 des Einheitspapiers kann auch als Beleg für den Ausfuhrnachweis dienen. Ob der Ausfuhrnachweis mit dem Exemplar 3 des Einheitspapiers geführt werden kann, bestimmt sich ausschließlich nach § 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung und nach der dazu ergangenen Verordnung.
3. Angaben im Vordruck
3.1.
(1) Die Vordrucke sind so gestaltet, daß alle Angaben, die im Bestimmungsland gleichermaßen Bedeutung haben, bereits beim Erstellen der Vordrucke im Ausfuhrland eingetragen werden können und auf Grund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheinen. Jene Angaben, die nicht an das Bestimmungsland weitergegeben werden sollen, werden durch Desensibilisierung des Papiers auf die für das Ausfuhrland bestimmten Exemplare (allenfalls auf die Exemplare für das gVV) beschränkt.
(2) Ein Durchschreiben von an sich nicht dafür vorgesehenen Feldern auf den Blättern 6 bis 8 ist auf Grund der Desensibilisierung des Papiers nicht möglich. Für zusätzliche Angaben im Bestimmungsland ist daher Kohlepapier zu verwenden. Ebenso ist Kohlepapier zu verwenden, wenn auf den Rückseiten mehrerer Blätter Eintragungen vorzunehmen sind (zB Eintragung im Feld 56 auf den Blättern 4 und 5). Der Benützer kann Vordrucksätze mit chemischer Beschichtung weiterer Felder, ausgenommen solcher für amtliche Zwecke ausländischer Behörden und der Felder J (D/J) und 54 auf dem Exemplar für den Rückschein herstellen und verwenden.
3.2.
(1) Die Felder im Vordruck gliedern sich in mit Ziffern und mit Buchstaben bezeichnete Felder und unterscheiden sich außerdem auch farblich. Die Farbfelder dienen für die Angaben im nVV, gVV und bei Anweisung im Sinne des § 116 Abs. 3 ZollG.
(2) Welche Felder im einzelnen Verfahren auszufüllen sind, wird im Abschnitt 4 bestimmt.
(3) Durch die chemische Beschichtung werden die Angaben in den einzelnen Feldern unterschiedlich weit durchgeschrieben. Auf welchen Exemplaren die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen, ist in den Anlagen A1 und A2 zusammengefaßt.
3.3.
Die Anschrift, an die ein Exemplar 3 von der Austrittszollstelle zurückgesendet werden soll, ist formlos auf der Rückseite dieses Exemplars anzubringen.
3.4.
(1) Bestimmte Angaben im Einheitspapier sind bei DV-unterstützter Bearbeitung entsprechend den Abschnitten 4 bis 7 nicht oder in bestimmter Form zu machen.
(2) DV-unterstützte Bearbeitung erfolgt in den Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung oder durch Freischreibung, anläßlich der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr und im Eingangsvormerkverkehr, einschließlich offener Lager auf Vormerkrechnung, soweit Abgaben oder Sicherheiten zu bemessen sind, jedoch nur
- 1. für Anmelder, die nach § 175 Abs. 3 zweiter Satz oder § 175 Abs. 4 ZollG zur Nachhineinzahlung zugelassen sind;
- 2. im übrigen, wenn die Abfertigung bei einer der in der Anlage B genannten Zollstellen innerhalb der Amtsstunden erfolgt.
- 4. Angaben in den einzelnen Feldern
- In den Feldern des Einheitspapiers sind die Angaben entsprechend den nachstehenden Anordnungen, zutreffendenfalls unter Verwendung der vorgesehenen Codes zu machen:
- Oberer Blattrand:
- Feld Belegart
- Zum Zweck der DV-unterstützten Bearbeitung der durch die nachfolgenden Anmelder eingereichten Anmeldungen ist unmittelbar links vom Feld 1 oberhalb vom Feld 2 als Belegartencode anzusetzen:
- von Anmeldern, die Nachhineinzahler nach § 175 Abs. 3 oder 4 ZollG
sind
= bei Codes 1 und 3 laut Feld 1, 2. Unterfeld,
BF bei Vorschreibung von Ausgangsabgaben
= bei Codes 4 6 und 9 laut Feld 1, 2. Unterfeld,
WA für die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG
WO für die Österreichischen Bundesbahnen
WP für die Post- und Telegraphenverwaltung
WW für die Flughafen Wien Aktiengesellschaft
WN für einen anderen Nachhineinzahler
BN bei Vorschreibung der Eingangsabgaben zur DV-unterstützten
Verrechnung
= bei Code 5 laut Feld 1, 2. Unterfeld,
VN bei Anmeldung (Eingangsvormerkverkehr) mit
Sicherheitsleistung durch Erlag eines Geldbetrages im Wege
der Nachhineinzahlung im Einzelfall
- von anderen Anmeldern
= bei Codes 4 6 und 9 laut Feld 1, 2. Unterfeld,
WB bei DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.)
= bei Codes 1, 3, 4 6 und 9 laut Feld 1, 2. Unterfeld,
FE in allen anderen Fällen
- von anderen Vormerknehmern
= bei Code 5 im Feld 1, 2. Unterfeld,
VS bei Anmeldung (Eingangsvormerkverkehr) ohne Barsicherheit
(Befreiung von der Sicherheitsleistung) oder
Sicherheitsleistung auf andere Weise als durch Barerlag
VB bei Anmeldung (Eingangsvormerkverkehr) mit Barsicherheit
unter DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.)
FE in allen anderen Fällen
In allen vorstehend nicht genannten Fällen ist keine Belegart
einzutragen. Im übrigen hat der obere Blattrand für zollamtliche
Eintragungen (Bearbeiter, Vorlagedatum) frei zu bleiben.
- Feld 1. „Anmeldung"
- Für die Anmeldung sind die nachstehenden Codes zu verwenden:
- 1. Unterfeld:
- EU nur, wenn zusätzlich zum Code 1, 2 oder 3 im Feld 1,
- 2. Unterfeld, im Feld 1, 3. Unterfeld, T1 angegeben wird.
- Bleibt sonst leer
- 2. Unterfeld:
(1) Hier ist durch Eintragung eines der nachstehenden Codes der Antrag auf Abfertigung zu einem bestimmten Zollverfahren zu stellen, der durch die Eintragung im Feld 37 näher zu bestimmen ist.
1 Ausfuhr aus dem freien Verkehr,
2 Ausgangsvormerkverkehr,
3 Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,
4 Einfuhr zum freien Verkehr durch Verzollung oder
Freischreibung,
5 Eingangsvormerkverkehr,
6 Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr,
7 Symbolische Lagerung (Antragsteller unterhält kein
Zolleigenlager),
9 Umwandlung nach §§ 112 und 115 ZollG;
0 wenn das Einheitspapier lediglich als Liefernachweis bei
Befreiung von der Stellungspflicht verwendet wird.
Bleibt sonst leer
(2) Werden mit einer Anmeldung Waren verschiedener Verfahrensarten (Feld 37) angemeldet, so ist im 2. Unterfeld einzutragen:
1, wenn nur Verfahrensartencodes 51 bis 59, 61 bis 69, 71 bis 79
und 81 bis 89,
4, wenn nur Verfahrensartencodes 00 und 10 in und außerhalb
DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.),
5, wenn nur Verfahrensartencodes 21 bis 25 sowie 28 und 29 in
und außerhalb DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.),
6, wenn nur Verfahrensartencodes 16, 18 und 19 in und außerhalb
DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.)
anfallen.
Die Einlagerung in ein Zollager ist im Feld 49 zu beantragen.
3. Unterfeld:
Im gVV
T 1 Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden,
T 2 Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden,
T gemischte Sendungen aus T 1- und T 2-Waren, die - für jede
Warenart getrennt - in den Ergänzungsblättern C BIS oder
Listen angeführt sind; der freie Raum hinter der
Bezeichnung T ist durchzustreichen,
T 2 L Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der
Waren.
Während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer
Mitgliedstaaten sind die Kurzbezeichnungen T 2, T 2 L und
T 2 AT je nach Fall durch Zusätze zu ergänzen; und zwar
ES für Waren, die den Status „spanischer" Waren haben,
PT für Waren, die den Status „portugiesischer" Waren haben.
In anderen Verfahren
T 1 AT Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes,
einschließlich Sammelladungen in der Ausfuhr mit zollhängigen
und anderen Waren,
T 2 AT Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes, für Waren,
die die Voraussetzungen des T 2-Verfahrens erfüllen,
T-AT gemischte Sendungen aus T 1 AT- und T 2 AT-Waren, die - für
jede Warenart getrennt - in den Ergänzungsblättern C BIS oder
Listen angeführt sind; der freie Raum hinter der
Bezeichnung T-AT ist durchzustreichen.
J wenn die nach § 11 des Wertzollgesetzes 1980, in der
geltenden Fassung, erforderliche Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes in der Anmeldung abgegeben wird,
N wenn die nach § 11 des Wertzollgesetzes 1980, in der
geltenden Fassung, erforderliche Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes gesondert schriftlich abgegeben wird,
Z bei Anweisung im Sinne des § 116 Abs. 3 ZollG.
(3) Wird zusätzlich zum Vermerk T 1 oder T (bei gemischten Sendungen) im 2. Unterfeld der Code 1, 2, 3 oder 0 angegeben, so wird neben dem Antrag auf Abfertigung der Waren zum gVV gleichzeitig auch ein Antrag auf Abfertigung der Waren in der Ausfuhr aus dem freien Verkehr, zum Ausgangsvormerkverkehroder zur Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr, gestellt; durch den Code 0 wird zum Ausdruck gebracht, daß die Ausfuhr durch einen zugelassenen Versender im Sinn des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren erfolgt.
(4) Der Gemeinschaftscharakter einer Ware im Sinn des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren kann nur durch Ausstellung eines Versandpapiers T 2 L oder - während der Übergangszeit - „T 2 L ES" oder „T 2 L PT" entsprechend dem genannten Übereinkommen festgehalten werden, das Papier, das als Nachweis hiefür vorgelegt wurde, ist im Feld 44 zu vermerken. Feld 2. „Versender/Ausführer"
(1) Name/Firma und Anschrift des Versenders/Ausführers (Lieferers, Verkäufers) der Waren im Sinne des § 52 Abs. 2 lit. b ZollG; das vorgedruckte Kästchen signalisiert für den gesamten Vordruck das Schreibstartfeld (Einstellhilfe für Beginn der Schreibtexte).
(2) Die Nummer (im Anleitungsblatt/AT eingedruckte zwölf Kästchen für die Kurzbezeichnung des Versenders) ist nicht vom Anmelder auszufüllen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 876/1992)
Feld 3. „Vordrucke"
Anzugeben ist die laufende Nummer und die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze. Umfaßt die Anmeldung nur eine Warenart (dh. die Felder 31 bis 46 allenfalls 47 werden nur auf einem Grundblatt ausgefüllt), bleibt das Feld leer.
Feld 4. „Ladelisten"
Anzahl der Listen im Sinne des Punktes 1.1. Abs. 3.
Feld 5. „Positionen"
Gesamtanzahl der in den verwendeten Vordrucken (Grundblatt und Ergänzungsblätter oder Listen) ausgefüllten Feldblöcke mit den Feldern 31 bis 46 allenfalls 47.
Feld 6. „Packstücke insgesamt"
Gesamtanzahl der in der Anmeldung erfaßten Packstücke.
Feld 7. Bezugsnummer
Die Eintragung in dieses Feld ist dem Anmelder freigestellt. Es handelt sich um die Positionsnummer (Aktenzahl), die dieser der betreffenden Sendung zugeordnet hat. Bei Anweisung im Sinne des § 116 Abs. 3 ZollG , im nVV und gVV steht es dem Hauptverpflichteten frei, diese Nummer auch auf dem Rückschein (Exemplar 5) anzubringen. Feld 8. „Empfänger"
(1) Name/Firma und Anschrift dessen, an den oder über dessen Auftrag die Ware auszuliefern ist (Abnehmers/Käufers) im gVV auch eines sonstigen Empfängers der Waren; der neben der Feldbezeichnung vorgesehenen Nummer (Nr.) kommt auf den Exemplaren 1 - 5 keine Bedeutung zu; im Anleitungsblatt/AT ist hier die Finanzamt(FA)- und Steuer-Nr. des Empfängers vorgesehen (fehlt im Vordruck der Raster, so ist die FA-Nr. durch einen Schrägstrich von der Steuer-Nr. zu trennen).
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 876/1992)
(3) Bei Beförderung auf der Straße ist hier die Postleitzahl des Ortes mit nachgesetztem Ländercode, an dem die Waren abzuliefern sind, bei mehreren Orten die des ersten, anzugeben.
(4) Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist in diesem Feld,
- u. zw. rechts unten, die Handelsstufe des Käufers bzw. Empfängers unter Verwendung des nachstehenden Codes zu erklären:
- 1 Großhandel
- 2 Einzelhandel
- 3 gewerblicher Letztabnehmer
- 4 anderer Endbezieher
- Feld 9. „Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr"
Dieses Feld ist für Vermerke des Zollamtes freizuhalten. Feld 10. „Erstes Best. Land" (auf den Exemplaren Nrn. 1-3)
Bleibt leer
„Letztes Herkunftsland" (auf den Exemplaren Nrn. 6-8)
Nur bei Code 4 5 6 7 9
Es ist das Land anzugeben, in dem die Ware zum letzten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde; dies ist bei vorangegangener Anweisung in der Regel das ursprüngliche Versendungs-/Ausfuhrland. Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif).
Feld 11. „Handelsland" (auf den Exemplaren Nrn. 1-3)
Code 1 2 3
„Hand/Erz. Land" (auf den Exemplaren Nrn. 6-8)
Code 4 5 6 7 9
Anzugeben ist das Land, in dem der Vertragspartner des Rechtsgeschäftes, das der Ein- oder Ausfuhr zugrunde liegt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat; fehlt ein solches Rechtsgeschäft, so gilt als Handelsland jenes Land, nach dem die Ware von Österreich direkt zum Versand gebracht wird oder in dem die Ware zum ersten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben oder aus dem sie nach Österreich verbracht wurde.
Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif).
Feld 12. „Angaben zum Wert"
Code 4 5 6 7 9
Zur Ermittlung des Zollwertes oder Entgelts ist im linken Teil des Feldes ein allfälliger Rabatt, im rechten Teil, soweit es bei der Zahlung in Anspruch genommen wird, ein Skonto - beide gefolgt durch das %-Zeichen - auszuweisen.
Feld 13. „G.L.P" (Gemeinschaftliche Landwirtschaftspolitik)
Bleibt leer
Feld 14. Anmelder/Vertreter
Name/Firma und Anschrift des Anmelders. Ergibt sich die Anschrift des Anmelders aus den Feldern 2 oder 8, so genügt Name/Firma allein. Im nVV, gVV und bei Anweisung im Sinne des § 116 Abs. 3 ZollG ist der Anmelder (Hauptverpflichtete) nicht hier, sondern im Feld 50 anzugeben.
Die Abgabenkonto-Nr. ist im Feld 48 anzugeben.
Feld 15. „Versendungs-/Ausfuhrland"
Im gVV sowie bei Weiteranweisung zollhängiger oder Überstellung
vorgemerkter Waren im Zollgebiet.
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden; dies ist in der Regel Österreich, bei Weiteranweisung oder Überstellung jedoch das ürsprüngliche Versendungs-/Ausfuhrland. Feld 16. Ursprungsland
Nur bei Code 2 4 5 6 7 9
Ursprungsland im Sinn der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften. Bei Code 2 nur in Verbindung mit Code 61 oder 62 im Feld 37, 2. Unterfeld (§ 90 Abs. 2 Z 2 ZollG). Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs, so ist der Vermerk „Verschiedene" einzutragen.
Feld 17. „Bestimmungsland"
Nur bei Code 0 Z im nVV und gVV.
Anzugeben ist das Land, in dem die Ware gebraucht oder verbraucht werden soll; ist dieses dem Hauptverpflichteten nicht bekannt, das Land, das das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet. Feld 18. „Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang/bei der Ankunft"
Nur im Straßen- und Schiffsverkehr.
Anzugeben ist für das beim Grenzübertritt im Straßenverkehr oder Schiffsverkehr tatsächlich benutzte „aktive" (ziehende, schiebende oder tragende) Beförderungsmittel, auf dem die Waren bei der Abfertigung gestellt werden, im
- 1. Unterfeld
- das Kennzeichen oder der Name,
- 2. Unterfeld
- die Staatszugehörigkeit/Nationalität dieses Beförderungsmittels nach dem hiefür vorgesehenen Ländercode (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif).
Wird die Nämlichkeit der vorabgefertigten/angewiesenen Waren durch Raumverschluß gesichert, sind in diesen Feldern die Kennzeichen/Namen und die Staatszugehörigkeit/Nationalität dieser Beförderungsmittel anzugeben.
Ist das Beförderungsmittel bei der Abfertigung noch nicht bekannt (zB Stückgut), so ist dieses Feld leer zu belassen. Feld 19. „Ctr." (Container)
Nur bei Code 1
Einzutragen ist
„0" wenn die Waren nicht in Containern oder Wechselaufbauten
befördert werden
„1" wenn die Waren in Containern oder Wechselaufbauten befördert
werden.
Feld 20. „Lieferbedingung"
Nur bei Code 1 2 3 4 5 6 7 9
1. Unterfeld: 2. Unterfeld
Angaben unter Verwendung Der jeweils zutreffende
des nachstehenden genauer zu bezeichnende
Lieferbedingungscodes, wenn Ort in Worten, wenn keine
keine DV-unterstützte DV-unterstützte Bearbeitung
Bearbeitung (Punkt 3.4.) (Punkt 3.4.) erfolgt
erfolgt
EXW AB WERK ... benannter Ort
FCA FREI FRACHTFÜHRER ... benannter Ort
FAS FREI LÄNGSSEITE SCHIFF ... benannter Verschiffungshafen
FOB FREI AN BORD ... benannter Verschiffungshafen
CFR KOSTEN UND FRACHT ... benannter Bestimmungshafen
CIF KOSTEN, VERSICHERUNG ... benannter Bestimmungshafen
UND FRACHT
CPT FRACHTFREI ... benannter Bestimmungsort
CIP FRACHTFREI VERSICHERT ... benannter Bestimmungsort
DAF GELIEFERT GRENZE ... benannter Ort an der Grenze
(sofern dieser nicht bekannt
ist, Angabe der Grenze,
zB BRD/Österr.)
DES GELIEFERT AB SCHIFF ... benannter Bestimmungshafen
DEQ GELIEFERT AB KAI ... benannter Bestimmungshafen
(VERZOLLT)
DDU GELIEFERT UNVERZOLLT ... benannter Ort
DDP GELIEFERT VERZOLLT ... benannter Ort
FCA FREI FRACHTFÜHRER ... benannter Ort
XXX ANDERE LIEFERBEDINGUNGEN genaue Angaben der im Vertrag
ALS VORSTEHEND ANGEGEBEN enthaltenen Bedingungen"
- 3. Unterfeld:
Bei DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.) Angaben unter Verwendung des nachstehenden Lieferbedingungscodes
A Kostenschnittpunkt im Ausland, zB „ab Werk", „fob" (unverzollt)
B Frei österreichische Grenze (unverzollt)
C Kostenschnittpunkt im Inland, zB „frei Bestimmungsort", „frei Haus" (unverzollt)
D Wie „A" (verzollt und versteuert)
E Wie „B" (verzollt und versteuert)
F Wie „C" (verzollt und versteuert)
G Wie „A" (verzollt und versteuert, exclusive Einfuhrumsatzsteuer)
H Wie „B" (verzollt und versteuert, exclusive Einfuhrumsatzsteuer)
I Wie „C" (verzollt und versteuert, exclusive Einfuhrumsatzsteuer)
X Zollwert gemäß § 2 Abs. 4 WertZG in Verbindung mit § 184 BAO geschätzt, frei österreichische Grenze (unverzollt)
Feld 21. „Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des
grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels"
Anzugeben ist für das beim Grenzübertritt im Straßenverkehr und Schiffsverkehr tatsächlich benutzte „aktive" (ziehende, schiebende oder tragende) Beförderungsmittel, sofern es nicht schon im Feld 18 angegeben ist, im
- 1. Unterfeld:
- das Kennzeichen oder der Name;
- 2. Unterfeld:
Der Code für die Staatszugehörigkeit/Nationalität des Beförderungsmittels (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif), wobei jedoch nur im Straßen- bzw. Schiffsverkehr diesem Code Bedeutung zukommt.
Sind diese Daten bei der Abfertigung nicht bekannt, ist das Feld leer zu belassen.
Feld 22. Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr. Nur bei
Code 1 2 3 4 5 6 7 9
- 1. Unterfeld:
Die Währung, auf die die Rechnung lautet, in codierter Form (Währungscodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum österreichischen Gebrauchszolltarif);
- 2. Unterfeld:
Der für die gesamte Sendung in Rechnung gestellte Betrag (Gesamtrechnungspreis), d. i. der Kaufpreis (Entgelt). Liegt ein Kaufpreis oder Entgelt nicht vor (zB Lohnveredlung, Leihe oder andere kostenlose Sendung) oder ist ein Entgelt nicht in Rechnung gestellt (zB noch nicht bestimmtes Mietentgelt), so hat der Anmelder hier den Wert der Ware (Gesamtwert) zu erklären. Bei Waren, die nach Veredlung oder Ausbesserung rückgebracht werden, der Gesamtwert der veredelten/ausgebesserten Waren, sowie bei Waren, die ohne Einreihung in der Österreichischen Gebrauchszolltarif abzufertigen sind, und für die kein Wert vorliegt, ist der Verfahrensartencodes 00 oder 19 sowie bei 24 und 29 - letztere nur in Verbindung mit der Belegart „VS" - „0,00" zu erklären.
Feld 23. „Umrechnungskurs"
Nur bei Code 4 5 6 7 9
Bei DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.) nicht erforderlich; sonst ist der zum Abfertigungszeitpunkt jeweils gültige Umrechnungskurs (Zollwertkurs oder Kassenwert) bezogen auf die im Feld 22 bezeichnete Währung anzugeben.
Feld 24. Art des Geschäftes
Nur bei Code 4 5 6 7 9
Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist hier unter Verwendung
eines der nach stehenden Codes die Art des Rechtsgeschäfts anzugeben:
11 Kaufvertrag (ausgenommen auf Probe)
12 Konsignation
13 Kommission
14 Kauf auf Probe
15 Kompensationsgeschäft
16 Auslieferungslager
21 Miete
22 Leasing
66 Leihe
69 andere unentgeltliche (kostenlose) Sendung
99 anderes Rechtsgeschäft oder verschiedene Rechtsgeschäfte
Feld 25. „Verkehrszweig an der Grenze"
(1) Im Straßen- und Schiffsverkehr:
Angabe unter Verwendung des nachstehenden Codes, welchem Verkehrszweig das beim Grenzübertritt tatsächlich benutzte (aktive)
Beförderungsmittel zuzuordnen war:
3 Straßenverkehr
8 Schiffsverkehr
Dem Code 3 und 8 ist beizufügen:
1 gewerblicher Güterverkehr (Beförderung auf
fremde Rechnung; Frachtbrieferfordernis)
2 Werkverkehr (Beförderung eigener Waren).
(2) Sind diese Angaben bei der Abfertigung nicht bekannt, so bleibt das Feld leer.
(3) Außerdem ist in diesem Feld zutreffendenfalls einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
5 Postverkehr
F Gebührenbefreiung nach § 2 des Gebührengesetzes 1957 hinsichtlich der handelsstatistischen Gebühr
N andere handelsstatistisch nicht meldepflichtige Waren
R Reiseverkehr mit nicht zum Handel bestimmten Waren und anderen vom AF-Beitrag befreiten Sendungen
Dem Code 5 ist beizufügen:
L Briefsendung im Postverkehr
P Paketsendung im Postverkehr
(4) Bei Bedarf kann das Feld für die Eintragung des Codes nach rechts überschritten werden.
Feld 26. „Inländischer Verkehrszweig"
Bleibt leer
Feld 27. „Ladeort" (auf den Exemplaren Nrn. 1-5)
Im Fall des Grenzübertrittes im Straßenverkehr oder
Schiffsverkehr bei Code
- - 1 2 3 im nVV und gVV allgemein der Ladeort,
- - 4 5 6 7 9 nur auf dem Amtsplatz eines Straßen- oder Schiffsgrenzzollamtes der Ladeort.
- Der Ladeort ist jener Ort, an dem die Waren auf das beim Grenzübertritt zu benutzende aktive Beförderungsmittel verladen werden; für die Angabe genügt die Postleitzahl mit nachgesetztem Ländercode. Ist dieser Ort anläßlich der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr oder im Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes oder zum gVV noch nicht bekannt, so bleibt das Feld leer.
- „Entladeort" (auf Exemplaren 6-8)
- Im Fall des Grenzübertrittes im Straßenverkehr oder Schiffsverkehr bei Code
- - 1 2 3 B 98 99 und im gVV allgemein der Ladeort,
- - 4 5 6 7 9 nur auf dem Amtsplatz eines Straßen- oder Schiffsgrenzzollamtes der Ladeort.
- Der Ladeort ist jener Ort, an dem die Waren auf das beim Grenzübertritt zu benutzende aktive Beförderungsmittel verladen werde; für die Angabe genügt die Postleitzahl mit nachgesetztem Ländercode. Ist dieser Ort anläßlich der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr oder im Anweisungsverfahren innerhalb des Zollgebietes oder zum gVV noch nicht bekannt, so bleibt das Feld leer. Feld 28. „Finanz- und Bankangaben"
- Nur bei Code 4 5 6 7 9; für die Ermittlung eines Zollwertes oder Entgelts sind hier zutreffendenfalls folgende Angaben zu machen:
- 1. Zeile unter Vorsetzung von „P": Hinzurechnungskosten, soweit sie im Kaufpreis nicht enthalten sind, und zwar
- - Veräußerungskosten (Verkaufsprovisionen, Kosten für Umschließungen, Verpackungskosten)
- - Lieferungskosten bis zum Übertritt über die Zollgrenze (Beförderungskosten, Ladekosten, Versicherungskosten).
- 2. Zeile unter Vorsetzung von „M": Abzugsfähige Kosten, soweit sie im Kaufpreis enthalten sind, und zwar
- - inländische Beförderungskosten
- - inländische Eingangsabgaben (bei DV-unterstützter Bearbeitung durch Lieferkondition ausdrücken!)
- - Zahlungen für Bau, Montage eingeführter Waren, wie Industrieanlagen, nach der Einfuhr.
- Den Beträgen ist jeweils die Angabe der Währung (Code siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif) voranzustellen, auch wenn der Betrag in österreichischen Schilling ausgewiesen ist.
- Feld 29. „Ausgangszollstelle" (auf den Exemplaren Nrn. 1 - 3)
- Nur bei Code 1 2 3 Z im nVV und gVV im Straßenverkehr oder Schiffsverkehr
- Anzugeben ist der Name oder die Kennzahl der österreichischen Austrittszollstelle. Eingangszollstelle" (auf den Exemplaren Nrn. 6 - 8).
- Nur im nVV und gVV im Straßenverkehr oder Schiffsverkehr. Anzugeben ist der Name oder die Kennzahl der österreichischen Eintrittszollstelle.
- Bleibt sonst leer
- Feld 30. „Warenort"
- Angabe des Lagerortes bzw. des Ortes der Stellung der Waren; nur im Datenaustausch.
- Bleibt sonst leer.
- Feld 31. „Packstücke und Warenbezeichnung"
(1) Zeichen und Nummern - Container Nr. Anzahl und Art:
Bei Code 4 5 6 7 9 ist die Bezeichnung, die Anzahl und die Art aller Packstücke der Sendung oder im Fall unverpackter Waren die Anzahl der zur Abfertigung gestellten Gegenstände bzw. „lose" anzugeben; bei allen anderen Codes kann die Erklärung der Packstücke in dieser Form oder aufgeteilt auf mehrere Felder erfolgen.
Feld 32. „Positions-Nr."
Die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken (Grundblatt und Ergänzungsblätter) angegebenen Positionen. Die letzte Positionsnummer muß mit der Eintragung im Feld 5 ident sein. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so kann dieses Feld leer bleiben, weil die Ziffer 1 im Feld 5 angegeben sein muß.
Sollte die Anmeldung mehr als 99 Positionen aufweisen, so ist das Feld nach links zu überschreiten.
Feld 33. „Warennummer"
(1) Entsprechend dem Österreichischen Gebrauchszolltarif sind als Warennummer einzutragen:
- 1. Unterfeld:
- Unternummer (6stellig) des Zolltarifs, und zwar linksbündig;
- 2. Unterfeld:
- handelsstatistischer Zusatz (3stellig);
- 3. Unterfeld:
- EDV-Zusatz (2stellig); nur bei Code 4, 5 6 7 oder 9;
- 4. und 5. Unterfeld:
- bleiben leer
(2) Bei ausschließlicher Verwendung des Vordrucks als Anmeldung zum gVV ist, wenn es sich um einen Versandschein T 2 handelt, eine im ursprünglichen Versandschein T 2 ausgewiesene Warennummer anzugeben; sonst bleibt das Feld im gVV leer.
(3) In den nachstehenden Fällen sind statt einer Warennummer (§ 52 Abs. 2 lit. f ZollG) in dieses Feld, aufgeteilt auf die ersten drei Unterfelder, folgende Codes einzutragen:
1. Zollfreie Waren im Sinn des § 9 Abs. 2 ZollG
1.1. Waren mit allgemeinem Einfuhrumsatzsteuersatz
000000/092/A0
1.2. Waren mit ermäßigtem Einfuhrumsatzsteuersatz
000000/092/E3
2. Zollfreie Waren im Sinn des § 9 Abs. 3 ZollG
2.1. Waren mit allgemeinem Einfuhrumsatzsteuersatz
000000/093/A8
2.2. Waren mit ermäßigtem Einfuhrumsatzsteuersatz
000000/093/E0
Andere handelsstatistisch nicht zu meldende Waren einer Sendung
sind unter nachstehend bezeichneten Codes ohne Angabe der
zutreffenden Warennummer anzumelden, wenn
1. bei der Abfertigung zum freien Verkehr
- sie zollpflichtig sind,
- ihr Wert insgesamt nicht mehr als 5 000 S beträgt,
- der Anmelder die Verzollung der Ware nicht nach deren
Einreihung in den Zolltarif verlangt oder
- ihre Anmeldung nach der Warennummer nicht zur Anwendung
anderer bundesrechtlich geregelter Maßnahmen erforderlich
ist:
1.1. Waren mit allgemeinem Einfuhrumsatzsteuersatz
000000/091/A3
1.2. Waren mit ermäßigtem Einfuhrumsatzsteuersatz
000000/091/E6
2. bei der Abfertigung in der Ausfuhr aus dem freien Verkehr
oder zum Ausgangsvormerkverkehr
- ihr Wert je Warennummer 5 000 S nicht übersteigt und
- ihre Anmeldung nach der Einreihung in den Zolltarif nicht zur
Anwendung anderer bundesrechtlich geregelter Maßnahmen erforderlich ist:
allgemein 000000/092
(5) Waren, die die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen, können unter dem betreffenden Code zusammengefaßt werden, selbst wenn durch die Zusammenfassung der Wert von 5 000 S überschritten wird; welche Waren zusammengefaßt wurden, muß aus der Anmeldung durch Angabe der Warennummern (Feld 31) oder aus Unterlagen eindeutig zu ersehen sein.
(6) Für Waren einer Warennummer oder eines Code nach Abs. 3 oder 4, die in verschiedenen Unterlagen zur Anmeldung genannt sind, sind die Summenbildungen in den Feldern 38, 41, 42, 46 und 47 durch Ausdrucke von Rechenmaschinen zu belegen.
Feld 34. „a/b Urspr.land Code"
Nur bei Code 2 4 5 6 7 9
- a) Der jeweilige Ländercode (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif), und zwar auch dann, wenn im Feld 16 das Ursprungsland erklärt wird; bei Code 4 5 6 7 9 bleiben die weiteren Felder 34a leer, wenn im Feld 16 ein Ursprungsland und nicht „Verschiedene" eingetragen wurde. Handelsstatistisch nicht meldepflichtige Waren verschiedenen Ursprung sind unter Verwendung des Codes ist „XX" unter einer Positionsnummer zusammengefaßt anzumelden, wenn
- 1. alle Waren zollfrei sind und die sonstigen Eingangsabgaben nach denselben Sätzen zu bemessen sind, oder
- 2. es sich um Waren einer Warennummer handelt und ein Präferenzcode nicht zur Anwendung gelangt.
- Abs. 5 zu Feld 33 gilt sinngemäß.
- b) Bleibt leer
- Feld 35. „Rohmasse (kg)"
- Die Angabe des Rohgewichtes hat entsprechend den Angaben der Packstücke im Feld 31 in Kilogramm zu erfolgen.
- Bei Code 4 5 6 7 9 ist das Rohgewicht der gesamten Sendung auf dem Grundblatt anzugeben; die Felder 35 in weiteren Vordrucken bleiben leer.
- Bei den sonstigen Codes hat die Angabe des Rohgewichtes entsprechend der Angabe der Packstücke im Feld 31/in den Feldern 31 im Feld 35 auf dem Grundblatt oder in den Feldern 35 in weiteren Vordrucken zu erfolgen.
- Feld 36. „Präferenz"
- Das Feld ist auf den Exemplaren 1 - 5 ein Leerfeld.
- Auf den Exemplaren 6, 7 und 8 ist es unter Verwendung des nachstehenden Codes zum Hinweis auf eine Begünstigung oder sonstige besondere Abgabenfestsetzung zu verwenden.
- Bei Code 4 5 7 9 im Feld 1, 2. Unterfeld:
AN Zollbegünstigungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ZTG
BG Zollbegünstigungen gemäß § 6 ZTG unter den Voraussetzungen
der Zollbegünstigungsliste zum Österreichischen
Gebrauchszolltarif
BP Einzelbegünstigung gemäß BMF-Bescheid, Ermäßigung auf einen
Prozentsatz unter Angabe im Feld 39
BS Einzelbegünstigung gemäß BMF-Bescheid, Ermäßigung auf einen
Gewichtszollsatz unter Angabe im Feld 39
EF Integrationszollsatz auf Grund des EFTA-Übereinkommens
EG Integrationszollsatz auf Grund des EG-Abkommens
EX Zollsatz nach den EFTA-Freihandelsabkommen
FG Vorlage einer in der EG ausgestellten „Qualitäts- und
Ursprungsbescheinigung für die Ausfuhr von Käse nach
Österreich" unter Angabe der Fondsbescheidzahl im Feld 39
FH Vorlage einer in der Schweiz ausgestellten „Bescheinigung
für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten und Käsefondue nach
Österreich" unter Angabe der Fondsbescheidzahl im Feld 39
FN Käse ohne Vorlage einer der unter FG und FH genannten
Bescheinigung unter Angabe der Fondsbescheidzahl im Feld 39
FP Waren des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG),
Viehwirtschaftsgesetzes 1983 (VWG) oder
Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 unter Angabe des
Importausgleichssatzes als Prozentsatz im Feld 39
FR Abgabenfreiheit gemäß § 30 lit. g ZollG
FS Waren des MOG, VWG oder Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988
unter Angabe des Importausgleichssatzes als Gewichtssatz im
Feld 39
HW Zollsatz für handwerklich hergestellte Waren gemäß BGBl.
Nr. 94/1972
NB Zollbegünstigung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ZTG bei nicht
bedarfsdeckender Erzeugung im Zollgebiet
NE Zollbegünstigung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ZTG bei Nichterzeugung
im Zollgebiet
PF Waren des MOG unter Anwendung des begünstigten Satzes der
Ausgleichsabgabe gemäß EFTA-Übereinkommen unter Angabe des
Importausgleichssatzes als Prozentsatz im Feld 39
PG Waren des MOG unter Anwendung des begünstigten Satzes der
Ausgleichsabgabe gemäß EG-Abkommen unter Angabe des
Importausgleichssatzes als Prozentsatz im Feld 39
PP Zollsatz nach dem Zollgesetz unter Angabe des Zollsatzes im
Feld 39
PR Zollsatz nach dem Präferenzzollgesetz
PX Waren des MOG unter Anwendung des begünstigten Satzes der
Ausgleichsabgabe gemäß EFTA-Freihandelsabkommen unter Angabe
des Importausgleichssatzes als Prozentsatz im Feld 39
RA Abgabenfreiheit nach dem Regionalabkommen (Accordino)
RE Zollfreiheit für inländische Rückwaren gemäß § 44 ZollG
RW Abgabenfreiheit für inländische Rückwaren gemäß § 42 ZollG
SF Waren des MOG unter Anwendung des begünstigten Satzes der
Ausgleichsabgabe gemäß EFTA-Übereinkommen unter Angabe des
Importausgleichssatzes als Gewichtssatz im Feld 39
SG Waren des MOG unter Anwendung des begünstigten Satzes der
Ausgleichsabgabe gemäß EG-Abkommen unter Angabe des
Importausgleichssatzes als Gewichtssatz im Feld 39
SO Abgabenfreiheit gemäß § 31 Abs. 1 lit. a, d, e oder f ZollG
SU Abgabenfreiheit gemäß § 31 Abs. 1 lit. a, d, e oder f ZollG
mit Vorschreibung der EU
SX Waren des MOG unter Anwendung des begünstigten Satzes der
Ausgleichsabgabe gemäß EFTA-Freihandelsabkommen unter Angabe
des Importausgleichssatzes als Gewichtssatz im Feld 39
UN Abgabenfreiheit gemäß UNESCO-Abkommen, BGBl. Nr. 180/1958
ZL Abfertigung von Waren, für die auf Grund des im Rahmen des
GATT vereinbarten Übereinkommens über den Handel mit
Zivilluftfahrzeugen Zollfreiheit vorgesehen ist.
Bei Code 6 im Feld 1, 2. Unterfeld:
- in Verbindung mit den Verfahrensartencode 16 im Feld 37
WV Abgabenfreiheit anläßlich der unveränderten Rückbringung im
Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung.
- in Verbindung mit dem Verfahrensartencode 18 im Feld 37
WA Abgabenfreiheit anläßlich der unveränderten Rückbringung im
Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung
Feld 37. „Verfahren"
- 1. Unterfeld:
- Bleibt leer
- 2. Unterfeld:
- Nachstehende Codes sind zu verwenden:
- 1. Bei Code 1 im Feld 1:
- Ausfuhr aus dem freien Verkehr
- 51 Zollrückvergütung nach § 43 ZollG (ausländische Rückwaren) 52 Waren, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt
- worden sind
- 53 Marktordnungswaren (gemäß Marktordnungsgesetz 1985 und Viehwirtschaftsgesetz 1983) und Förderungswaren
- 54 Zollvergütung nach § 45 ZollG
- 59 sonstige
- 2. Bei Code 2 im Feld 1:
- Ausfuhr im Vormerkverkehr zur/zum
- 61 Veredlung - passiver Veredlungsverkehr
- 62 Ausbesserung
- 63 ungewissen Verkauf
- 67 in Fällen des § 67 Abs. 4 ZollG
- 69 sonstige
- 3. Bei Code 3 im Feld 1:
- Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr aus/nach
- 71 Lohnveredlung
- 72 Eigenveredlung
- 73 Ausbesserung
- 74 unverändert
- 75 offene Lager auf Vormerkrechnung
- 76 Überstellung zwischen Vormerkverkehren
- 77 in Fällen des § 67 Abs. 4 ZollG
- 79 sonstige
- Einlagerung in ein Zollager oder in eine Zollfreizone aus/nach
- 81 Lohnveredlung
- 82 Eigenveredlung
- 83 Ausbesserung
- 84 unverändert
- 85 offene Lager auf Vormerkrechnung
- 86 Überstellung zwischen Vormerkverkehren
- 87 in Fällen des § 67 Abs. 4 ZollG
- 89 sonstige
- 4. Bei Code 4 im Feld 1:
- Einfuhr zum freien Verkehr durch
- 00 Freischreibung
- 10 Verzollung
- 13 Vormerkscheinabrechnung
- 14 Abmeldung
- 15 Rückgängigmachung der Zollrückvergütung (No Drawback)
- Werden in einer Anmeldung Waren zum freien Verkehr durch Verzollung und Freischreibung gemeinsam angemeldet, so ist Code 10 bzw. 00 jeweils im Feld 37b anzugeben; sonst ist der Code 10 bzw. 00 nur im ersten Feld 37b (Grundblatt) anzugeben, die weiteren Felder 37b sind leer zu lassen.
- 5. Bei Code 5 im Feld 1:
- Eingangsvormerkverkehr zur/zum
- 20 Veredlung auf Vormerkrechnung
- 21 Lohnveredlung
- 22 Eigenveredlung, ausgenommen Vormerkrechnung
- 23 Ausbesserung
- 24 Vorübergehende Verwendung - ungewissen Verkauf 25 Einlagerung in offene Lager auf Vormerkrechnung 28 in Fällen des § 67 Abs. 4 ZollG
- 29 Vorübergehende Verwendung - sonstige
- 6. Bei Code 6 im Feld 1:
- Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr nach
- 16 Veredlung, zollfreier und/oder zollermäßigter passiver
- Veredlungsverkehr, § 90 Abs. 2 ZollG
- 18 Ausbesserung
- 19 sonstige.
- 7. Bei Code 7 im Feld 1:
- Ausnahmsweise Lagerung von Waren im Freien oder in Räumen außerhalb des Zolleigenlagers durch Antragsteller, die selbst kein Zolleigenlager unterhalten (§ 103 Abs. 4 drittvorletzter Satz ZollG)
- 12 symbolische Lagerung
- 8. Bei Code 9 im Feld 1:
- 10 Umwandlung nach § 115 ZollG
- 22 Umwandlung nach § 112 ZollG
- Feld 38. „Eigenmasse (kg)"
- Das Eigen- oder Reingewicht der Ware der betreffenden Position in Kilogramm.
- Feld 39. „Kontingent"
- Nur bei Verzollung.
- Hier sind anzugeben,
- - Zollsätze, die im Einzelfall (mit Bescheid) für eine bestimmte Menge von Waren (Kontingent) gewährt wurden,
- - Zollsätze, die nach § 9 Abs. 1 bzw. 3 oder im Zuge der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung oder Ausbesserung (Präferenzartencode „PP") zu gewähren sind,
- - Importausgleichssätze, die sich aus den Fondsbescheiden ergeben,
- - Bescheidzahlen, die sich aus bestimmten Präferenzcodes (Feld 36) ergeben.
- Feld 40. „Summarische Anmeldung/Vorpapier"
- Hier ist anzugeben:
- - bei der Einfuhr (Codes 4 5 6 7 9) die allfällige WE-Nummer der vorangegangenen Anweisung oder Einlagerung;
- - bei der Ausfuhr in Sammelladungen im nVV und gVV die WE-Nummer unter Hinzufügung der Art des vorangegangenen Verfahrens entsprechend dem Code laut Feld 37, 2. Unterfeld, unter der die Ausfuhrabfertigung (Code 1, 2, 3) oder Anweisung, die durch die Austrittsbestätigung erledigt wird, erfolgte, bzw. die Nummer des Liefernachweises bei Sammelanmeldung.
- In anderen Fällen der Ausfuhr, einschließlich Punkt 6.3., bleibt
- dieses Feld leer.
- Feld 41. „Besondere Maßeinheit"
- Nur auszufüllen, wenn eine besondere Mengenangabe nach den handelsstatistischen Vorschriften oder nach dem Zolltarif erforderlich ist; die Bezeichnung der Menge ergibt sich aus der Warennummer, die Mengenangabe hat in den vorgeschriebenen Einheiten zu erfolgen.
- Andere Mengenangaben auf Grund einer Ausübungsbewilligung sind unter Beifügung des Mengencodes im Ergänzungsblatt „VR" zu machen.
- Feld 42. „Artikelpreis"
- Bei Code 4 5 6 7 9
- Das Feld ist auf den Exemplaren 1 - 5 ein Leerfeld. Der Preis/Wert der Ware der betreffenden Warennummer ist auf den Exemplaren 6 - 8 in der im Feld 22, 1. Unterfeld, angegebenen Währung zu erklären.
- Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so bleibt
- dieses Feld leer.
- Feld 43. „B.M. Code"
- Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, sind hier unter Verwendung nachstehender Codes die nach den jeweils angegebenen Bestimmungen des Wertzollgesetzes 1980 wertzollrechtlich bedeutsamen Umstände anzugeben:
- 1 Verbundenheit im Sinn des § 1 Abs. 4, bei Vorliegen einer EM
- mit Zuschlag
- 2 Verbundenheit im Sinn des § 1 Abs. 4, bei Vorliegen einer EM
- ohne Zuschlag
- 3 Verbundenheit ohne oder bei nicht aktueller EM
- 4 Beträge für Leistungen des Käufers im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 3
- 5 Lizenzgebühren im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 4
- 6 Erlöse im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 5
- 7 Höhe der Zurechnungen als Zuschlagssatz oder -betrag laut
- Code 4 5 6 nicht feststehend
- 8 Sammelcode für Codes 3 und 7
- 0 keiner der vorgenannten Umstände liegt vor.
- Bei Code 1 4 5 oder 6 ist der Zuschlag in Prozent unter Voranstellen der Indikation „A" oder „N" im Feld 45 oder als absoluter Betrag im Feld 47 unter Angabe des Code „Z" in Spalte „Art" sowie des Betrages in Spalte „Bemessungsgrundlage" zu erklären. Feld 44. „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen
- und Genehmigungen"
- Das Feld ist zu verwenden:
- - im Vormerkverkehr zur Beantragung der Rückbringungsfrist und der Nämlichkeitssicherung sowie zur Bezeichnung der Ausübungsbewilligung oder der Art des Vormerkverkehrs;
- - bei Weiteranweisung im nVV und gVV zur Angabe des Versandpapiers, das als Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren vorgelegt wurde;
- - bei der Rückbringung (Rückwaren und Vormerkverkehr) die WE-Nummer der seinerzeitigen Einfuhr/Ausfuhr;
- - allgemein zur Anführung von Unterlagen zur Anmeldung.
Dabei ist das Feld wie folgt aufzuteilen:
- 1. Zeile (Halbzeile):
- Ursprungsnachweis:
- - WVB und Präferenz-UZ: Nummer und Ausstellungsland
- - UZ: Nummer und Ausstellungsdatum
- - UE: ohne Zusatz
- 2. und 3. Zeile:
- Bewilligungen, Bescheinigungen, wie Einzelmitteilung (EM) u. dgl., und zwar Geschäftszahl und Behörde.
- 4. Zeile:
- Angaben im Vormerkverkehr, und zwar Ausübungsbewilligung/Rückbringungsfrist durch Angabe des letzten Tages dieser Frist in Ziffern nach dem Schema JJ MM TT/Art der Nämlichkeitssicherung.
- Angaben im ersten Feld 44 gelten grundsätzlich für die gesamte Sendung; beziehen sich die Angaben im ersten Feld 44 nur auf Teile der Sendung, ist dies durch einen Bezug in der Anmeldung sonst zum Ausdruck zu bringen, zB im Feld 36. Werden Angaben im Einheitspapier durch Angaben auf Ergänzungsblättern ergänzt, so ist die Anzahl und die Art der Ergänzungsblätter (OL, RW, MO, VR, BR) im Feld 44 (Code BV) anzuführen.
- Feld 45. „Berichtigung"
- Das Feld ist auf den Exemplaren 1-5 ein Leerfeld.
- Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist hier anzugeben:
„A" mit Zuschlagsatz laut EM in Prozent zum adjustierten
(berichtigten) Rechnungspreis;
„N" mit Zuschlagsatz laut EM in Prozent zum nicht adjustierten
(nicht berichtigten) Rechnungspreis.
- Alle in diesem Feld gemachten Angaben beziehen sich jeweils auf die Ware der betreffenden Warennummer.
- Feld 46. „Statistischer Wert"
- In den Fällen der Ausfuhr der Grenzwert und in jenen der Einfuhr der Zoll- bzw. Grenzwert der Ware der betreffenden Folgezeile jeweils in österreichischen Schilling.
- Bei DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.) entfällt diese Angabe.
- Feld 47. „Abgabenberechnung"
- Art/Bemessungsgrundlage/Satz/Betrag/Summe
- Code 1 3 4 5 6 7 9
(1) Dieses Feld ist vom Anmelder nur bei Verpflichtung zur Selbstberechnung vollständig auszufüllen; ansonsten wird es für die zollamtliche Abgabenbemessung herangezogen, sofern diese nicht im Rahmen der DV-unterstützten Bearbeitung erfolgt.
(2) Die Art der Abgabe oder sonstiger Beträge ist unter Verwendung des nachstehenden Codes zu bezeichnen:
AA Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz
AD Abgaben nach dem Antidumpinggesetz
AF Außenhandelsförderungsbeitrag
AL Abgabe von alkoholischen Getränken
AS Abschöpfungsbetrag und Ausgleichsabgabe gemäß Stärkegesetz
AZ Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz
BI Biersteuer
BL Beitrag (Milch und Erzeugnisse aus Milch)
BS Beitrag (Schlachttiere und tierische Produkte)
EB Exportausgleich (Brotgetreide und Mahlerzeugnisse) EF Exportausgleich (Futtermittel und Industriegetreide) EM Exportausgleich (Milch und Erzeugnisse aus Milch) ET Exportausgleich (Schlachttiere und tierische Produkte) EU Einfuhrumsatzsteuer
GB Gebühr bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen
Handelsstatistik
IB Importausgleich (Brotgetreide und Mahlerzeugnisse) IF Importausgleich (Futtermittel und Industriegetreide) IG Importausgleich (Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft) IM Importausgleich (Milch und Erzeugnisse aus Milch) IS Importausgleich (Schlachttiere und tierische Produkte) MA Monopolausgleich (Branntwein)
MB Beitrag gemäß § 21 MOG (Milchbeitrag)
MI Mineralölsteuer
SA Abgabe auf Stärkeerzeugnisse
SI Sicherheit
SE Sonderabgabe von Erdöl
SV Straßenverkehrsbeitrag
SW Schaumweinsteuer
TB Tabaksteuer
US Umsatzsteuer für Beförderungsleistungen im
grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern
VT Verzollung von Treibstoff
WB Marketingbeitrag (Wein)
WS Weinsteuer
ZN Nebenansprüche (Abgabenerhöhungen, Barauslagen für chemische
und technische Untersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, Kommissionsgebühren, Kosten des Abgabenverfahrens und der Verspätungszuschlag)
ZO Zoll
(3) Im übrigen ist es nur in folgendem Umfang vom Anmelder auszufüllen:
- a) bei Waren, für die eine bestimmte Bemessungsgrundlage anzumelden ist,
- 1. Spalte: Art, und zwar
- A Normaler Wert, Basispreis oder Richtpreis gemäß Antidumpinggesetz
- E Eigengewicht (erhoben oder anerkannt)
- F Nichterhebung der Mineralölsteuer aufgrund eines Mineralölfreischeines oder Einlagerung in ein Mineralöllager
- L Liter reiner Äthylalkohol oder Liter in der Mischung Wein
- S Stückpreis laut EM
- R Wert der Ausfuhrware (§ 44 ZollG)
- T Verkaufspreis pro Mengeneinheit (Tabakwaren)
- V Verzollungsgewicht (erhoben oder anerkannt)
- W Volumsprozente Alkohol
- X Entgelt/Wertsteigerung
- Y Wert der Zutaten
- Z Zuschlag in öS bei Code 1, 4, 5 oder 6 laut Feld 43
- 2. Spalte: Höhe der Bemessungsgrundlage in der sich aus der Art ergebenden Einheit; bei R Angabe des Grenzwertes der Ausfuhrware und bei X und Y Angabe des jeweiligen Zollwertes in Schilling; keine Angabe bei Code F
- b) bei Waren, für die eine Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz zu erheben ist:
- 1. Spalte: AUA-Code 001 bis 780 laut Österreichischem
- Gebrauchszolltarif
- 2. Spalte: bleibt leer
- c) bei Waren, die nach dem Reingewicht, der Eigenmasse oder der Rohmasse zu verzollen sind:
- 1. Spalte: E oder V 2. Spalte: Höhe des Gewichtes/der Masse entsprechend dem Taragesetz. Der Angabe eines oder mehrerer Gewichte nach dem Taragesetz bedarf es nur, wenn der Zoll oder eine andere Abgabe nach dem Gewicht zu bemessen ist oder ein Mischzollsatz vorgesehen ist und keiner der Zollsätze A/G/U/B laut Österreichischem Gebrauchszolltarif auf „zollfrei" lautet oder laut Feld 36 keine Präferenzart zur Zollfreiheit führt. Wegen Verrechnung von Abgaben siehe im übrigen Abschnitt 7.
- Feld 48. „Zahlungsaufschub"
- Nur bei Nachhineinzahlern
- Die Abgabenkontonummer des Anmelders.
- Feld 49. „Bezeichnung des Lagers"
- Nur bei Einlagerung in ein Zollager
- Die Eintragung der Kenn-Nr. des Zollagers bildet den Antrag auf
- Einlagerung.
- Feld 50. „Hauptverpflichteter"
- Nur bei Code Z im nVV und gVV
- Name und Vorname bzw. Firma sowie die vollständige Anschrift des Anmelders (Hauptverpflichteten), beim zugelassenen Versender auch die diesem zugeteilte Kennummer. Gegebenenfalls sind Name bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Anmelder (Hauptverpflichteten) unterzeichnet.
- Das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar Nr. 1 muß vom Anmelder (Hauptverpflichteten) original unterzeichnet sein, sofern keine diesbezügliche Erleichterung zugelassen worden ist. Handelt es sich bei diesem um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und seine Stellung innerhalb des Unternehmens anzugeben.
- Feld 51. „Vorgesehene Grenzübergangsstellen (und Land)"
- Im gVV
- Die Eingangszollstelle der Gemeinschaft oder jedes EFTA-Landes, deren/dessen Gebiet berührt wird; wenn jedoch bei der Beförderung ein anderes Gebiet als die Gemeinschaft oder eines EFTA-Landes berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Gemeinschaft oder ein EFTA-Land verlassen wird; in den entsprechenden Unterfeldern dieses Feldes sind jeweils die Grenzübergangsstellen und anschließend der zugehörige Ländercode (siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif) anzugeben.
- Feld 52. „Sicherheit"
- 1. Unterfeld:
(1) Nur bei Code Z im nVV und gVV:
Die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung (unter Beifügung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung) oder, soweit verfügbar, des Sicherheitstitels. Ist eine Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft nicht für alle Länder gültig oder nimmt der Hauptverpflichtete gewisse Länder von der Gültigkeit der Gesamtbürgschaft aus, so ist „nicht gültig für ... anzugeben; der (die) betreffende(n) Staat(en) sind in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif) anzugeben.
Die Nummer der Bescheinigung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder über die Befreiung von der Sicherheitsleistung.
(3) Im übrigen bleibt dieses Feld leer.
- 2. Unterfeld „Code":
Die Art der Sicherheitsleistung unter Verwendung eines der
nachstehenden Codes
- Gesamtbürgschaft 1 - Nr. der Bürgschaftsbescheinigung
jeder Art (§ 60 Abs. 1 - Zollstelle der
lit. b und Abs. 1 ZollG) Bürgschaftsleistung
- Einzelbürgschaft/ 2
-garantie (§ 60 Abs. 1
lit. b ZollG)
- Barsicherheit im 3
Einzelfall (§ 60 Abs. 1
lit. a ZollG) in der
Höhe des Abgabenbetrages
- Pauschalbürgschaft 4
(gVV)
- Barsicherheit als 5
Pauschalbetrag (§ 60
Abs. 3 ZollG)
- Befreiung von der 6
Sicherheitsleistung
im gVV (Titel IV der
Anlage I des
Übereinkommens)
- Befreiung von der 7
Sicherheitsleistung
für die Strecke zwischen
der Abgangszollstelle
und der ersten
Grenzübergangsstelle
(Artikel 10 Absatz 2
Buchstabe b des
Übereinkommens)
- Sicherheitsleistung 8
durch Erlag eines
Geldbetrages im Wege
der Nachhineinzahlung
im Einzelfall
- Sicherheit als 9
Pauschalbetrag durch
Erlag im Wege der
Nachhineinzahlung
- Befreiung von der 0 - Nr. der Bescheinigung
Sicherheitsleistung,
andere (§ 60 Abs. 7 - Zollstelle (in den Fällen des
und 8 ZollG) § 60 Abs. 8 ZollG)
- Ist das 2. Unterfeld schon beschrieben, so ist es zu streichen und der zutreffende Code links davon einzutragen.
- Feld 53. „Bestimmungszollstelle (und Land)"
- Nur bei Code Z im nVV und gVV
Die Zollstelle, bei der die Waren zu stellen sind. Nach der Zollstelle ist im gVV getrennt durch einen Schrägstrich auch das Land in codierter Form (siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif) anzugeben.
Feld 54. „Ort und Datum"
Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
Die Anmeldung ist unter Ansetzung von Ort und Datum eigenhändig zu
unterschreiben, sofern keine diesbezügliche Erleichterung zugelassen
worden ist.
Feld 55. „Umladungen"
Das Feld scheint nur auf den Exemplaren 4 und 5 auf.
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens/Anweisungsverfahrens innerhalb des Zollgebietes/Ansageverfahrens/Zwischenauslandsverkehrs von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Einzutragen ist in Zeile 1: Ort und Land, wo die Umladung erfolgte.
Zeile 2: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des neuen
Beförderungsmittels.
Zeile 3: Bei Verwendung eines Containers als neues
Beförderungsmittel „1" im stark umrandeten Feld und das
Kennzeichen des Containers. „0" im stark umrandeten Feld,
wenn kein Container verwendet wird.
Das Zollamt trägt nach erfolgter Umladung die angelegten Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen im Feld F ein.
Hat die Zollstelle eine Umladung ohne Überwachung genehmigt, so muß das Versandpapier im Feld 56 (Rückseite der Exemplare 4 und 5) mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden.
Feld 56. „Andere Ereignisse während der Beförderung"
Sachverhalt und getroffene Maßnahmen
Das Feld scheint nur auf der Rückseite der Exemplare 4 und 5 auf. Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Anweisungsverfahrens oder gVV auszufüllen.
Sind jedoch Waren auf einem Auflieger verladen und findet während des Transports nur ein Wechsel der Zugmaschine ohne Behandlung oder Umladung der Waren statt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.
Andere Vermerke
Feld A „VERSENDUNGS-/AUSFUHR-/BESTIMMUNGSZOLLSTELLE"
Code 4 5 6 7 9
Auf Exemplar 6-8:
Die WE-Nr., soweit sie dem Anmelder bekannt ist.
Im Fall der Sammelanmeldung und der Abmeldung im Vormerkverkehr ist jedoch die Kenn-Nr. des Zollamtes, die Kenn-Nr. der Bewilligung und der Zeitraum, jeweils durch Striche getrennt, einzutragen. Feld B „ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE"
Eingabevermerk (DEG/TBZ-Nr(n). NZ, Datum) der Zollstelle.
Feld C „ABGANGSZOLLSTELLE"
Code 1 2 3 Z im nVV und gVV
Auf Exemplar 1-8:
Die WE-Nr., soweit sie dem Anmelder/Hauptverpflichteten bekannt
ist.
Auf den Ergänzungsblättern bedarf es keiner Unterschrift; es
genügt der Abfertigungsstempel.
Feld D/J „PRÜFUNG DURCH DIE
ABGANGSZOLLSTELLE/BESTIMMUNGSZOLLSTELLE"
Code 1 2 3 4 5 6 7 9 Z im nVV und gVV
Im Feld D (Exemplar 1 bis 5) oder J (Exemplar 6 bis 8) werden der ZN-Code samt Funktionsbezeichnung, das nach § 6 ZollG maßgebliche Datum sonst das Abfertigungsdatum (Datum § 6-Datum), der Hinweis auf den Verspätungszuschlagund der Hinweis auf vorläufige (V)/endgültige Festsetzung (E) von Abgaben jeweils durch Striche getrennt, in der angegebenen Reihenfolge von der Zollstelle angesetzt.
- 5. Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
5.1.
Der Käufer der Waren - falls kein Kaufgeschäft vorliegt, der Empfänger - hat die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes, vorbehaltlich der Fälle des Punktes 5.2. nach Muster 5 abzugeben, wenn der § 11 des Wertzollgesetzes 1980 dies erfordert. Die Eintragung der für die Ermittlung des Zollwertes erforderlichen Angaben in der Anmeldung wird hiedurch nicht berührt. In diesem Fall ist im Feld 1, 3. Unterfeld, der Code „N" einzusetzen.
5.2.
Der Anmelder kann die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes in Form der für die Zollwertermittlung vorgesehenen Angaben in der Anmeldung abgeben. In diesem Fall ist im Feld 1, 3. Unterfeld, der Code „J" anzusetzen.
6. Verfahrensabläufe
6.0. Allgemeines
(1) In der Zollabfertigung tritt durch die Verwendung des Einheitspapiers keine Änderung ein.
6.1. Ausfuhr (ohne gleichzeitige Abfertigung zum gVV)
(1) Für die Abfertigung zur Ausfuhr werden die Exemplare
- - 1 oder 1/6 - Evidenz bei der Zollstelle
- - 2 oder 2/7 - statistischer Anmeldeschein nach Maßgabe der diesbezüglichen Vorschriften
- - 3 oder 3/8 - zollamtliche Bestätigung und Ausfuhrnachweis benötigt.
Für die Ausfuhr im Postverkehr kann nach Maßgabe des Punktes 8.1. die Anmeldung/EX-Postverkehr verwendet werden.
(2) Im zweiten Unterfeld des Feldes 1 muß „1, 2 oder 3" codiert sein; das dritte Unterfeld muß unbedingt leer bleiben. Im zweiten Unterfeld des Feldes 37 ist zusätzlich der zutreffende Verfahrenscode anzugeben (Verfahrenscodes siehe Abschnitt 4 zu Feld 37).
(3) Bei Entrichtung von Außenhandelsförderungsbeitrag (AF) und handelsstatistischer Gebühr (GB) in Stempelmarken sind diese auf Exemplar 1 (AF) und 2 (GB) aufzukleben. Wegen Bemessung und Entrichtung von Abgaben siehe im übrigen Abschnitt 7.
(4) Die (vorabfertigende) Zollstelle benutzt für ihren Befund die Felder C und D, bei Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr außerdem das Feld B entsprechend dem Anleitungsblatt/AT.
(5) Die Austrittsbestätigung der Zollstelle (auch wenn keine Vorabfertigung voranging) wird immer auf dem Exemplar 3 im Feld A angebracht. Das gleiche gilt für die Aufgabebestätigung von Bahn und Post.
(6) Sind andere Exemplare (4-8) beigegeben, so sind diese nicht gesondert zu behandeln; die Eintragungen im Feld C schreiben jedoch durch.
6.2. Gemeinsames Versandverfahren (gVV), Anweisungsverfahren, Zwischenauslandsverkehr
(1) Für die Abfertigung werden die Exemplare
- - 1 oder 1/6 - Evidenz bei der Abgangszollstelle
- - 4 oder 4/5 - Evidenz bei der Bestimmungszollstelle
- - 5 oder 4/5 (5/4) - Rückschein
- - 7 oder 2/7 - Statistik des Bestimmungslandes (nur im gVV) benötigt.
(2) Im gVV bedarf es außerdem für die EWG (als Ganzes) und für die Schweiz, wenn diese vom Transport berührt werden, je eines zusätzlichen Exemplars 4 (4/5) für statistische Zwecke.
(3) Im gVV ist im 1. Unterfeld des Feldes 1 „EU", im 3. „T" mit den allfälligen Zusätzen zu codieren; wenn gleichzeitig auch ein Antrag auf Abfertigung der Waren in der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Code 1), zum Ausgangsvormerkverkehr (Code 2) oder zur Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr (Code 3) gestellt wird. Im nVV und bei Anweisung im Sinne des § 116 Abs. 3 ZollG bleiben die ersten beiden Unterfelder leer und im dritten Unterfeld ist „T" mit den allfälligen Zusätzen und „AT" bzw. „Z" einzutragen.
(4) Es sind immer nur die grünen Felder auszufüllen; der Hauptverpflichtete unterschreibt daher im Feld 50; die Felder 14 und 54 bleiben leer.
(5) Die Abgangszollstelle benutzt für ihren Befund die Felder C und D; das Feld D bleibt auf dem Exemplar 5 leer, weil auf der Rückseite des Exemplars 5 an dieser Stelle die Eingangsbescheinigung abgedruckt ist, die bei Bedarf von der Bestimmungszollstelle abgetrennt wird.
(7) Der Erledigungsvermerk der Bestimmungszollstelle wird auf der Rückseite der Exemplare 4 und 5 im Feld I angebracht; das Exemplar 5 wird der Abgangszollstelle - im gVV allenfalls der Zentralstelle des Abgangslandes - rückgesendet.
(8) Sind die Exemplare 6 und 8 beigegeben, so sind sie nicht gesondert zu behandeln; die Eintragungen im Feld C schreiben jedoch durch.
(9) Versandpapiere zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren (T2L) sind, sofern die Erfordernisse des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren erfüllt sind, für die Inanspruchnahme der Zollfreiheit in der EWG zum Nachweis, daß die Waren sich in der EWG im (zollrechtlich) freien Verkehr befunden haben, und zwar für jene Fälle, in denen die Beförderung nicht im gVV erfolgt (zB Luftverkehr, Postverkehr, sonstige Anweisungen), auf einem Exemplar 4 (4/5) des Einheitspapiers auszustellen. Beim Zollamt verbleibt Exemplar 1 (1/6) als Belegexemplar.
6.3. Ausfuhr mit Abfertigung zum gVV
(1) Diese Kombination ist nur möglich, wenn die den Gegenstand einer Ausfuhranmeldung bildende Sendung auch Gegenstand des Versandverfahrens sein soll (also Stückgut oder ganze Wagenladungen).
Anmelder (Feld 14) und Hauptverpflichteter (Feld 50) können jedoch verschiedene Personen (Firmen) sein und unterschreiben dann jeweils in den beiden Feldern 54 und 50; sind sie ident, so haben sie zweimal zu unterschreiben.
Benötigt werden die Exemplare
- - 1 oder 1/6 - Evidenz bei der Abgangszollstelle,
- - 2 oder 2/7 - handelsstatistischer Anmeldeschein, bei Ausfuhr im Straßenverkehr oder Schiffsverkehr außerdem verkehrsstatistische Anmeldung,
- - 3 oder 3/8 - zollamtliche Bestätigung und Ausfuhrnachweis,
- - 4 oder 4/5 - Evidenz bei der Bestimmungszollstelle,
- - 5 oder 4/5 (5/4) - Rückschein,
- - 7 oder 2/7 - Statistik im Bestimmungsland.
(2) Für die EWG (als Ganzes) und für die Schweiz bedarf es, wenn diese vom Transport berührt werden, je eines zusätzlichen Exemplars 4 (4/5) für statistische Zwecke.
(3) Im ersten Unterfeld des Feldes 1 ist „EU", im zweiten „1, 2 oder 3" je nach der Art des Ausfuhrverfahrens und im dritten „T" mit den allfälligen Zusätzen zu codieren.
(4) Es sind die für Ausfuhr und Versand notwendigen weißen und grünen Felder auszufüllen. Abschnitt 6.1., Abs. 3 bis 6 gelten auch in diesem Fall.
(5) Die Zollstelle benutzt wie in den Fällen der Abschnitte 6.1. und 6.2. die Felder B, C und D und bestätigt gleichzeitig Feld A (Exemplar 3); das Exemplar 3 ist dem Anmelder/Hauptverpflichteten sogleich auszufolgen.
(6) Das Exemplar 1 ist als Versandschein in Evidenz zu nehmen.
(7) Abschnitt 6.2. Abs. 7 bis 9 gelten auch in diesem Fall.
6.4. Grenzabfertigung
(1) Die zur Abfertigung bei der Grenzzollstelle zu verwendenden Exemplare des Einheitspapiers richten sich nach der Art des beantragten Zollverfahrens.
(2) Enthält beim Eingang eine auf einem Einheitspapier abgegebene Anmeldung auch die für die Festsetzung des Straßenverkehrsbeitrages (SV) notwendigen Daten, so entfällt die gesonderte SV-Erklärung; der SV ist mittels getrennten amtlichen Vordruck festzusetzen und zu quittieren. Beim Ausgang ist eine SV-Erklärung nur erforderlich, wenn ein Beitrag zu erheben oder zu erstatten ist.
(3) Eine auf einem Einheitspapier abgegebene Anmeldung jeder Art kann auch zur Erklärung von zollpflichtigem Treibstoff verwendet werden; die 200 Liter übersteigende Treibstoffmenge ist im Feld 18 oder 21 anzugeben; die Festsetzung und Quittierung erfolgt mit getrenntem amtlichen Vordruck.
6.5. Zollagerverfahren
(1) Bei der Einlagerung sind die Exemplare
- - 7 oder 2/7 - als Evidenz im Zollager (Lagerblatt),
- - 8 oder 3/8 - als Niederlageschein
- zu verwenden.
(2) Die Einlagerung ist durch Bezeichnung des Lagers (Kenn-Nr.) im Feld 49 zu beantragen.
(3) Die Einlagerung wird unter Ansetzung der Lagerpost im Feld 9 (nach Streichung der Feldüberschrift) bestätigt. Wird auch ein Exemplar 6 vorgelegt, so ist es in gleicher Weise zu bestätigen und mit dem Exemplar 8 zwecks späterer Verwendung anläßlich der Auslagerung zurückzugeben.
(4) Bei der Auslagerung stehen für eine Verzollung, Freischreibung oder Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr die Exemplare 6 und 8, erforderlichenfalls auch 7, zur Verfügung, wenn die Sendung im Zollager unverändert geblieben ist.
6.6. Abfertigung zum freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr
(1) Benötigt werden die Exemplare
- - 6 oder 1/6 - Evidenz bei der Zollstelle,
- - 7 oder 2/7 - handelsstatistische Anmeldung nach Maßgabe der diesbezüglichen Vorschriften,
- - 8 oder 3/8 - zollamtliche Bestätigung
- sowie
- bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes (Muster 5), sofern diese Erklärung nicht in der Anmeldung erfolgt.
(2) Im zweiten Unterfeld des Feldes 1 ist je nach der Verfahrensart „4", „5" oder „6" und im zweiten Unterfeld des Feldes 37 der zutreffende Verfahrenscode einzutragen. Bereits im Ausland vorgenommene Eintragungen im ersten und dritten Unterfeld des Feldes 1 sind zu streichen, wenn hier neue Eintragungen zu machen sind.
(3) Bei der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr (§ 90 ZollG) und bei inländischen Rückwaren (§§ 42 und 44) ist die rücklangende Ware unter einer Positionszeile der Anmeldung unter Angabe von Entgelt/Wertsteigerung, Wert der Zutaten und anerkanntem oder erhobenen Gewicht zu erfassen.
Code 16 18 19:
Im automatisierten Verfahren sind bei der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr nach erfolgter Veredlung oder Ausbesserung in der Anmeldung folgende Angaben notwendig:
Anmeldung der Ware nach ihrer Beschaffenheit (Warennummer) und ihrem Wert unter Angabe des zutreffenden Präferenzartencodes sowie unter Angabe von Entgelt/Wertsteigerung und allenfalls des Wertes der Zutaten, jeweils als Zollwert in Schilling. Bei unveränderter Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung oder Ausbesserung gelten im und außerhalb des automatisierten Verfahrens die vorstehenden Anordnungen mit der Abweichung, daß der Präferenzartencode auf „WV" oder „WA" zu lauten hat. Bei sonstigen rücklangenden Vormerkwaren gelten im und außerhalb des automatisierten Verfahrens die vorstehenden Anordnungen mit der Abweichung, daß die Warennummer auf einen der Warennummer nachgebildeten Code zu lauten hat und im Feld 36 kein Präferenzartencode zulässig ist.
Code 10 in Verbindung mit Präferenzartencodes „RE" und „RW":
Bei inländischen Rückwaren gelten die vorstehenden Anordnungen sinngemäß. Überdies ist bei Verwendung des Präferenzartencode „RE" der Wert der ausgeführten Ware als Grenzwert in Schilling anzugeben.
(4) Die Zollstelle benutzt für ihren Abfertigungsvermerk die Felder A (WF-Nr.) und D, bei Einfuhr im Vormerkverkehr und für Verrechnungszwecke außerdem Feld B.
6.7. Unvollständige Anmeldung
(1) Die Exemplare 6, (allenfalls 7) und 8 eines (auch aus dem Ausland eingelangten) ordnungsgemäß ausgefüllten Einheitspapiers können auch im Sinn des § 52b Abs. 1 oder des § 52a Abs. 1 ZollG verwendet werden.
(2) Die Art des Zollverfahrens ist durch den entsprechenden Code im zweiten Unterfeld der Felder 1 und 37 anzugeben.
6.8. Von der Stellungspflicht befreite Versender
6.8.1. Ausfuhr ohne gVV
Sofern nicht in der Bewilligung andere Papiere (Liefernachweise) zugelassen sind, Ausfertigung der Exemplare
- - 1 oder 1/6 - Meldung an die Zollstelle, wenn dies in der Bewilligung angeordnet ist,
- - 2 oder 2/7 - handelsstatistischer Anmeldeschein, bei Ausfuhr im Straßenverkehr oder Schiffsverkehr außerdem verkehrsstatistische Anmeldung
- - 3 oder 3/8 - als Ausfuhrnachweis (auch für Umsatzsteuerzwecke).
Der Begünstigte vermerkt im Feld D die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen und bestätigt im Feld 54 unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels.
6.8.2. Ausfuhr mit gVV
(1) Der Begünstigte fertigt die im Abschnitt 6.3. genannten Exemplare aus; auch hier ist Identität der Sendung notwendig.
Ist der Begünstigte selbst auch Hauptverpflichteter (zugelassener Versender), so trägt er im Feld D die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen ein und bestätigt im Feld C unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels. Bei Verwendung von Ergänzungsblättern C BIS ist dieser Sonderstempel auch im Feld C anzubringen. Er übermittelt das Exemplar 1 an die überwachende Zollstelle. Die Exemplare 2,3, 4,5 und 7 haben die Sendung zu begleiten (allenfalls auch zusätzliche Ausfertigungen des Exemplars 4 für statistische Zwecke); das Exemplar 3 wird versehen mit der Austritts-/Aufgabebestätigung im Feld A an den Begünstigten übermittelt.
Ist Hauptverpflichteter ein anderer, so trägt der Begünstigte im Feld D die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen ein und bestätigt im Feld 54 auf den Exemplaren 1 bis 3 unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels. Er gibt alle Exemplare an den Hauptverpflichteten weiter (behält aber eine Ausfertigung/Ablichtung des Exemplars 1 als Beleg zur Sammelanmeldung im Betrieb). Bei der Abfertigung zum gVV erteilt die Zollstelle die Bestätigung im Feld A des Exemplars 3, zieht ein Exemplar 2 zur Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt ein und behält das Exemplar 1.
Die Überleitung in das gVV erfolgt zweckmäßigerweise unterwegs, allenfalls bei der Grenzaustrittszollstelle.
(2) Wird die Sendung in eine Sammelladung aufgenommen, so geht der Begünstigte wie nach Punkt 6.8.1. vor.
6.9. Sammelanmeldung und Abmeldung im Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung
6.9.1.
Sofern in der Bewilligung nicht andere Papiere (Aufstellungen) zugelassen sind, sind als Sammelanmeldung oder Abmeldung je nach der Verkehrsrichtung die Exemplare 1, 2, 3 (1/6, 2/7, 3/8) bei der Ausfuhr oder die Exemplare 6,7, 8 (1/6,2/7, 3/8) bei der Einfuhr nach Maßgabe des Punktes 1.6. zu verwenden, die Exemplare 2 und 7 bzw. 2/7 jedoch nur nach Maßgabe der für statistische Erhebungen geltenden Vorschriften. Erforderlichenfalls ist neben der Anmeldung eine Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes abzugeben.
6.9.2.
Im Einheitspapier können die sich auf die einzelne Sendung
beziehenden Angaben entfallen, und zwar
- 2: Versender/Ausführer auf den Exemplaren 6, 7, 8, sofern nicht
die Bewilligung auf Waren eines bestimmten Versenders
beschränkt ist,
- 8: Empfänger auf den Exemplaren 1, 2, 3, sofern nicht die
Bewilligung auf Waren für einen bestimmten Empfänger
beschränkt ist,
- 14: Anmelder (der Begünstigte ist bei der Ausfuhr im Feld 2 und
bei der Einfuhr im Feld 8 anzugeben, wobei jeweils die
Abgabenkontonummer im Feld 48 beizufügen ist),
- 17a: Bestimm.L.Code, sofern die Bewilligung nicht auf Waren für
ein bestimmtes Land beschränkt ist,
- 31: nur die Bezeichnung der Packstücke oder Container,
sowie die Felder 4, 6, 10, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 29, 30, 50, 51, 52, 53.
- 7. Bemessung und Verrechnung der Abgaben
7.1. Bemessung
(1) Vom Anmelder sind die Abgaben nur in den Fällen der gesetzlichen Verpflichtung zur Selbstberechnung (Sammelanmeldung und Abmeldung im Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung) zu berechnen; soweit Abgaben durch Verwendung von Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, sind diese auf dem entsprechenden Exemplar aufzukleben. In allen anderen Fällen erfolgt die Bemessung durch die Zollstelle.
(2) Für die Bemessung (ausgenommen bei DV-unterstützter Bearbeitung im Sinn des Punktes 3.4.) ist grundsätzlich das Feld 47 mit seinen Unterfeldern vorgesehen. Zur Verrechnung, die ausschließlich im automatisierten Verfahren erfolgt, dienen die Datenformate nach Punkt 7.2. Das Feld B ist für den Eingabe- bzw. Quittungsvermerk der Zollstelle festzuhalten.
(3) Die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer (EU), des Außenhandelsförderungsbeitrages (AF) und der Gebühr bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik (handelsstatistische Gebühr - GB) hat für die gesamte Sendung auch bei Verwendung von Ergänzungsblättern stets im Feld 47 des Grundblattes zu erfolgen.
Werden neben diesen Abgaben auch andere Abgaben vorgeschrieben, sind
sie in dem der betreffenden
- Nr. der Bürgschaftsbescheinigung
1 - Zollstelle der Bürgschaftsleistung
2
3
4
5
6
7
- Nr. der Bescheinigung
0 - Zollstelle (in den Fällen des § 60 Abs. 8 ZollG)
Warenart zugeordneten Feld 47 zu berechnen und im Feld 47 des Grundblattes abgabengattungsweise summiert in gesonderten Zeilen anzuführen. Die Eintragung der Abgabenbeträge (ausgenommen die handelsstatistische Gebühr) im Unterfeld „Betrag" des Feldes 47 des Grundblattes hat stets in gerundeter Form (Rundungsbestimmungen gemäß § 180 Abs. 2 ZollG) zu erfolgen. Sind im Feld 47 des Grundblattes Angaben enthalten, so ist für die Abgabenfestsetzung ein gesondertes Grundblatt zu verwenden; reicht das Feld 47 des Grundblattes für die benötigten Eintragungen wegen der Vielzahl der vorzuschreibenden Abgaben nicht aus, so sind diese Angaben auch auf einem zusätzlichen Grundblatt fortzusetzen; auf dem Zusatzblatt sind im Feld A die WE-Nr. und im Feld D/J die Unterschrift und der Abfertigungsstempel anzusetzen. Dieses Zusatzblatt ist der Anmeldung anzuschließen.
(4) Im Fall der DV-unterstützten Bearbeitung (Punkt 3.4.) sind die Absätze 2 und 3 nicht zu beachten; die Bemessung der Abgaben erfolgt DV-unterstützt auf einem von der Anmeldung getrennten Vordruck.
7.2. Verrechnung
(1) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Eingangsabgaben bei Barzahlung dient ein Datenformat mit den Feldern:
„Belegart (oberer Blattrand, links neben Feld 1)", „Kenn-Nr." und „Warenanmeldungsnummer (Feld A)", „Konto", „Gegenkonto", „Vorzeichen", „Betrag (Feld 47/4", „Auslaufkennzeichen". Die Felder „Konto", „Gegenkonto", „Vorzeichen" und „Auslaufkennzeichen" scheinen in den Vordrucken nicht auf und brauchen auch nicht ergänzt zu werden. Die Belegart hat stets auf „FE" zu lauten.
(2) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Eingangsabgaben bei Nachhineinzahlung dient ein Datenformat mit den Feldern:
„Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)", „Abgabenkontonummer (Feld 48)", „b", „b", „Kenn-Nr." und „Warenanmeldungsnummer (Feld A)", „Zahlungsfrist (Feld A unter der Warenanmeldungsnummer)" (eine Eintragung hat nur bei Sammelanmeldungen und Abmeldungen zu erfolgen), „Abgabenart (Feld 47/1)", „Betrag (Feld 47/4)". Die Felder „b", „b" scheinen in den Vordrucken nicht auf und brauchen auch nicht ergänzt zu werden. Die Belegart hat stets auf „BN" zu lauten.
(3) Zur Verrechnung des nicht DV-unterstützt festgesetzten „Beitrages (Schlachttiere und tierische Produkte)" in der Ausfuhr bei Barzahlung dient das Datenformat mit den Feldern:
„Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)", „Kenn-Nr." und „Warenanmeldungsnummer (Feld C)", „Konto", „Gegenkonto", „Vorzeichen", „Betrag (Feld 47/4)", „Auslaufkennzeichen". Die Felder „Konto", „Gegenkonto", „Vorzeichen" und „Auslaufkennzeichen" scheinen in den Vordrucken nicht auf und brauchen auch nicht ergänzt zu werden. Die Belegart hat stets auf „FE" zu lauten.
(4) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Ausgangsabgaben (Außenhandelsförderungsbeitrag, handelsstatistische Gebühr und sonstige Ausgangsabgaben) bei Nachhineinzahlung gemäß § 175 Abs. 3 und 4 ZollG dient das Datenformat mit den Feldern:
„Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)", „Abgabenkontonummer (Feld 48)", „Kenn-Nr." und „Warenanmeldungsnummer (Feld C)", „Abgabenart (Feld 47/1)", „Betrag (Feld 47/4)". Die Belegart hat stets auf „BF" zu lauten.
(5) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Ausgangsabgaben (Außenhandelsförderungsbeitrag, handelsstatistische Gebühr und sonstige Ausgangsabgaben) bei sonstigen Nachhineinzahlungen dient das Datenformat mit den Feldern:
„Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)", „Abgabenkontonummer (Feld 48)", „b", „b", „Kenn-Nr." und „Warenanmeldungsnummer (Feld C)", „Zahlungsfrist (Feld C unter der Warenanmeldungsnummer)", (eine Eintragung hat nur bei Sammelanmeldungen und Abmeldungen zu erfolgen), „Abgabenart (Feld 47/1)", „Betrag (Feld 47/4)". Die Felder „b", „b" scheinen in den Vordrucken nicht auf und sie brauchen auch nicht ergänzt zu werden. Die Belegart hat stets auf „BN" zu lauten.
(6) Im Fall der DV-unterstützten Bearbeitung (Punkt 3.4.) erfolgt auch die Verrechnung automationsunterstützt; die vorstehenden Absätze sind daher nicht anzuwenden.
8. Andere Vordrucke
8.1. Anmeldung/EX - Postverkehr
Die Anmeldung/EX - Postverkehr - Muster 6 - kann im Postverkehr für die Ausfuhr von Waren aus dem freien Verkehr, nicht auch im Ausgangsvormerkverkehr, verwendet werden.
8.2. Einlagerung im Zollagerverfahren
(1) Für die Einlagerung in öffentliche Zollager des Bundes ist statt des Einheitspapiers der Vordruck laut Muster 8 zu verwenden.
(2) Für die Einlagerung von Waren in andere Zollager (Lagerblatt und Niederlageschein) können statt des Einheitspapiers Vordrucke nach der Lagerbewilligung verwendet werden.
(3) Für die Einlagerung nach Code 7 im Feld 1, 2. Unterfeld, sind die Exemplare 7 und 8 des Einheitspapiers zu verwenden.
8.3. Anmeldung für Betriebsmittel
8.3.1.
Sind im Hinblick auf § 35 Abs. 3 oder 4 ZollG Betriebsmittel zu verzollen, so kann als Anmeldung statt des Einheitspapiers ein Vordruck nach Muster 7 verwendet werden; dieser Vordruck kann überdies als Straßenverkehrsbeitragserklärung, als Erklärung für die Erhebung der Umsatzsteuer für Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern und als Kraftfahrzeugsteuererklärung dienen.
8.3.2.
Wird die Anmeldung zur Verzollung von Betriebsmitteln oder für die Straßenverkehrsbeitragserklärung auf einem Einheitspapier abgegeben, so erfolgt die Festsetzung der Eingangsabgaben - ebenso wie bei niederschriftlicher Aufnahme einer mündlichen Anmeldung - unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks.
8.3.3.
Für Leerfahrten bedarf es keiner Anmeldung.
8.4. Durch völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegte Anmeldungen
Die Verwendung von Carnets ATA, von Carnets TIR sowie von für die Durchgangsverkehre durch die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und Italiens festgelegten Vordrucken bleiben unberührt.
1. Muster 1 bis 8 nicht darstellbar
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 876/1992
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
10004658
Dokumentnummer
NOR12051950
alte Dokumentnummer
N3199225233J
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