Anhang II
1. CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN
1.1. CE-Kennzeichnung
- Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
(Anm.: Schriftbild nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
- Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
1.2. Angaben
Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- maximaler Betriebsdruck (PS in bar),
- maximale Betriebstemperatur (T tief max in ºC ),
- minimale Betriebstemperatur (T tief min in ºC ),
- Fassungsvermögen des Behälters (V in l),
- Name oder Markenzeichen des Herstellers,
- Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters,
- die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die „CE“- Kennzeichnung angebracht wurde.
Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muß es so beschaffen sein, daß es nicht wiederverwendbar ist; ferner muß auf dem Kennzeichnungsschild Platz für weitere Informationen gelassen werden.
- 2. BETRIEBSANLEITUNG
In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein:
- die Angaben gemäß Z 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behälters;
- der vorgesehene Verwendungsbereich;
- die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit der Behälter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedingungen.
Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
- 3. TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN
3.1. Die technische Bauunterlage muß eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Tätigkeiten umfassen, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang I oder der harmonisierten Normen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 entfaltet werden, insbesondere
- a) einen ausführlichen Konstruktionsplan des Behältertyps;
- b) die Bedienungsanleitung;
- c) eine Beschreibung, in der im einzelnen aufgeführt sind:
- die gewählten Werkstoffe
- die gewählten Schweißverfahren
- die gewählten Kontrollen
- alle einschlägigen Informationen betreffend die Auslegung der Behälter.
3.2. Bei Anwendung der in den §§ 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren müssen diese Unterlagen ferner umfassen:
- a) die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder des Bedienungspersonals;
- b) das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters verwendeten Werkstoffe;
- c) einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen.
- 4. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE
4.1. Begriffsbestimmungen
- a) Der Berechnungsdruck „P“ ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile verwendet wird.
- b) Der maximale Betriebsdruck „PS“ ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen ausgeübt werden kann.
- c) Die minimale Betriebstemperatur „T tief min“ ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
- d) Die maximale Betriebstemperatur „T tief max“ ist die höchste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
- e) Die Streckgrenze „R tief ET“ ist bei der maximalen Betriebstemperatur „T tief max“ der Wert
- der oberen Streckgrenze R tief eH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder
- der Dehngrenze R tief p 0,2 oder
- der Dehngrenze R tief p 1,0 bei unlegiertem Aluminium.
- f) Behälterbaureihe:
Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die Anforderungen gemäß Anhang I Ziffern 2.1.1 oder 2.1.2 eingehalten werden, in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser und/oder durch die Länge ihres zylindrischen Teiles unterscheiden, wobei folgendes gilt:
- Wenn die Bauart außer den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuß haben.
- Wenn die Bauart nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten keinen Mantelschuß haben.
Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen an den Öffnungen und/oder Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben.
- g) Ein Behälterlos besteht aus höchstens 3 000 Behältern desselben Typs.
- h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
- i) Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen, insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften, aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen Fertigungsprozeß wie die Lieferung, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, daß die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen.
4.2. Symbole
A Dehnung nach Bruch (L tief o =
5,65 Wurzel S tief o) %
A tief 80 mm Dehnung nach Bruch (L tief o = 80 mm) %
KCV Kerbschlagarbeit J/cm2
P Berechnungsdruck bar
PS Betriebsdruck bar
P tief h Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder
Druckluftprüfung bar
R tief p 0,2 Dehngrenze 0,2% N/mm2
R tief ET Streckgrenze bei maximaler
Betriebstemperatur N/mm2
R tief eH Obere Streckgrenze N/mm2
R tief m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur N/mm2
T tief max Maximale Betriebstemperatur ºC
T tief min Minimale Betriebstemperatur ºC
V Fassungsvermögen des Behälters l
R tief m, max maximale Zugfestigkeit N/mm2
R tief p 1,0 Dehngrenze 1,0% N/mm2
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