AETR – Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1976

AETR § 0

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 518/1975

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

05.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AETR

Unterzeichnungsdatum

01.07.1970

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEIT DES IM INTERNATIONALEN

STRASSENVERKEHR BESCHÄFTIGTEN FAHRPERSONALS (AETR)

StF: BGBl. Nr. 518/1975

Änderung

BGBl. Nr. 203/1993 (NR: GP XVIII RV 684 AB 926 S. 102 . BR: AB 4488 S. 565 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belarus 309/1995 *Belgien 279/1993 *Bosnien-Herzegowina 309/1995 *Dänemark 279/1993 *Deutschland/BRD 518/1975, 279/1993 *Estland 309/1995 *Frankreich 279/1993 *Griechenland 518/1975 *Großbritannien 279/1993 *Irland 279/1993 *Italien 279/1993 *Jugoslawien 518/1975 *Kroatien 279/1993 *Lettland 309/1995 *Luxemburg 279/1993 *Moldau 309/1995 *Niederlande 279/1993 *Norwegen 518/1975 *Polen 279/1993 *Portugal 518/1975 *Rumänien 309/1995 *Schweden 518/1975 *Slowakei 309/1995 *Slowenien 309/1995 *Spanien 518/1975 *Tschechoslowakei 279/1993 *UdSSR 279/1993 *Tschechien 309/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 4 und 14 verfassungsändernd sind, samt Anhang und Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juni 1975 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 Absatz 4 am 5. Jänner 1976 in Kraft.

Das Übereinkommen hoben nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 24. Juli 1975 nachstehende Staaten ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Staaten Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde

Bundesrepublik Deutschland 9. Juli 1975

Griechenland 11. Jänner 1974

Jugoslawien 17. Dezember 1974

Norwegen 28. Oktober 1971

Portugal 20. September 1973

Schweden 24. August 1973

Spanien 3. Jänner 1973

Die spanische Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte:

„(a) Die Regierung Spaniens wendet die in Artikel 5 Absatz 1 lit. b sublit. ii des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an, wonach Lenkern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Lenken von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in ihrem Hoheitsgebiet untersagt werden kann.

(b) Die Regierung Spaniens erklärt den Vorbehalt, der in Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehen ist, und betrachtet sich daher durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden.

(c) Die Regierung Spaniens wählt die Variante a) der in Absatz 6 des Anhanges mit der Überschrift „Persönliches Kontrollbuch“ vorgesehenen Arten.“

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Entwicklung und Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs auf der Straße zu fördern,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen, bestimmte Arbeitsbedingungen im internationalen Straßenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation zu regeln und gemeinsam bestimmte Maßnahmen zu treffen, um die Beachtung dieser Regelung zu sichern —

HABEN folgendes VEREINBART:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.11.2006

2. dokumentalistische Gliederung:

Anlage 1 = Anhang - Kontrollgerät

Anlage 2 = Anhang - Anlage 1 VORSCHRIFTEN ÜBER BAU, PRÜFUNG,

EINBAU UND NACHPRÜFUNG

Anlage 3 = Anhang - Anlage 2 PRÜFZEICHEN UND

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

Anlage 4 = UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR11008488

alte Dokumentnummer

N6197510588W

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