Anhang II
Überwachung Teil A Zu analysierende Parameter
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Ammonium (Anmerkung 3)
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert) (Anmerkung 3)
Aluminium (Anmerkung 4)
Eisen (Anmerkung 5)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlor
Chlordioxid
Ozon
UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar
vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage
2.1. Standarduntersuchung
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3) Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C) TOC mg/l C (Anmerkung 6) (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C) Ammonium
Nitrit
Nitrat
Chlorid
Sulfat
Eisen
Mangan
Aluminium (Anmerkung 4)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlor
Chlordioxid
Ozon
UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar
vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage
Zusätzlich werden weitere Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können. Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz ermöglichen. Die Probenahme erfolgt an ausgewählten - in § 5 Z 3 festgelegten - Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
2.2. Volluntersuchung
alle Parameter des Anhangs I 3. Mindestuntersuchungsumfang für kleinste
Wasserversorgungsanlagen (<= 10 m3 abgegebenes Wasser pro Tag - siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2)
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)
Ammonium
Nitrit
Nitrat
Mangan
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlor
Chlordioxid
Ozon
UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar
vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage
Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen.
Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen
oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden
(am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche
chemisch-technisch (zB Ionenaustausch,
Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht
werden.
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn
das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von
Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser
Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von
Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar
nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 3: Dieser Parameter muss nur im Anlassfall geprüft
werden, zB bei der Nutzung von Tiefenwässern als
Wasser oder nach der Neuverlegung von Rohren aus
zementgebundenen Werkstoffen.
Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der
Wasseraufbereitung.
Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der
Wasseraufbereitung.
Anmerkung 6: Die Bestimmung dieses Indikatorparameters ist ab
1. Dezember 2003 gemäß Anhang I Teil C, Anmerkungen,
verpflichtend.
Anhang II
Teil B
Untersuchungshäufigkeit
- 1. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe ist die Phase des Inverkehrbringens zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.
____________________________________________________________________
Menge des Umfassende Kontrollen
abgegebenen Routinemäßige ____________________________________
Wassers in Kontrollen Standardunter- Vollunter-
m3 pro Tag pro Jahr suchung suchung
(Anmerkung 2) (Anmerkung 1) pro Jahr
____________________________________________________________________
<= 10 1 (Umfang
Teil A Z 3) alle 5 Jahre -
____________________________________________________________________
> 10 <= 100 1 1 bei
Neuerschließung
____________________________________________________________________
> 100 <= 1000 3 2 alle 10 Jahre
____________________________________________________________________
> 1000 <= 2000 2 alle 5 Jahre
________________ ____________________________________
> 2000 <= 10000 6 pro 1 pro alle 5 Jahre
1000 m3/Tag 1500 m3/Tag
und Teile und Teile
davon bezogen davon bezogen
auf die auf die
Gesamtmenge Gesamtmenge
____________________________________
________________ 7 pro alle 5 Jahre
> 10000 <= 60000 10000 m3/Tag
und Teile
________________________________ davon bezogen
auf die
Gesamtmenge
________________________________ _______________
>60000 <=100000 360 alle 5 Jahre
____________________________________________________________________
> 100000 3 pro 140 jährlich
1000 m3/Tag
und Teile
davon bezogen
auf die
Gesamtmenge
____________________________________________________________________
Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.
Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährige Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.
Anmerkung 1: Die Anzahl der Proben kann - ausgenommen
Wasserversorgungsanlagen, die <= 100 m3 pro Tag abgeben - unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde nicht gemäß § 7 Z 4 eine erhöhte Untersuchungshäufigkeit festgelegt hat, verringert werden, wenn
- die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in Anhang I angeführten Parameterwerte sind und
- sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird.
Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% der
in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.
Anmerkung 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Jahr hinweg
berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen werden, wobei ein täglicher Pro-Kopf-Verbrauch von 200 l zur Umrechnung angesetzt wird.
- 2. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das
dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.
____________________________________________________________________
Menge des pro Routinemäßige Volluntersuchung
Tag produzierten Kontrollen Anzahl der
Wassers *1) m3 Anzahl der Proben pro Jahr
Proben pro Jahr
____________________________________________________________________
<= 10 1 1
____________________________________________________________________
> 10 <= 60 12 1
____________________________________________________________________
> 60 1 pro 5 m3 und Teile 1 pro 100 m3 und
davon bezogen auf Teile davon bezogen
die Gesamtmenge auf die Gesamtmenge
____________________________________________________________________
*1) Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte -
ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)