§ 9c
Maßnahmen gegen Geldwäsche
(1) Die Wettunternehmer haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 der 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 ), denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
(2) Die Wettunternehmer haben bei Wettumsätzen in der Höhe von 2000 Euro oder mehr pro Wettteilnehmer und Tag oder wenn sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge ergibt,
- 1. die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG bei Aufenthalt in der Betriebstätte anzuwenden, soweit sich dies nicht ohnehin aus § 9b ergibt;
- 2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 FM-GwG anzuwenden;
- 3. wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 sechster bis letzter Satz FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Betriebsstätten und Annahmestellen für Wetten zu versagen und die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Bundeskriminalamt-Gesetz) in Kenntnis zu setzen;
- 4. § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Z 1 FM-GwG anzuwenden;
- 5. im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse gemäß Abs. 1 und Z 4 festgestellten erhöhten Risikos die Bestimmung des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage III FM-GwG anzuwenden;
- 6. im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG anzuwenden.
(3) Die Wettunternehmer haben überdies die Bestimmungen der § 16 Abs. 1, 2 und 5, § 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 23 und § 40 FM-GwG anzuwenden.
(4) Auf Abs. 1 bis 3 und § 12d sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des FM-GwG anzuwenden.
(5) Den Wettunternehmern ist Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Diese Informationspflichten sind von der Wirtschaftskammer Kärnten im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Landesregierung wahrzunehmen.
(6) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.
31.01.2018
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