Anhang 3 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Anhang 3

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zu § 68 Abs. 2

CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1997 (Muster)

Die CE-Kennzeichnung (befristet bis 31. Dezember 1997) besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol und den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 1. Bei PSA der Kategorien II und III, die der Baumusterprüfung unterliegen, ist die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, hinzuzufügen.
  2. 2. Die verschiedenen Elemente des Übereinstimmungszeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleineren PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

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