Anhang I
zu § 1 Absatz (5) ZollAnm-V 2024
(Anm.: Der gesamte Anhang I tritt mit 29.1.2025 in Kraft.)
A. Versand
(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)
Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:
18 09 057 000 – Code der Kombinierten Nomenklatur (Spalte D1, D2)
Der Code der Kombinierten Nomenklatur ist anzugeben, wenn die Versandanmeldung zur Erledigung eines Zollverfahrens dient, für welches eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.
A. Versand
13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens
RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters
Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
13 06 000 000 Vertreter
RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters
Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Luftverkehr
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2025
Gesetzesnummer
20012821
Dokumentnummer
NOR40267981
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