Anhang I
zu § 1 Absatz (5) ZollAnm-V 2024
Angaben in der Zollanmeldung
I. Allgemeine Bemerkungen
- 1. In diesem Anhang sind die neben den in den Anhängen B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex in Anmeldungen und Mitteilungen vorgesehenen Angaben die Datenelemente, deren Verwendung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, sowie die zusätzlichen nationalen Angaben festgelegt.
- 2. Die Codes gemäß §1 Absatz (4) sowie die gemäß einleitende Bemerkung Nr. (11) im Anhang B der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zulässigen nationalen Codes, die in Anmeldungen oder Mitteilungen zu verwenden sind, werden im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at ) monatlich aktualisiert zur Abfrage bereitgehalten sowie tagesaktuell elektronisch über das Data Center Zoll (DCZ) verteilt.
II. Bemerkungen zu Angaben, deren Verwendung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist
Die Angaben in den Anmeldungen und Mitteilungen, deren Verwendung gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex für die Mitgliedstaaten fakultativ und national zu verwenden sind, werden für die betreffenden Verfahren wie folgt festgelegt:
Hinweis:
Der Spaltenverweis bei den betreffenden Datenelementen in Klammer bezieht sich auf die Spalten in der Tabelle in Anhang B, Titel I, Kapitel 3, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex.
Die Bedeutung der betreffenden Spaltenbezeichnung ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:
Spalte | Beschreibung |
B1 | Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung |
B2 | Besonderes Verfahren – Veredelung – Anmeldung zur passiven Veredelung |
C1 | Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung |
D1 | Anmeldung zum Versandverfahren |
D2 | Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz – (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr) |
H1 | Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren – Verwendung – Anmeldung zur Endverwendung |
H2 | Besonderes Verfahren – Lagerung – Anmeldung zum Zolllagerverfahren |
H3 | Besonderes Verfahren – Verwendung – Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung |
H4 | Besonderes Verfahren – Veredelung – Anmeldung zur aktiven Veredelung |
H5 | Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten |
H6 | Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
H7 | Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist |
I1 | Vereinfachte Einfuhranmeldung |
A. Versand
(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)
Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:
18 09 057 000 – Code der Kombinierten Nomenklatur (Spalte D1, D2)
Der Code der Kombinierten Nomenklatur ist anzugeben, wenn die Versandanmeldung zur Erledigung eines Zollverfahrens dient, für welches eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.
B. Ausfuhr, Wiederausfuhr und passive Veredelung
(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)
Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:
12 11 000 000 – Lager (Spalte B1 und B2)
Dient die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder die Wiederausfuhranmeldung zur Beendigung des Zolllagerverfahrens oder eines Verwahrungslagers für die vorübergehende Verwahrung, sind die Art des Lagers (Datenelement 12 11 002 000) sowie die Kennnummer des Lagers (Datenelement 12 11 015 000) anzugeben.
III. Bemerkungen zu zusätzlichen nationalen Angaben
Die in den nachstehenden Abschnitten vorgesehenen nationalen Angaben sind für Zwecke der Erfüllung technischer Funktionalitäten im Zusammenhang mit der automatisierten Datenverarbeitung zusätzlich in den Zollanmeldungen und Mitteilungen anzugeben.
A. Versand
13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens
RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters
Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
13 06 000 000 Vertreter
RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters
Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.
B. Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung
13 05 000 000 Anmelder
RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters
Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Anmelders, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
13 06 000 000 Vertreter
RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters
Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.
D. Gestellungsmitteilung bei Ankunft
13 06 000 000 Vertreter
RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters
Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Gestellungsmitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.
13 11 000 000 Person, die die Waren gestellt
RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters
Gestellungsmitteilung durch die Person, die die Waren gestellt, selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters der betreffenden Person, der die Gestellungsmitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Gestellungsmitteilung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Luftverkehr
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2025
Gesetzesnummer
20012821
Dokumentnummer
NOR40267979
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