Anhang II TWV

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

Anhang II

Überwachung Teil A Zu analysierende Parameter

1. Routinemäßige Kontrollen

KBE 22

KBE 37

Escherichia coli

coliforme Bakterien

Enterokokken

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)

Clostridium perfringens (Anmerkung 2)

Geruch

Färbung

Trübung

Geschmack

Temperatur

Leitfähigkeit

Ammonium

Nitrit (Anmerkung 3)

Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)

Aluminium (Anmerkung 4)

Eisen (Anmerkung 5)

Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:

Chlorung:

– Konzentration an Chlorverbindungen

Ozonung:

– Konzentration an Ozon

UV-Bestrahlung:

– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)

– Durchfluss des Wassers

– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)

2. Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)

Alle Parameter des Anhangs I

Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte, Säurekapazität bis pH 4,3, Kalzium, Kalium, Magnesium).

3. Kontrollen für kleine Wasserversorgungsanlagen (Abgabe von ≤ 100 m3 Wasser pro Tag bzw. Versorgung von ≤ 500 Personen) (Mindestuntersuchung)

KBE 22

KBE 37

Escherichia coli

coliforme Bakterien

Enterokokken

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)

Clostridium perfringens (Anmerkung 2)

Geruch

Färbung

Trübung

Geschmack

Temperatur

Leitfähigkeit

Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)

Gesamthärte °dH

Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)

Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)

Ammonium

Nitrit

Nitrat

Chlorid

Sulfat

Eisen

Mangan

Aluminium (Anmerkung 4)

Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:

Chlorung:

– Konzentration an Chlorverbindungen

Ozonung:

– Konzentration an Ozon

UV-Bestrahlung:

– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)

– Durchfluss des Wassers

– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)

Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen. Insbesondere werden solche Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können. Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte, Säurekapazität bis pH 4,3, Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium). Die Probenahme erfolgt an ausgewählten – in § 5 Z 3 festgelegten – Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.

Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden (am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche chemischtechnisch (zB Ionenaustausch, Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht werden. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.

Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.

Anmerkung 3: Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird.

Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung.

Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung.

Teil B

Untersuchungshäufigkeit

1. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.

Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.

Menge des abgegebenen Wassers in m3 pro Tag (Anmerkung 1)

Routinemäßige Kontrollen

Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2)

Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr

≤ 10

1
(Anmerkung 3, 4 und 6)

> 10 bis ≤ 100

1

1
(Anmerkung 4)

> 100 bis ≤ 1 000

4

1

> 1 000 bis ≤ 10 000

4
+ 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge

1
+ 1 pro 3 300 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge
(Anmerkung 5)

> 10 000 bis ≤ 100 000

3
+ 1 pro 10 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge
(Anmerkung 5)

> 100 000

10
+ 1 pro 25 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge
(Anmerkung 5)

Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.

Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährige Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.

Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Jahr hinweg berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen werden, wobei ein täglicher Pro-Kopf-Verbrauch von 200 l zur Umrechnung angesetzt wird.

Anmerkung 2: Die Anzahl der Proben in der Tabelle kann für die verschiedenen Parameter in Anhang I – ausgenommen Wasserversorgungsanlagen, die ≤ 100 m3 Wasser pro Tag abgeben – von der zuständigen Behörde verringert werden, wenn

– die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in Anhang I angeführten Parameterwerte sind und – sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird.

Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% der in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.

Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs II Teil A reduzierter Untersuchungsumfang.

Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 3. Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können.

Anmerkung 5: Die Untersuchung auf Radioaktivität gilt nur für die fix vorgegebenen Untersuchungshäufigkeiten.

Anmerkung 6: Wird weniger als 10 m³ Wasser pro Tag aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entnommen und wird aufgrund einer Untersuchung gemäß § 5 Z 2 festgestellt, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren.

2. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.

Menge des pro Tag produzierten Wassers in m3
(Anmerkung 1)

Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr

Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)

Anzahl der Proben pro Jahr

≤ 10

1

1

> 10 bis ≤ 60

12

1

> 60

1 pro 5 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge

1 pro 100 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge

Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.

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