Anhang B AEV Kühlsysteme

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2004

Anhang B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 für offene Umlaufkühlsysteme

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

 

Kanalisation

B 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

35 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität

 

 

 

GL

8

a)

 

b)

 

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B 2

Anorganische Parameter

 

 

9.

Kupfer

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

 

e)

 

 

10.

Molybdän

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

13.

Zink

3,0 mg/l

3,0 mg/l

 

ber. als Zn

f)

f)

14.

Freies Chlor

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

g), h), i)

 

 

16.

Hydrazin

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als

 

 

 

N2 H4

 

 

17.

Phosphor – Gesamt

j)

j)

 

ber. als P

 

 

B 3

Organische Parameter

 

 

19.

Gesamter org. geb.

15 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

m)

 

 

ber. als C

 

 

 

k), l)

 

 

20.

Chemischer

45 mg/l

 

Sauerstoffbedarf CSB

o)

 

 

ber. als O2

 

 

 

k), n)

 

 

21.

Adsorbierbare org.

0,15 mg/l

0,15 mg/l

 

geb. Halogene AOX

p)

p)

 

ber. als Cl

 

 

22.

Summe der

5,0 mg/l

15 mg/l

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

    

  1. a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A).
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Bakterientoxizität erübrigt eine Festlegung für die Parameter Algen-, Daphnien- und Fischtoxizität.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Einsatz kupferhaltiger Werkstoffe in offenen Umlaufkühlsystemen erforderlich.
  6. f) Für offene Hauptumlaufkühlsysteme von thermischen Kraftwerken siehe § 1 Abs. 3 Z 2.
  7. g) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
  8. h) Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom an Stelle von Chlor ist die entsprechende, auf Chlor umgerechnete Emissionsbegrenzung einzuhalten; es entspricht 0,2 mg/l Freies Chlor (ber. als C2) 0,19 mg/l Chlordioxid (ber. als ClO2) bzw. 0,45 mg/l Brom (ber. als Br2).
  9. i) Der Einsatz von chlor- oder bromhaltigen oder -abspaltenden Bioziden ist nur in Form der Stoßbehandlung zulässig. Während der Stoßbehandlung ist das Umlaufkühlsystem oder der für die Stoßbehandlung vorgesehene Teil des Umlaufkühlsystemes geschlossen zu halten.
  10. j) Für den Parameter Phosphor-Gesamt gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
  1. 1. bei Abwasser aus offenen Hauptumlaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken
  1. 1,5 mg/l,
  2. 3,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von anorganischen Phosphorverbindungen als Arbeits- oder Hilfsstoffe;
  1. 2. bei Abwasser aus sonstigen offenen Umlaufkühlsystemen
  1. 3,0 mg/l,
  2. 4,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die frei sind von anorganischen Zinkverbindungen,
  3. 5,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die frei sind von anorganischen Zinkverbindungen und von organischen Phosphorverbindungen.
  1. k) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
  2. l) Weist das im Umlaufkühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen messbaren TOC-Gehalt auf (TOC-Vorbelastung), so kann der Emissionsbegrenzung ein der maximalen TOC-Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die maximale Stundenabflutwassermenge umgerechneter TOC-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Umlaufkühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte TOC-Anteil ist zu berücksichtigen.
  3. m) Bei Abwasser aus offenen Hauptumlaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/l.
  4. n) Weist das im Umlaufkühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen messbaren CSB-Gehalt auf (CSB-Vorbelastung), so kann der Emissionsbegrenzung ein der maximalen CSB-Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die maximale Stundenabflutwassermenge umgerechneter CSB-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Umlaufkühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte CSB-Anteil ist zu berücksichtigen.
  5. o) Bei Abwasser aus dem Hauptumlaufkühlsystem eines thermischen Kraftwerkes gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l.
  6. p) Nach Durchführung einer Stoßbehandlung (siehe Fußnote i) in einem Umlaufkühlsystem, ausgenommen einem Hauptumlaufkühlsystem für ein thermisches Kraftwerk, gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.

Schlagworte

Algentoxizität, Daphnientoxizität, Kanalisationsanlage, Arbeitsstoff

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20002737

Dokumentnummer

NOR40041295

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