Anhang 3
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zu § 68 Abs. 2
CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1997 (Muster)
Die CE-Kennzeichnung (befristet bis 31. Dezember 1997) besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol und den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
- 1. Bei PSA der Kategorien II und III, die der Baumusterprüfung unterliegen, ist die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, hinzuzufügen.
- 2. Die verschiedenen Elemente des Übereinstimmungszeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleineren PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
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