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Anhang A AEV Kühlsysteme

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 für Durchlaufkühlsysteme

 

 

Anforderungen an Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

A 1

Allgemeine Parameter

 

1.

Temperatur

 

1.1

Höchsttemperatur

30 °C

 

 

a)

1.2

Aufwärmspanne

10 K

 

b)

 

2.

Toxizität

 

2.1

Bakterientoxizität GL

4

 

c)

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

d)

 

 

 

A 2

Anorganische Parameter

 

 

e)

 

14.

Freies Chlor

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

h)

 

f), g)

 

 

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

e)

 

21.

Adsorbierbare org.

i)

 

geb. Halogene AOX

 

 

ber. als Cl

 

22.

Kohlenwasserstoff-Index

0,5 mg/l

   

  1. a) Im Einzelfall ist eine Emissionsbegrenzung bis 35 °C zulässig, wenn
  1. 1. die auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung in ein Fließgewässer zulässig einleitbare maximale stündliche Abwassermenge nicht größer ist als 5% des Durchflusses
  1. 2. eine sparsame Verwendung des Kühlwassers in Form der Gegenstromkühlung oder der Mehrfachverwendung in hintereinander geschalteten Durchlaufkühlsystemen erfolgt.
  1. b) Temperaturerhöhung des Wassers im Durchlaufkühlsystem bezogen auf das arithmetische Mittel aller Messwerte der Temperatur des Zulaufwassers in einem Überwachungszeitraum von sechs Stunden. Die Vorschreibung der Aufwärmspanne ist nur erforderlich, wenn
  1. 1. die auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung in ein Fließgewässer zulässig einleitbare maximale stündliche Abwassermenge größer ist als 5% des Durchflusses Q95% an der Einleitungsstelle und
  2. 2. keine sparsame Verwendung des Kühlwassers in Form der Gegenstromkühlung oder der Mehrfachverwendung in hintereinandergeschalteten Durchlaufkühlsystemen erfolgt.
  1. c) Die Festlegung für den Parameter Bakterientoxizität erübrigt eine Festlegung für die Parameter Algen-, Daphnien- und Fischeitoxizität.
  2. d) Der Gehalt des Abwassers an Abfiltrierbaren Stoffen darf nicht größer sein als jener des Zulaufwassers vor der Einspeisung in das Durchlaufkühlsystem.
  1. e) Der Gehalt des Abwassers an Inhaltsstoffen darf mit Ausnahme jener bei den nachstehenden Parametern genannten nicht größer sein als der Gehalt des Zulaufwassers vor der Einspeisung in das Durchlaufkühlsystem.
  2. f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
  3. g) Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom an Stelle von Chlor ist die entsprechende, auf Chlor umgerechnete Emissionsbegrenzung einzuhalten; es entspricht 0,2 mg/l Freies Chlor (ber. als Cl2) 0,19 mg/l Chlordioxid (ber. als ClO2) bzw. 0,45 mg/l Brom (ber. als Br2).
  4. h) Der Einsatz von Bioziden ist nur in Form der Stoßbehandlung zulässig (ausgenommen Persauerstoffverbindungen gemäß § 1 Abs. 2). Während der Stoßbehandlung ist das Durchlaufkühlsystem oder der für die Stoßbehandlung vorgesehene Teil des Systems geschlossen zu halten.
  1. i) Im Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem dürfen mit Ausnahme der durch den Gehalt des Zulaufwassers bedingten keine halogenorganischen Verbindungen enthalten sein. Im Fall der Stoßbehandlung mit halogenhaltigen oder -abspaltenden Bioziden gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/l.

Schlagworte

Algentoxizität, Daphnientoxizität, Kühlsystemteilvolumen

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20002737

Dokumentnummer

NOR40214985

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