§ 9c K-TBWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 9c
Maßnahmen gegen Geldwäsche

(1) Das Wettunternehmen hat Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 365n Z 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 [GewO 1994], BGBl. Nr. 194/1994) oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen (§ 365n Z 4 GewO 1994) besonders nahe legen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. In solchen Fällen hat das Wettunternehmen so weit wie möglich den Hintergrund und Zweck solcher Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen.

(2) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat das Wettunternehmen die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002) unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorganges die Ermittlung des Sachverhaltes erschwert oder verhindert.

(3) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat das Wettunternehmen den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs. 2 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Betriebsstätten und Annahmestellen für Wetten zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.

(4) Ergibt sich bei der für die Überprüfung zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Das Wettunternehmen hat nachweislich für regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen des Geldwäschebeauftragten zum Erkennen von und richtigem Verhalten bei mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängenden Transaktionen, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu sorgen. Änderungen der Person des Geldwäschebeauftragten sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1a Z 1 nicht erfüllt, mit Bescheid zu untersagen.

16.01.2017

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