§ 9a.
(1) Für den Dienst im Forstwesen tritt an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Grundausbildungen für den Dienst im Forstwesen, die nach den vor dem Inkrafttreten der im Abs. 1 angeführten Verordnung geltenden Vorschriften erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Prüfung gemäß Abs. 1.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
