Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, dass es beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einssicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
§ 0
Abkommen über die Freizügigkeit EG - Schweiz
Kurztitel
Abkommen über die Freizügigkeit EG - Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 133/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Beachte
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, dass es beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einssicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Langtitel
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
StF: BGBl. III Nr. 133/2002 (NR: GP XXI RV 79 AB 130 S. 30 . BR: 6117 AB 6140 S. 666.)
Änderung
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Schlussakte, wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass das Abkommen samt Anhängen und Schlussakte, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 2000 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen mit 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
________
Das Abkommen ist in allen authentischen Sprachfassungen im Amtsblatt der EG L 114/6 vom 30. April 2002 veröffentlicht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)