1. Dezember 2003 gemäß Anhang I Teil C, Anmerkungen, TWV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Anhang II

Überwachung Teil A Zu analysierende Parameter

KBE 22

KBE 37

Escherichia coli

coliforme Bakterien

Enterokokken

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)

Clostridium perfringens (Anmerkung 2)

Geruch

Färbung

Trübung

Geschmack

Temperatur

Leitfähigkeit

Ammonium (Anmerkung 3)

Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert) (Anmerkung 3)

Aluminium (Anmerkung 4)

Eisen (Anmerkung 5)

Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:

Chlor

Chlordioxid

Ozon

UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar

vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage

2.1. Standarduntersuchung

KBE 22

KBE 37

Escherichia coli

coliforme Bakterien

Enterokokken

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)

Clostridium perfringens (Anmerkung 2)

Geruch

Färbung

Trübung

Geschmack

Temperatur

Leitfähigkeit

Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)

Gesamthärte °dH

Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3) Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C) TOC mg/l C (Anmerkung 6) (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C) Ammonium

Nitrit

Nitrat

Chlorid

Sulfat

Eisen

Mangan

Aluminium (Anmerkung 4)

Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:

Chlor

Chlordioxid

Ozon

UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar

vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage

Zusätzlich werden weitere Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können. Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz ermöglichen. Die Probenahme erfolgt an ausgewählten - in § 5 Z 3 festgelegten - Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.

2.2. Volluntersuchung

alle Parameter des Anhangs I 3. Mindestuntersuchungsumfang für kleinste

Wasserversorgungsanlagen (<= 10 m3 abgegebenes Wasser pro Tag - siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2)

KBE 22

KBE 37

Escherichia coli

coliforme Bakterien

Enterokokken

Geruch

Färbung

Trübung

Geschmack

Temperatur

Leitfähigkeit

Gesamthärte °dH

Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)

Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)

Ammonium

Nitrit

Nitrat

Mangan

Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:

Chlor

Chlordioxid

Ozon

UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar

vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage

Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen.

Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen

oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden

(am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche

chemisch-technisch (zB Ionenaustausch,

Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht

werden.

Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn

das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von

Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser

Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von

Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar

nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.

Anmerkung 3: Dieser Parameter muss nur im Anlassfall geprüft

werden, zB bei der Nutzung von Tiefenwässern als

Wasser oder nach der Neuverlegung von Rohren aus

zementgebundenen Werkstoffen.

Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der

Wasseraufbereitung.

Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der

Wasseraufbereitung.

Anmerkung 6: Die Bestimmung dieses Indikatorparameters ist ab

1. Dezember 2003 gemäß Anhang I Teil C, Anmerkungen,

verpflichtend.

Anhang II

Teil B

Untersuchungshäufigkeit

  1. 1. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.

Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe ist die Phase des Inverkehrbringens zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.

____________________________________________________________________

Menge des Umfassende Kontrollen

abgegebenen Routinemäßige ____________________________________

Wassers in Kontrollen Standardunter- Vollunter-

m3 pro Tag pro Jahr suchung suchung

(Anmerkung 2) (Anmerkung 1) pro Jahr

____________________________________________________________________

<= 10 1 (Umfang

Teil A Z 3) alle 5 Jahre -

____________________________________________________________________

> 10 <= 100 1 1 bei

Neuerschließung

____________________________________________________________________

> 100 <= 1000 3 2 alle 10 Jahre

____________________________________________________________________

> 1000 <= 2000 2 alle 5 Jahre

________________ ____________________________________

> 2000 <= 10000 6 pro 1 pro alle 5 Jahre

1000 m3/Tag 1500 m3/Tag

und Teile und Teile

davon bezogen davon bezogen

auf die auf die

Gesamtmenge Gesamtmenge

____________________________________

________________ 7 pro alle 5 Jahre

> 10000 <= 60000 10000 m3/Tag

und Teile

________________________________ davon bezogen

auf die

Gesamtmenge

________________________________ _______________

>60000 <=100000 360 alle 5 Jahre

____________________________________________________________________

> 100000 3 pro 140 jährlich

1000 m3/Tag

und Teile

davon bezogen

auf die

Gesamtmenge

____________________________________________________________________

Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.

Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährige Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.

Anmerkung 1: Die Anzahl der Proben kann - ausgenommen

Wasserversorgungsanlagen, die <= 100 m3 pro Tag abgeben - unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde nicht gemäß § 7 Z 4 eine erhöhte Untersuchungshäufigkeit festgelegt hat, verringert werden, wenn

Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% der

in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.

Anmerkung 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Jahr hinweg

berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen werden, wobei ein täglicher Pro-Kopf-Verbrauch von 200 l zur Umrechnung angesetzt wird.

  1. 2. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das

    dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.

____________________________________________________________________

Menge des pro Routinemäßige Volluntersuchung

Tag produzierten Kontrollen Anzahl der

Wassers *1) m3 Anzahl der Proben pro Jahr

Proben pro Jahr

____________________________________________________________________

<= 10 1 1

____________________________________________________________________

> 10 <= 60 12 1

____________________________________________________________________

> 60 1 pro 5 m3 und Teile 1 pro 100 m3 und

davon bezogen auf Teile davon bezogen

die Gesamtmenge auf die Gesamtmenge

____________________________________________________________________

*1) Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte -

ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.

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