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AETR – Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. Erfassungsstichtag: 1.11.2006 2. Dokumentalistische Gliederung: Anlage 1 = Anhang – Kontrollgerät Anlage 2 = Anhang – Anlage 1 Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung Anlage 2b = Anlage 1B Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im Straßenverkehr verwendeten digitalen Kontrollgeräts Anlage 3 = Anhang – Anlage 2 Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbogen Anlage 3a = Anhang – Anlage 3 Musterformulare Anlage 4 = Unterzeichnungsprotokoll Anlage 5 = Erläuternde Bemerkungen 3. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 6.5.1995 eingearbeitet.

AETR § 0

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 518/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

AETR

Unterzeichnungsdatum

01.07.1970

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEIT DES IM INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR BESCHÄFTIGTEN FAHRPERSONALS (AETR)

StF: BGBl. Nr. 518/1975 (NR: GP XIII RV 896 AB 1017 S. 99 . BR: AB 1078 S. 328 .)

Änderung

BGBl. Nr. 203/1993 (NR: GP XVIII RV 684 AB 926 S. 102 . BR: AB 4488 S. 565 .)

BGBl. Nr. 279/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 309/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 69/2010 (NR: GP XXIV RV 366 AB 631 S. 57 . BR: AB 8294 S. 783 .)

BGBl. III Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 24 AB 44 S. 13 . BR: AB 11627 S. 976 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belarus 309/1995 *Belgien 279/1993 *Bosnien-Herzegowina 309/1995 *Dänemark 279/1993 *Deutschland/BRD 518/1975, 279/1993 *Estland 309/1995 *Frankreich 279/1993 *Griechenland 518/1975 *Irland 279/1993 *Italien 279/1993 *Jugoslawien 518/1975 *Kroatien 279/1993 *Lettland 309/1995 *Luxemburg 279/1993 *Moldau 309/1995 *Niederlande 279/1993 *Norwegen 518/1975 *Polen 279/1993 *Portugal 518/1975 *Rumänien 309/1995 *Schweden 518/1975 *Slowakei 309/1995 *Slowenien 309/1995 *Spanien 518/1975 *Tschechische R 309/1995 *Tschechoslowakei 279/1993 *UdSSR 279/1993 *Vereinigtes Königreich 279/1993

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 309/1995)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juni 1975 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 Absatz 4 am 5. Jänner 1976 in Kraft.

Das Übereinkommen hoben nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 24. Juli 1975 nachstehende Staaten ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Bundesrepublik Deutschland

9. Juli 1975

Griechenland

11. Jänner 1974

Jugoslawien

17. Dezember 1974

Norwegen

28. Oktober 1971

Portugal

20. September 1973

Schweden

24. August 1973

Spanien

3. Jänner 1973

  

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:

Belgien

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Dänemark

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Deutschland

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Deutschland am 9. August 1979 den Vorbehalt erklärt, daß aufgrund der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und besonders durch die Regel (EEC) Nr. 543/69 der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der die Bundesrepublik Deutschland angehört ergeben, Transportverträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen sind, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Frankreich

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Irland

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Luxemburg

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Niederlande

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Slowakei

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

ehem. Sowjetunion

Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 2 und 3:

Die UdSSR erachtet sich nicht an Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß für die Anbringung eines Streites zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Europäischen Übereinkommens (AETR) bei einem Schiedsgericht in jedem Fall das Einverständnis sämtlicher Streitparteien erforderlich ist und Schiedsrichter nur Personen sein sollen, die aufgrund einer allgemeinen Übereinstimmung zwischen den Streitparteien nominiert werden.

Spanien

Die spanische Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte:

„(a) Die Regierung Spaniens wendet die in Artikel 5 Absatz 1 lit. b sublit. ii des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an, wonach Lenkern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Lenken von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in ihrem Hoheitsgebiet untersagt werden kann.

(b) Die Regierung Spaniens erklärt den Vorbehalt, der in Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehen ist, und betrachtet sich daher durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden.

(c) Die Regierung Spaniens wählt die Variante a) der in Absatz 6 des Anhanges mit der Überschrift „Persönliches Kontrollbuch“ vorgesehenen Arten.“

Tschechoslowakei

In Übereinstimmung mit Art. 21 erklärt die Tschechoslowakei, daß sie sich durch die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet.

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Vereinigtes Königreich

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 4 und 14 verfassungsändernd sind, samt Anhang und Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Entwicklung und Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs auf der Straße zu fördern,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen, bestimmte Arbeitsbedingungen im internationalen Straßenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation zu regeln und gemeinsam bestimmte Maßnahmen zu treffen, um die Beachtung dieser Regelung zu sichern –

HABEN folgendes VEREINBART:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.11.2006

2. Dokumentalistische Gliederung:

Anlage 1 = Anhang – Kontrollgerät

Anlage 2 = Anhang – Anlage 1 Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung

Anlage 2b = Anlage 1B Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im Straßenverkehr verwendeten digitalen Kontrollgeräts

Anlage 3 = Anhang – Anlage 2 Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbogen

Anlage 3a = Anhang – Anlage 3 Musterformulare

Anlage 4 = Unterzeichnungsprotokoll

Anlage 5 = Erläuternde Bemerkungen

3. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 6.5.1995 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Personenverkehr, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR30006870

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