Anhang 3
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zu § 68 Abs. 2
ALTERNATIVE CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1996 (Muster)
Die alternative CE-Kennzeichnung (befristet bis 31. Dezember 1996) besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol und den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde sowie den weiteren angeführten Ziffern. Die verschiedenen Elemente des Übereinstimmungszeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleineren PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
- 1. PSA der Kategorie I:
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
- 2. PSA der Kategorie II:
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
- 3. PSA der Kategorie III:
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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