Anhang II Einfache Druckbehälter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Anhang II

1. CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

1.1. CE-Kennzeichnung

1.2. Angaben

Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 2. BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein:

  1. 3. TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

3.1. Die technische Bauunterlage muß eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Tätigkeiten umfassen, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang I oder der harmonisierten Normen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 entfaltet werden, insbesondere

  1. a) einen ausführlichen Konstruktionsplan des Behältertyps;
  2. b) die Bedienungsanleitung;
  3. c) eine Beschreibung, in der im einzelnen aufgeführt sind:

3.2. Bei Anwendung der in den §§ 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren müssen diese Unterlagen ferner umfassen:

  1. a) die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder des Bedienungspersonals;
  2. b) das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters verwendeten Werkstoffe;
  3. c) einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen.
  1. 4. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

4.1. Begriffsbestimmungen

  1. a) Der Berechnungsdruck „P“ ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile verwendet wird.
  2. b) Der maximale Betriebsdruck „PS“ ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen ausgeübt werden kann.
  3. c) Die minimale Betriebstemperatur „T tief min“ ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
  4. d) Die maximale Betriebstemperatur „T tief max“ ist die höchste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
  5. e) Die Streckgrenze „R tief ET“ ist bei der maximalen Betriebstemperatur „T tief max“ der Wert
  1. f) Behälterbaureihe:

    Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die Anforderungen gemäß Anhang I Ziffern 2.1.1 oder 2.1.2 eingehalten werden, in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser und/oder durch die Länge ihres zylindrischen Teiles unterscheiden, wobei folgendes gilt:

  1. g) Ein Behälterlos besteht aus höchstens 3 000 Behältern desselben Typs.
  2. h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
  3. i) Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen, insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften, aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen Fertigungsprozeß wie die Lieferung, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, daß die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen.

4.2. Symbole

A Dehnung nach Bruch (L tief o =

5,65 Wurzel S tief o) %

A tief 80 mm Dehnung nach Bruch (L tief o = 80 mm) %

KCV Kerbschlagarbeit J/cm2

P Berechnungsdruck bar

PS Betriebsdruck bar

P tief h Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder

Druckluftprüfung bar

R tief p 0,2 Dehngrenze 0,2% N/mm2

R tief ET Streckgrenze bei maximaler

Betriebstemperatur N/mm2

R tief eH Obere Streckgrenze N/mm2

R tief m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur N/mm2

T tief max Maximale Betriebstemperatur ºC

T tief min Minimale Betriebstemperatur ºC

V Fassungsvermögen des Behälters l

R tief m, max maximale Zugfestigkeit N/mm2

R tief p 1,0 Dehngrenze 1,0% N/mm2

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